Gerhard Köbler
FERNKERNLERNKURS RECHT
Privatrecht
Handelsrecht
§
1 Handelsstand
§
2 Handelsgeschäfte
Das
Handelsrecht ist als Recht des Handels das Sonderprivatrecht des Kaufmanns.
Es wurde fast im gesamten deutschen Sprachraum im 19. Jahrhundert auf Drängen
kaufmännischer Kreise früher einheitlich gesetzlich geregelt (1861 Allgemeines
Deutsches Handelsgesetzbuch der souveränen Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes)
als das bürgerliche Recht in seiner Gesamtheit (1900 BGB). Seit der
Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann es nach entsprechender Anpassung
(Handelsgesetzbuch) auf dessen Regeln aufbauen. In deren Weiterführung enthält
es Sonderregeln über den Handelsstand (, über die inzwischen
wissenschaftlich im Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht und gesetzlich teilweise
auch in Sondergesetzen (z. B. Aktiengesetz) verselbständigten Handelsgesellschaften
[§§ 105ff. HGB], über die Handelsbücher) und über die Handelsgeschäfte
(sowie den speziellen Bereich des Seehandels, §§ 476ff. HGB).
Gegenüber
dem allgemeinen bürgerlichen Recht weist das Handelsrecht einige kennzeichnende
Besonderheiten auf. Zu diesen gehören etwa größere Freiheit und Schnelligkeit
auf der einen und stärkere Formalisierung und Vertrauenshaftung
auf der anderen Seite. Sowohl der Handelsbrauch wie auch internationale
Abkommen ergänzen das Gesetzesrecht in vielfacher Hinsicht.
Das
wichtigste Gesetz des Handelsrechts ist das Handelsgesetzbuch vom 10. 5. 1897,
das als Sondergesetz dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeht, soweit es eine eigene
Regelung trifft. Seit seinem Inkrafttreten am 1. 1. 1900 wurde es mehrfach in
nicht unbedeutender Weise geändert (z. B. Herausnahme des
Aktiengesellschaftsrechts, Erweiterung des Bilanzrechts, Veränderung des
Kaufmannsbegriffs). Neben ihm stehen zahlreiche Nebengesetze, Verordnungen,
Abkommen und allgemeine Geschäftsbedingungen.
§
1 Handelsstand
I.
Kaufmann
Kaufmann
ist, wer (grundsätzlich unabhängig von einer besonderen Berufsausbildung sowie
von den Vorschriften des öffentlichen Rechtes [§ 7 HGB]) ein Handelsgewerbe
betreibt (§ 1 I HGB, sog. Istkaufmann). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb,
es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB). Gewerbe
ist die erlaubte, auf Dauer und Gewinnerzielung (str.) gerichtete
selbständige Tätigkeit (mit Ausnahme der Urproduktion [Bergbau,
Landwirtschaft, Jagd usw.], der freien Berufe [Arzt, Rechtsanwalt,
Architekt usw.] und der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben [z. B. Notar]).
Ein
gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II
HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe (im Sinne des
Handelsgesetzbuchs), wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister
eingetragen (worden) ist (§ 2 S. 1 HGB). Der Unternehmer ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer
Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen (§ 2 S. 2 HGB, Kannkaufmann). Ist die Eintragung
vollzogen, so erfolgt eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers,
sofern nicht das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 2 S. 3 HGB).
Auf
den Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft findet § 1 HGB
keine Anwendung (§ 3 I HGB), so dass ein Landwirt oder Forstwirt nicht
Istkaufmann ist. Erfordert das entsprechende Unternehmen nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so ist
der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung in das
Handelsregister herbeizuführen (§ 3 II HGB, Kannkaufmann), wobei nach
der Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den
allgemeinen Vorschriften über die Löschung kaufmännischer Firmen stattfindet.
Dies gilt auch, wenn mit dem Betrieb der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft
ein Unternehmen verbunden ist, das nur ein Nebengewerbe (innere Verbundenheit
erforderlich) des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Unternehmens
darstellt, hinsichtlich des im Nebengewerbe betriebenen Unternehmens (§ 3 III HGB).
Auf
Handelsgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung) finden als solche die Vorschriften über den Kaufmann
Anwendung (§ 6 I HGB, Formkaufmann).
Ist
eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber dem, der
sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter
der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei (§ 5 HGB, Kaufmann
kraft Eintragung, Scheinkaufmann). Auch wenn der betreffende
Gewerbetreibende kein Handelsgewerbe ausübt, muss er sich wegen der Eintragung
wie ein Kaufmann behandeln lassen. Mit der Löschung der Eintragung endet der
Rechtsschein.
II.
Handelsregister
Das
Handelsregister ist das öffentliche, von den Gerichten (Registergericht des
Amtsgerichts) geführte Verzeichnis von für den Handelsverkehr wichtigen
Tatsachen (vgl. die §§ 8 HGB, 125 FGG). Der Kreis der eintragungsfähigen
Tatsachen (u. a. Löschung) besteht aus eintragungspflichtigen
(anmeldepflichtigen z. B. § 29 HGB) Tatsachen und sonstigen eintragungsfähigen
Tatsachen.
Jede
Eintragung wirkt zumindest deklaratorisch (rechtsbekundend). Solange
eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und
bekannt gemacht ist (z. B. Erteilung der Prokura), kann sie von dem, in dessen
Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt
werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war (§ 15 I HGB). Ist die Tatsache
eingetragen und bekannt gemacht worden (z. B. Erlöschen der Prokura), so muss
ein Dritter sie gegen sich gelten lassen, sofern er nicht bei innerhalb von 15
Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommenen Rechtshandlungen beweist, dass er
sie weder kannte noch kennen musste (§ 15 II HGB). Darüber hinaus bestimmt § 15
III HGB, dass dann, wenn eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt
gemacht ist, sich ein Dritter dem gegenüber, in dessen Angelegenheiten die
Tatsache einzutragen war, auf die bekannt gemachte Tatsache berufen darf,
sofern er nicht die Unrichtigkeit kannte (§ 15 III HGB). In einigen Fällen
wirkt die Eintragung im Handelsregister konstitutiv (z. B. im Fall der
§§ 2, 3 II HGB).
In
der Regel kommt das Eintragungsverfahren durch Anmeldung (in öffentlich
beglaubigter Form, § 12 HGB) (seitens des Anmeldepflichtigen) in Gang. Nach
Überprüfung erlässt der Registerrichter (in der Regel der Rechtspfleger)
eine Verfügung. Lehnt er in der Verfügung die Eintragung ab, so ist dagegen Beschwerde
möglich (§§ 19, 27 FGG). Die Eintragungen hat das Gericht durch den
Bundesanzeiger und mindestens ein anderes Blatt bekannt zu machen, wobei die
Bekanntmachung mit Ablauf des Tages, an dem das letzte dieser Blätter
erschienen ist, als erfolgt gilt (§ 10 HGB). Die Einsicht des Handelsregisters
und der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet (§
9 HGB). Grundsätzlich kann eine Abschrift gefordert werden.
Für
die eine Zweigniederlassung betreffenden Eintragungen gelten die
besonderen Vorschriften der §§ 13ff. HGB.
III.
Handelsfirma
1. Wesen
Die
Firma des Kaufmanns (im Sinne des Handelsgesetzbuchs) ist (nur) der Name,
unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt
sowie klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB), während in der Umgangssprache
auch das Unternehmen selbst als Firma bezeichnet wird.
2. Entstehung
Die
Firma entsteht durch Erklärung des Kaufmanns.
3. Inhalt
Die
Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und
Unterscheidungskraft haben (z. B. Familienname und Vorname des Kaufmanns). Die
Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche
Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind,
irrezuführen (§ 18 HGB). Mehrere Firmen für dasselbe Unternehmen sind nicht
zulässig.
Die
Firma muss (auch bei Fortführung der Firma) bei Einzelkaufleuten die
Bezeichnung eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine allgemein
verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. e. K., e. Kfm., e. Kfr.)
enthalten. Bei offenen Handelsgesellschaften ist die Bezeichnung offene
Handelsgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung (z. B. oHG) und bei Kommanditgesellschaften die Bezeichnung
Kommanditgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung (z. B. KG, § 19 I HGB) erforderlich. Haftet in einer offenen
Handelsgesellschaft oder in einer Kommanditgesellschaft kein Mensch persönlich,
muss die Firma in jedem Fall eine Bezeichnung enthalten, welche die
Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 II HGB).
Jeder
Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung
bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 29 HGB, ebenso Änderung
und Löschung, § 31 HGB). Er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma
zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. Jede im Verhältnis zu bereits
eingetragenen Firmen neue Firma muss sich (von allen an demselben Ort oder in
derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das
Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen) deutlich unterscheiden (§ 30 I
HGB, evtl. durch unterscheidungskräftigen Zusatz § 30 II HGB).
4. Fortführung bei Änderungen
Wird
ohne ein Änderung der Person der Name des Geschäftsinhabers oder der in der
Firma enthaltene Name eines Gesellschafters geändert (z. B. bei Heirat,
Adoption), so kann die bisherige Firma trotz der Namensänderung
fortgeführt werden (§ 21 HGB). Erwirbt jemand ein bestehendes Handelsgeschäft
(z. B. Unternehmenskauf, Erbfall), darf er die Firma (unverändert oder
um einen Nachfolgezusatz erweitert) fortführen, wenn der bisherige
Geschäftsinhaber bzw. dessen Erben einwilligen (§ 22 HGB, vgl. § 24 HGB
bei Gesellschaften).
Die
Firma kann nicht ohne das zugehörige Handelsgeschäft veräußert werden.
Wer
ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der zugehörigen Firma
fortführt, haftet (trotz eines eventuellen Nachfolgezusatzes)
grundsätzlich für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten
des früheren Inhabers (§ 25 I 1 HGB, beachte § 25 II HGB sowie § 25 III HGB für
den gegenteiligen Fall der Nichtfortführung der Firma und § 27 HGB für die
Fortführung durch Erben). Die in dem Betrieb begründeten Forderungen
gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der
bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt
haben (§ 25 I 2 BGB). Die Ansprüche gegen den früheren Inhaber verjähren
in diesen Fällen mit dem Ablauf von 5 Jahren ab Eintragung (§ 26 HGB).
Tritt
jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das
Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch
wenn sie die Firma nicht fortführt, grundsätzlich für alle im Betrieb des
Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten und gelten die in dem Betrieb
begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf die
Gesellschaft übergegangen (§ 28 I HGB, beachte § 28 II HGB für abweichende
Vereinbarungen).
5.
Firmenmissbrauch und Firmenverletzung
Wer
eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur
Unterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten (§ 37 I HGB). Wer in
seinen Rechten durch einen unbefugten Gebrauch einer Firma verletzt wird, kann
Unterlassung (§ 37 II HGB) und evtl. Schadensersatz (nach § 823 I BGB)
verlangen.
6. Beendigung
Die
Firma endet durch Erklärung des Kaufmanns (z. B. Änderung, Löschung) und
Untergang des Unternehmens.
IV.
Handelsbücher
Handelsbuch ist das vom Kaufmann über
seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens zu führende Buch.
Jeder
Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte
und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung ersichtlich zu machen (§§ 238ff. HGB, zur Aufbewahrungsdauer [6
bzw. 10 Jahre] vgl. § 257 HGB). Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift
übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (z. B. Kopie,
Durchschlag, Datei) zurückzubehalten (§ 238 II HGB).
Bei
dem Beginn seines Handelsgewerbes hat jeder Kaufmann seine Grundstücke, seine
Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes und seine einzelnen
Vermögensgegenstände anzugeben (Inventar) und einen das Verhältnis des
Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz) zu
machen (§§ 240f., 242ff. HGB). Danach hat er für den Schluss eines jeden
Geschäftsjahrs ein solches Inventar und eine solche Bilanz (Jahresbilanz)
aufzustellen (§§ 240 I 1, 242 II HGB). Die Bilanz und die Gewinn- und
Verlustrechung bilden den Jahresabschluss (§ 243 HBG). Er ist in deutscher
Sprache und in Euro aufzustellen (§ 244 HGB). Die dabei anzuwendenden
Grundsätze sind vor allem die Bilanzklarheit (klar und übersichtlich), der
Bilanzwahrheit und der Bilanzkontinuität (§§ 240f., 243ff. HGB).
V.
Prokura und Handlungsvollmacht
1.
Prokura
a)
Wesen
Prokura
ist die in ihrem Umfang gesetzlich umschriebene jederzeit widerrufliche und
nicht übertragbare Vollmacht des Prokuristen.
b)
Entstehung
Sie
kann nur von einem Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem
gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung (gegenüber dem
Prokuristen oder der Öffentlichkeit) erteilt werden (§ 48 HGB). Die Erteilung
der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden (§ 53 I HGB).
c)
Inhalt
Die
Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich
bringt (sowie bei ausdrücklicher diesbezüglicher Bevollmächtigung auch zur
Veräußerung und Belastung von Grundstücken) (§ 49 HGB). Eine Beschränkung der
Prokura ist nur möglich in der Form einer mehreren Personen gemeinschaftlich
erteilten Prokura (Gesamtprokura § 48 II HGB) bzw. der auf eine unter
eigener Firma betriebenen Niederlassung beschränkten Prokura (Filialprokura)
(§ 50 III HGB).
d)
Beendigung
Die
Prokura erlischt mit dem Tod des Prokuristen, dem der Erteilung
zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB), durch Widerruf seitens des
Handelsgeschäftsinhabers, durch Geschäftsveräußerung (str.), durch
Geschäftsaufgabe und durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Inhabers des Handelsgeschäfts. Das Erlöschen der Prokura ist zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden (§ 53 III HGB).
2.
Handlungsvollmacht
Ist
jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht)
oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von
Geschäften (Arthandlungsvollmacht) oder zur Vornahme einzelner zu einem
Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte (Spezialhandlungsvollmacht)
ermächtigt, so erstreckt sich seine (ohne Zustimmung des Vollmachtgebers nicht
übertragbare) Vollmacht auf alle Geschäfte oder Rechtshandlungen, die der
Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte
gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 I HGB, beachte auch die §§ 54 II, III 55 HGB).
Auch
ohne eine tatsächlich erteilte Vollmacht gilt, wer in einem Laden oder in einem
offenen Warenlager angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen
(z. B. von Geld), die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich
geschehen (§ 56 HGB, Scheinvollmacht des Ladenangestellten).
VI.
Handlungsgehilfe
Wer
in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt
angestellt ist (Handlungsgehilfe, z. B. Filialleiter, Einkäufer,
Verkäufer, Buchhalter, Kassierer, Sekretärin), hat, soweit nicht besondere
Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über
die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, (im Rahmen seines Arbeitsvertrags)
die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem
Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen (§ 59 HGB, beachte das
gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB sowie die weiteren
arbeitsrechtlichen Sonderregeln der §§ 62ff. HGB). Nach Beendigung des
Dienstverhältnisses können zu Gunsten des Geschäftsherrn Wettbewerbsverbote
vereinbart werden, deren Inhalt zugunsten des Handlungsgehilfen in §§ 74ff. HGB
eingeschränkt ist.
VII.
Handelsvertreter
Handelsvertreter
ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für
einen anderen Unternehmer (z. B. auch Versicherungsgesellschaft, Bausparkasse,
Handelsvertreter) Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder
in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbständig
ist dabei, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann. Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Betreffende
nur Angestellter (§ 84 HGB).
Der
Handelsvertreter wird auf Grund eines Geschäftsbesorgungsdienstvertrags
tätig. Er erhält auf Grund seiner (erfolgreichen) Tätigkeit Provision
(§§ 87ff. HGB). Nach Beendigung seiner Tätigkeit kann ein Ausgleichsanspruch
in Betracht kommen (§ 89b HGB).
VIII.
Handelsmakler
Handelsmakler
ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines
Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von
Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren (nicht
Grundstücken) oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen,
Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt (§ 93 I
HGB). Der Handelsmakler vertritt vielfach beide Vertragsparteien. Für die
Vermittlung erhält er im Zweifel den Maklerlohn von jeder Partei zur Hälfte (§
99 HGB).
§ 2 Handelsgeschäfte
I. Wesen
Handelsgeschäft
ist jedes Rechtsgeschäft und jede rechtsgeschäftsähnliche Handlung eines Kaufmanns,
die (mehr oder weniger eng) zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§
343 HGB, beachte die Vermutungen des § 344 HGB).
Nicht
Handelsgeschäft in diesem Sinne ist das als Unternehmen verstandene
Handelsgeschäft (vgl. z. B. die §§ 22ff. HGB).
II. Arten
Ist
jede der beiden Parteien des Rechtsgeschäfts Kaufmann, liegt ein beiderseitiges
Handelsgeschäft, andernfalls ein einseitiges Handelsgeschäft vor.
Auch für einseitige Handelsgeschäfte gelten grundsätzlich die Vorschriften über
Handelsgeschäfte.
III. Entstehung
Das
Handelsgeschäft entsteht grundsätzlich wie jedes andere Rechtsgeschäft durch
eine oder mehrere Willenserklärungen.
IV. Inhalt
Für
das Handelsgeschäft enthalten die §§ 343ff. HGB verschiedene, von den
allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende Sonderregeln. Diese
betreffen teils das Handelsgeschäft im allgemeinen, teils aber auch besondere
Handelsgeschäftstypen (Handelskauf, Kommissionsgeschäft, Frachtgeschäft,
Speditionsgeschäft, Lagergeschäft).
1.
Allgemeine Vorschriften
a)
Handelsbrauch
Unter
Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und der Wirkung von Handlungen und
Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche
Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB).
b).
Sorgfaltspflicht
Wer
aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen
zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns einzustehen (§ 347 HGB).
c)
Vertragsstrafe
Verspricht
ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine Vertragsstrafe, so
kann diese nicht auf Grund des § 343 BGB herabgesetzt werden (§ 348 HGB).
d)
Bürgschaft
Ist
eine Bürgschaft ein Handelsgeschäft, so kann der kaufmännische Bürge nicht die
Einrede der Vorausklage erheben (§ 349 S. 1 HGB).
e)
Formfreiheit
Ein
Bürgschaftsversprechen, ein Schuldversprechen und ein Schuldanerkenntnis eines
Kaufmanns bedürfen nicht der Schriftform (§ 350 HGB).
f)
Zinsen
Die
Höhe der gesetzlichen Zinsen beträgt bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5
Prozent (§ 352 HGB) ab Fälligkeit (§ 353 HGB). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent)
kann Zins hinsichtlich des Überschusses der einen Seite vom Tag des
Rechnungsabschlusses an verlangt werden (§ 355 HGB).
g)
Schweigen als Annahme
Geht
einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere
mit sich bringt (z. B. Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär,
Spediteur), ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit
dem er in Geschäftsverbindung steht oder dem gegenüber er sich zur Besorgung
von Geschäften erboten hat, so gilt sein Schweigen als Annahme des Antrags (§
362 I HGB, beachte auch die Obhutspflicht des § 362 II HGB für mitgesandte
Waren).
h)
Gutgläubiger Eigentumserwerb und Pfandrechtserwerb an beweglichen Sachen
Veräußert
oder verpfändet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht
gehörige bewegliche Sache, so kann (über den [den guten Glauben an das Eigentum
des Nichtberechtigten betreffenden] Gutglaubenserwerb nach den §§ 932ff. BGB
hinaus) gutgläubig auch dann erworben werden, wenn der Erwerber zwar weiß, dass
die Sache dem Veräußerer oder Verpfänder nicht gehört, er aber gutgläubig
hinsichtlich der Befugnis des Nichtberechtigten ist, über die Sache für den
Eigentümer zu verfügen (Verfügungsbefugnis) (§ 366 I HGB, beachte § 366
II, III HGB sowie § 367 HGB bei gewissen Wertpapieren).
i)
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
Nach
§ 369 HGB hat bei fälligen Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften der
Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren (im
engeren Sinn) auch ohne inneren Zusammenhang (Konnexität) der jeweils
gegenläufigen Ansprüche. Kraft des Zurückbehaltungsrechts ist er befugt, sich
aus dem zurückbehaltenen Gegenstand für seine Forderung zu befriedigen (§ 371 I
1 HGB).
2.
Besondere Handelsgeschäfte
a)
Handelskauf
Handelskauf
ist der Kauf (bzw. Tausch oder Werklieferungsvertrag) von Waren oder
Wertpapieren, der mindestens auf einer Seite zu den Handelsgeschäften eines
Kaufmanns gehört (§§ 373ff. HGB). Für ihn gelten einige, vom Kaufrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuches abweichende Vorschriften (§ 373 HGB, Annahmeverzug
des Käufers, Bestimmungskauf [Spezifikationskauf], Fixhandelskauf).
Insbesondere hat der Käufer eines beiderseitigen Handelskaufs in eigenem
Interesse die Obliegenheit, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch
den Verkäufer zu untersuchen (Untersuchungspflicht) und, wenn sich ein
Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich (formfrei, aber konkret) Anzeige
(rechtsgeschäftsähnliche Handlung) zu machen (Rügepflicht) (§ 377 I
HGB). Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, falls
es sich nicht um einen bei der Untersuchung nicht erkennbaren Mangel handelt (§
377 III, V HGB, beachte § 377 II, IV HGB). Zeigt der Käufer dagegen an, behält
er seine ihm nach bürgerlichem Recht zustehenden Rechte wegen des Mangels.
Ist
bedungen, dass die Leistung des einen Teils genau zu einer fest bestimmten Zeit
oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden soll
(Fixhandelskauf), so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der
bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem
Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der
Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 376 I 1 HGB).
Erfüllung kann er nur unter besonderen Voraussetzungen begehren (§ 376 I 2
HGB).
b)
Kommissionsgeschäft
aa)
Wesen
Kommission
ist das Handelsgeschäft, bei dem es eine Person (Kommissionär)
übernimmt, (gegen Entgelt) Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten)
in eigenem Namen zu kaufen (Einkaufskommission) oder zu verkaufen (Verkaufskommission)
(§ 383 HGB, beachte § 383 II HGB). Der Kommissionsvertrag ist ein
Geschäftsbesorgungsvertrag. Als Kommission werden auch gewisse ähnliche
Geschäfte behandelt (§ 406 HGB).
bb)
Entstehung
Die
Kommission entsteht wie andere Verträge durch zwei sich gegenseitig
entsprechende Willenserklärungen.
Zwischen
den hierbei Beteiligten entstehen drei Rechtsverhältnisse. Auf Grund des mit
dem Kommittenten geschlossenen Kommissionsvertrags (Grundverhältnis) vereinbart
der Kommissionär mit einem Dritten einen Kaufvertrag (Ausführungsgeschäft). Das
hieraus folgende Geschäftsergebnis (Eigentum an Kaufsache oder Kaufpreis) muss
der Kommissionär auf den Kommittenten durch Rechtsgeschäft überführen
(Abwicklungsgeschäft).
cc)
Inhalt
Der
Kommissionär ist auf Grund des Kommissionsvertrags verpflichtet, das übernommene
Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 I
HGB). Er hat dabei die Weisungen des Kommittenten (z. B. Höchstpreis,
Mindestpreis) zu befolgen (§ 384 I HGB, beachte § 385 HGB, Schadensersatz,
Nichtgelten des Geschäfts für den Kommittenten). Er hat dem Kommittenten die
erforderlichen Nachrichten (z. B. von der Ausführung der Kommission) zu geben,
ihm über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm das herauszugeben, was er
aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 384 II, III HGB).
Bei
der Verkaufskommission bleibt dabei der Kommittent Eigentümer der in Kommission
gegebenen Sache, über die jedoch der Kommissionär mit Einwilligung des
Kommittenten (§ 185 I BGB) verfügt. Bei der Einkaufskommission wird dagegen in
den Regel erst der Kommissionär Eigentümer und muss dann im Wege von Einigung
(evtl. durch Selbstkontrahieren nach § 181 BGB) und Übergabe bzw.
Übergabeersatz (Besitzkonstitut, evtl. antezipiertes Besitzkonstitut, evtl.
Selbstkontrahieren) dem Kommittenten das Eigentum verschaffen. Unmittelbarer
Eigentumsübergang vom Dritten auf den Kommittenten lässt sich dadurch
erreichen, dass der Kommittent sich den Anspruch des Kommissionärs gegen den
Dritten auf Übereignung abtreten lässt (und ihn dann geltend macht oder nach
Vollmachterteilung vom Kommissionär als seinem Stellvertreter für ihn geltend
machen lässt) oder dass der Kommissionär als Vertreter auftritt oder dass ein
„Geschäft für den, den es angeht“, ausgeführt wird.
Der
Kommissionär hat einen Anspruch auf Provision (§ 396 I HGB) und auf Aufwendungsersatz
(§ 396 II HGB) sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem Kommissionsgut
(§ 397 HGB, beachte § 398 HGB Befriedigungsrecht).
Forderungen
aus einem vom Kommissionär abgeschlossenen Geschäft kann der Kommittent dem Schuldner
(Dritten) gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen (§ 392 I HGB). Sie
gelten jedoch auch ohne und vor Abtretung im Verhältnis zwischen dem
Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des
Kommittenten (§ 392 II HGB, vgl. BGH BB 1959, 975).
dd)
Beendigung
Die Kommission endet nach den allgemeinen Regeln.
c)
Frachtgeschäft
aa) Wesen
Frachtvertrag ist der auf entgeltliche Beförderung
von Gütern (zu Land, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen) gerichtete Werkvertrag
(§§ 407ff. HGB). Da an ihm in der Regel Absender, Frachtführer und Empfänger
beteiligt sind, ist er ein Fall des Vertrags zugunsten eines Dritten (§ 328
BGB), bei dem allerdings die Rechte des Dritten nur schrittweise entstehen.
bb)
Entstehung
Der
Frachtvertrag kann formlos abgeschlossen werden, doch kann der Frachtführer,
(d. h. der, welcher es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern
auszuführen,) die Ausstellung eines Frachtbriefs (Beweisurkunde, nicht
Wertpapier,) verlangen (§ 408 HGB).
cc)
Inhalt
Der
Frachtführer hat das Gut vom Übernahmeort an den Bestimmungsort zu befördern
und dort an den Empfänger abzuliefern (§ 407 I HGB). Er haftet für den Schaden,
der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis
zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, es sei
denn, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der
Lieferfrist auf Umständen beruhen, die der Frachtführer auch bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§§ 425f.
HGB). Er haftet für seine Leute und für die Personen, deren er sich bei
Ausführung der Beförderung bedient (§ 428 HGB).
Umgekehrt
hat der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht. Grundsätzlich ist der
Absender verpflichtet, die Fracht zu zahlen (§ 407 II HGB). Die Fracht ist bei
Ablieferung des Gutes zu entrichten (§ 420 I 1 HGB). Der Empfänger, der vom
Frachtführer Ablieferung des Gutes verlangt, hat die noch geschuldete Fracht
bis zu dem aus dem Frachtbrief hervorgehenden Betrag zu zahlen (§ 421 II 1 HGB,
beachte § 421 I 2 HGB bei Fehlen eines Frachtbriefs).
Wegen
aller Forderungen aus dem Frachtvertrag hat der Frachtführer ein gesetzliches
Pfandrecht am Gut (§ 441 HGB, mit dreitägigem Folgerecht, § 441 III
HGB).
Das
Verfügungsrecht über das Gut hat zunächst der Absender (§ 418 HGB). Sein
Verfügungsrecht erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von
dieser Zeit an steht das Verfügungsrecht dem Empfänger zu (§ 418 HGB).
dd)
Beendigung
Das
Frachtgeschäft endet nach den allgemeinen Regeln.
d)Speditionsgeschäft
Spedition
ist die entgeltliche Besorgung der Versendung von Gut (§ 453 HGB). Für das
Speditionsgeschäft gelten die §§ 453ff. HGB, hilfsweise die Regeln über die
Kommission, vorrangig die allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (mit
Haftungsbeschränkungen).
Der
Speditionsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungswerkvertrag. Der
Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer,
Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns auszuführen und dabei die Weisungen des Versenders zu befolgen. Ihm
steht ein Anspruch auf Vergütung zu, den er geltend machen kann, wenn
das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist (§
456 HGB). § 464 HGB gewährt ihm ein gesetzliches Pfandrecht.
e)
Lagergeschäft
Das
Lagergeschäft ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag über lagerfähige
Güter (z. B. Öl, Getreide, nicht Geld, Wertpapiere, Lebewesen) zwischen dem
Lagerhalter und dem Einlagerer. Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung
und Aufbewahrung von Gütern übernimmt (§ 467 HGB). Der Lagerhalter muss die
Güter lagern und aufbewahren und haftet für Verlust und Beschädigung des Gutes
in der Zeit von der Übernahme bis zur Auslieferung, es sei denn, dass der
Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden
konnte (§ 475 HGB). Er hat einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung
(§ 467 II HGB, gesetzliches Pfandrecht nach § 475b HGB).
Ist
von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, so ist er für das
Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem legitimierten Besitzer des
Lagerscheins maßgebend (§ 475d HGB). Kann der Lagerschein durch Indossament
übertragen werden, so hat, wenn das Gut von dem Lagerhalter übernommen ist, die
Übergabe des Lagerscheins an den, welchen der Lagerschein zum Empfang des Guts
legitimiert, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die
Übergabe des Guts (§ 475g HGB).
Sonderfälle
des Lagergeschäfts sind Hinterlegungsdarlehen (§ 700 BGB), Mischlagerung und
Sammellagerung (§ 469 HGB).
Anhang:
Im
Staatsgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik gilt das
Handelsgesetzbuch und sein Einführungsgesetz nach Maßgabe von Anlage I Art. 8
des Einigungsvertrags, Kapitel III, B Abschnitt III 1, 2 (§§ 62 II-IV, 63 f.,
73, 75 III, 75b S 2, 82a, 83 HGB).