Gerhard Köbler

 

FERNKERNLERNKURS RECHT

 

Privatrecht

 

Handelsrecht

 

§ 1 Handelsstand

§ 2 Handelsgeschäfte

 

Das Handelsrecht ist als Recht des Handels das Sonderprivatrecht des Kaufmanns. Es wurde fast im gesamten deutschen Sprachraum im 19. Jahrhundert auf Drängen kaufmännischer Kreise früher einheitlich gesetzlich geregelt (1861 Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch der souveränen Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes) als das bürgerliche Recht in seiner Gesamtheit (1900 BGB). Seit der Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann es nach entsprechender Anpassung (Handelsgesetzbuch) auf dessen Regeln aufbauen. In deren Weiterführung enthält es Sonderregeln über den Handelsstand (, über die inzwischen wissenschaftlich im Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht und gesetzlich teilweise auch in Sondergesetzen (z. B. Aktiengesetz) verselbständigten Handelsgesellschaften [§§ 105ff. HGB], über die Handelsbücher) und über die Handelsgeschäfte (sowie den speziellen Bereich des Seehandels, §§ 476ff. HGB).

Gegenüber dem allgemeinen bürgerlichen Recht weist das Handelsrecht einige kennzeichnende Besonderheiten auf. Zu diesen gehören etwa größere Freiheit und Schnelligkeit auf der einen und stärkere Formalisierung und Vertrauenshaftung auf der anderen Seite. Sowohl der Handelsbrauch wie auch internationale Abkommen ergänzen das Gesetzesrecht in vielfacher Hinsicht.

Das wichtigste Gesetz des Handelsrechts ist das Handelsgesetzbuch vom 10. 5. 1897, das als Sondergesetz dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeht, soweit es eine eigene Regelung trifft. Seit seinem Inkrafttreten am 1. 1. 1900 wurde es mehrfach in nicht unbedeutender Weise geändert (z. B. Herausnahme des Aktiengesellschaftsrechts, Erweiterung des Bilanzrechts, Veränderung des Kaufmannsbegriffs). Neben ihm stehen zahlreiche Nebengesetze, Verordnungen, Abkommen und allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

§ 1 Handelsstand

I. Kaufmann

Kaufmann ist, wer (grundsätzlich unabhängig von einer besonderen Berufsausbildung sowie von den Vorschriften des öffentlichen Rechtes [§ 7 HGB]) ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 I HGB, sog. Istkaufmann). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB). Gewerbe ist die erlaubte, auf Dauer und Gewinnerzielung (str.) gerichtete selbständige Tätigkeit (mit Ausnahme der Urproduktion [Bergbau, Landwirtschaft, Jagd usw.], der freien Berufe [Arzt, Rechtsanwalt, Architekt usw.] und der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben [z. B. Notar]).

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe (im Sinne des Handelsgesetzbuchs), wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen (worden) ist (§ 2 S. 1 HGB). Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen (§ 2 S. 2 HGB, Kannkaufmann). Ist die Eintragung vollzogen, so erfolgt eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers, sofern nicht das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 2 S. 3 HGB).

Auf den Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft findet § 1 HGB keine Anwendung (§ 3 I HGB), so dass ein Landwirt oder Forstwirt nicht Istkaufmann ist. Erfordert das entsprechende Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so ist der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen (§ 3 II HGB, Kannkaufmann), wobei nach der Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften über die Löschung kaufmännischer Firmen stattfindet. Dies gilt auch, wenn mit dem Betrieb der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden ist, das nur ein Nebengewerbe (innere Verbundenheit erforderlich) des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, hinsichtlich des im Nebengewerbe betriebenen Unternehmens (§ 3 III HGB).

Auf Handelsgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) finden als solche die Vorschriften über den Kaufmann Anwendung (§ 6 I HGB, Formkaufmann).

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber dem, der sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei (§ 5 HGB, Kaufmann kraft Eintragung, Scheinkaufmann). Auch wenn der betreffende Gewerbetreibende kein Handelsgewerbe ausübt, muss er sich wegen der Eintragung wie ein Kaufmann behandeln lassen. Mit der Löschung der Eintragung endet der Rechtsschein.

II. Handelsregister

Das Handelsregister ist das öffentliche, von den Gerichten (Registergericht des Amtsgerichts) geführte Verzeichnis von für den Handelsverkehr wichtigen Tatsachen (vgl. die §§ 8 HGB, 125 FGG). Der Kreis der eintragungsfähigen Tatsachen (u. a. Löschung) besteht aus eintragungspflichtigen (anmeldepflichtigen z. B. § 29 HGB) Tatsachen und sonstigen eintragungsfähigen Tatsachen.

Jede Eintragung wirkt zumindest deklaratorisch (rechtsbekundend). Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist (z. B. Erteilung der Prokura), kann sie von dem, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war (§ 15 I HGB). Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden (z. B. Erlöschen der Prokura), so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen, sofern er nicht bei innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommenen Rechtshandlungen beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste (§ 15 II HGB). Darüber hinaus bestimmt § 15 III HGB, dass dann, wenn eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht ist, sich ein Dritter dem gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekannt gemachte Tatsache berufen darf, sofern er nicht die Unrichtigkeit kannte (§ 15 III HGB). In einigen Fällen wirkt die Eintragung im Handelsregister konstitutiv (z. B. im Fall der §§ 2, 3 II HGB).

In der Regel kommt das Eintragungsverfahren durch Anmeldung (in öffentlich beglaubigter Form, § 12 HGB) (seitens des Anmeldepflichtigen) in Gang. Nach Überprüfung erlässt der Registerrichter (in der Regel der Rechtspfleger) eine Verfügung. Lehnt er in der Verfügung die Eintragung ab, so ist dagegen Beschwerde möglich (§§ 19, 27 FGG). Die Eintragungen hat das Gericht durch den Bundesanzeiger und mindestens ein anderes Blatt bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages, an dem das letzte dieser Blätter erschienen ist, als erfolgt gilt (§ 10 HGB). Die Einsicht des Handelsregisters und der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet (§ 9 HGB). Grundsätzlich kann eine Abschrift gefordert werden.

Für die eine Zweigniederlassung betreffenden Eintragungen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 13ff. HGB.

III. Handelsfirma

1. Wesen

Die Firma des Kaufmanns (im Sinne des Handelsgesetzbuchs) ist (nur) der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt sowie klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB), während in der Umgangssprache auch das Unternehmen selbst als Firma bezeichnet wird.

2. Entstehung

Die Firma entsteht durch Erklärung des Kaufmanns.

3. Inhalt

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft haben (z. B. Familienname und Vorname des Kaufmanns). Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 HGB). Mehrere Firmen für dasselbe Unternehmen sind nicht zulässig.

Die Firma muss (auch bei Fortführung der Firma) bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. e. K., e. Kfm., e. Kfr.) enthalten. Bei offenen Handelsgesellschaften ist die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. oHG) und bei Kommanditgesellschaften die Bezeichnung Kommanditgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. KG, § 19 I HGB) erforderlich. Haftet in einer offenen Handelsgesellschaft oder in einer Kommanditgesellschaft kein Mensch persönlich, muss die Firma in jedem Fall eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 II HGB).

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 29 HGB, ebenso Änderung und Löschung, § 31 HGB). Er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. Jede im Verhältnis zu bereits eingetragenen Firmen neue Firma muss sich (von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen) deutlich unterscheiden (§ 30 I HGB, evtl. durch unterscheidungskräftigen Zusatz § 30 II HGB).

4. Fortführung bei Änderungen

Wird ohne ein Änderung der Person der Name des Geschäftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters geändert (z. B. bei Heirat, Adoption), so kann die bisherige Firma trotz der Namensänderung fortgeführt werden (§ 21 HGB). Erwirbt jemand ein bestehendes Handelsgeschäft (z. B. Unternehmenskauf, Erbfall), darf er die Firma (unverändert oder um einen Nachfolgezusatz erweitert) fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber bzw. dessen Erben einwilligen (§ 22 HGB, vgl. § 24 HGB bei Gesellschaften).

Die Firma kann nicht ohne das zugehörige Handelsgeschäft veräußert werden.

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der zugehörigen Firma fortführt, haftet (trotz eines eventuellen Nachfolgezusatzes) grundsätzlich für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 I 1 HGB, beachte § 25 II HGB sowie § 25 III HGB für den gegenteiligen Fall der Nichtfortführung der Firma und § 27 HGB für die Fortführung durch Erben). Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben (§ 25 I 2 BGB). Die Ansprüche gegen den früheren Inhaber verjähren in diesen Fällen mit dem Ablauf von 5 Jahren ab Eintragung (§ 26 HGB).

Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die Firma nicht fortführt, grundsätzlich für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten und gelten die in dem Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen (§ 28 I HGB, beachte § 28 II HGB für abweichende Vereinbarungen).

5. Firmenmissbrauch und Firmenverletzung

Wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten (§ 37 I HGB). Wer in seinen Rechten durch einen unbefugten Gebrauch einer Firma verletzt wird, kann Unterlassung (§ 37 II HGB) und evtl. Schadensersatz (nach § 823 I BGB) verlangen.

6. Beendigung

Die Firma endet durch Erklärung des Kaufmanns (z. B. Änderung, Löschung) und Untergang des Unternehmens.

IV. Handelsbücher

Handelsbuch ist das vom Kaufmann über seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens zu führende Buch.

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen (§§ 238ff. HGB, zur Aufbewahrungsdauer [6 bzw. 10 Jahre] vgl. § 257 HGB). Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (z. B. Kopie, Durchschlag, Datei) zurückzubehalten (§ 238 II HGB).

Bei dem Beginn seines Handelsgewerbes hat jeder Kaufmann seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes und seine einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben (Inventar) und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz) zu machen (§§ 240f., 242ff. HGB). Danach hat er für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar und eine solche Bilanz (Jahresbilanz) aufzustellen (§§ 240 I 1, 242 II HGB). Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechung bilden den Jahresabschluss (§ 243 HBG). Er ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen (§ 244 HGB). Die dabei anzuwendenden Grundsätze sind vor allem die Bilanzklarheit (klar und übersichtlich), der Bilanzwahrheit und der Bilanzkontinuität (§§ 240f., 243ff. HGB).

V. Prokura und Handlungsvollmacht

1. Prokura

a) Wesen

Prokura ist die in ihrem Umfang gesetzlich umschriebene jederzeit widerrufliche und nicht übertragbare Vollmacht des Prokuristen.

b) Entstehung

Sie kann nur von einem Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung (gegenüber dem Prokuristen oder der Öffentlichkeit) erteilt werden (§ 48 HGB). Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 I HGB).

c) Inhalt

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (sowie bei ausdrücklicher diesbezüglicher Bevollmächtigung auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken) (§ 49 HGB). Eine Beschränkung der Prokura ist nur möglich in der Form einer mehreren Personen gemeinschaftlich erteilten Prokura (Gesamtprokura § 48 II HGB) bzw. der auf eine unter eigener Firma betriebenen Niederlassung beschränkten Prokura (Filialprokura) (§ 50 III HGB).

d) Beendigung

Die Prokura erlischt mit dem Tod des Prokuristen, dem der Erteilung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB), durch Widerruf seitens des Handelsgeschäftsinhabers, durch Geschäftsveräußerung (str.), durch Geschäftsaufgabe und durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts. Das Erlöschen der Prokura ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 III HGB).

2. Handlungsvollmacht

Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht) oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften (Arthandlungsvollmacht) oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte (Spezialhandlungsvollmacht) ermächtigt, so erstreckt sich seine (ohne Zustimmung des Vollmachtgebers nicht übertragbare) Vollmacht auf alle Geschäfte oder Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 I HGB, beachte auch die §§ 54 II, III 55 HGB).

Auch ohne eine tatsächlich erteilte Vollmacht gilt, wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen (z. B. von Geld), die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (§ 56 HGB, Scheinvollmacht des Ladenangestellten).

VI. Handlungsgehilfe

Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe, z. B. Filialleiter, Einkäufer, Verkäufer, Buchhalter, Kassierer, Sekretärin), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, (im Rahmen seines Arbeitsvertrags) die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen (§ 59 HGB, beachte das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB sowie die weiteren arbeitsrechtlichen Sonderregeln der §§ 62ff. HGB). Nach Beendigung des Dienstverhältnisses können zu Gunsten des Geschäftsherrn Wettbewerbsverbote vereinbart werden, deren Inhalt zugunsten des Handlungsgehilfen in §§ 74ff. HGB eingeschränkt ist.

VII. Handelsvertreter

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (z. B. auch Versicherungsgesellschaft, Bausparkasse, Handelsvertreter) Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbständig ist dabei, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Betreffende nur Angestellter (§ 84 HGB).

Der Handelsvertreter wird auf Grund eines Geschäftsbesorgungsdienstvertrags tätig. Er erhält auf Grund seiner (erfolgreichen) Tätigkeit Provision (§§ 87ff. HGB). Nach Beendigung seiner Tätigkeit kann ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommen (§ 89b HGB).

VIII. Handelsmakler

Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren (nicht Grundstücken) oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt (§ 93 I HGB). Der Handelsmakler vertritt vielfach beide Vertragsparteien. Für die Vermittlung erhält er im Zweifel den Maklerlohn von jeder Partei zur Hälfte (§ 99 HGB).

 

§ 2 Handelsgeschäfte

I. Wesen

Handelsgeschäft ist jedes Rechtsgeschäft und jede rechtsgeschäftsähnliche Handlung eines Kaufmanns, die (mehr oder weniger eng) zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§ 343 HGB, beachte die Vermutungen des § 344 HGB).

Nicht Handelsgeschäft in diesem Sinne ist das als Unternehmen verstandene Handelsgeschäft (vgl. z. B. die §§ 22ff. HGB).

II. Arten

Ist jede der beiden Parteien des Rechtsgeschäfts Kaufmann, liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft, andernfalls ein einseitiges Handelsgeschäft vor. Auch für einseitige Handelsgeschäfte gelten grundsätzlich die Vorschriften über Handelsgeschäfte.

III. Entstehung

Das Handelsgeschäft entsteht grundsätzlich wie jedes andere Rechtsgeschäft durch eine oder mehrere Willenserklärungen.

IV. Inhalt

Für das Handelsgeschäft enthalten die §§ 343ff. HGB verschiedene, von den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende Sonderregeln. Diese betreffen teils das Handelsgeschäft im allgemeinen, teils aber auch besondere Handelsgeschäftstypen (Handelskauf, Kommissionsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft, Lagergeschäft).

1. Allgemeine Vorschriften

a) Handelsbrauch

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und der Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB).

b). Sorgfaltspflicht

Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen (§ 347 HGB).

c) Vertragsstrafe

Verspricht ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine Vertragsstrafe, so kann diese nicht auf Grund des § 343 BGB herabgesetzt werden (§ 348 HGB).

d) Bürgschaft

Ist eine Bürgschaft ein Handelsgeschäft, so kann der kaufmännische Bürge nicht die Einrede der Vorausklage erheben (§ 349 S. 1 HGB).

e) Formfreiheit

Ein Bürgschaftsversprechen, ein Schuldversprechen und ein Schuldanerkenntnis eines Kaufmanns bedürfen nicht der Schriftform (§ 350 HGB).

f) Zinsen

Die Höhe der gesetzlichen Zinsen beträgt bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 Prozent (§ 352 HGB) ab Fälligkeit (§ 353 HGB). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) kann Zins hinsichtlich des Überschusses der einen Seite vom Tag des Rechnungsabschlusses an verlangt werden (§ 355 HGB).

g) Schweigen als Annahme

Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt (z. B. Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär, Spediteur), ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht oder dem gegenüber er sich zur Besorgung von Geschäften erboten hat, so gilt sein Schweigen als Annahme des Antrags (§ 362 I HGB, beachte auch die Obhutspflicht des § 362 II HGB für mitgesandte Waren).

h) Gutgläubiger Eigentumserwerb und Pfandrechtserwerb an beweglichen Sachen

Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so kann (über den [den guten Glauben an das Eigentum des Nichtberechtigten betreffenden] Gutglaubenserwerb nach den §§ 932ff. BGB hinaus) gutgläubig auch dann erworben werden, wenn der Erwerber zwar weiß, dass die Sache dem Veräußerer oder Verpfänder nicht gehört, er aber gutgläubig hinsichtlich der Befugnis des Nichtberechtigten ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen (Verfügungsbefugnis) (§ 366 I HGB, beachte § 366 II, III HGB sowie § 367 HGB bei gewissen Wertpapieren).

i) Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

Nach § 369 HGB hat bei fälligen Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften der Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren (im engeren Sinn) auch ohne inneren Zusammenhang (Konnexität) der jeweils gegenläufigen Ansprüche. Kraft des Zurückbehaltungsrechts ist er befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstand für seine Forderung zu befriedigen (§ 371 I 1 HGB).

2. Besondere Handelsgeschäfte

a) Handelskauf

Handelskauf ist der Kauf (bzw. Tausch oder Werklieferungsvertrag) von Waren oder Wertpapieren, der mindestens auf einer Seite zu den Handelsgeschäften eines Kaufmanns gehört (§§ 373ff. HGB). Für ihn gelten einige, vom Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichende Vorschriften (§ 373 HGB, Annahmeverzug des Käufers, Bestimmungskauf [Spezifikationskauf], Fixhandelskauf). Insbesondere hat der Käufer eines beiderseitigen Handelskaufs in eigenem Interesse die Obliegenheit, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen (Untersuchungspflicht) und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich (formfrei, aber konkret) Anzeige (rechtsgeschäftsähnliche Handlung) zu machen (Rügepflicht) (§ 377 I HGB). Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, falls es sich nicht um einen bei der Untersuchung nicht erkennbaren Mangel handelt (§ 377 III, V HGB, beachte § 377 II, IV HGB). Zeigt der Käufer dagegen an, behält er seine ihm nach bürgerlichem Recht zustehenden Rechte wegen des Mangels.

Ist bedungen, dass die Leistung des einen Teils genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden soll (Fixhandelskauf), so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 376 I 1 HGB). Erfüllung kann er nur unter besonderen Voraussetzungen begehren (§ 376 I 2 HGB).

b) Kommissionsgeschäft

aa) Wesen

Kommission ist das Handelsgeschäft, bei dem es eine Person (Kommissionär) übernimmt, (gegen Entgelt) Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen (Einkaufskommission) oder zu verkaufen (Verkaufskommission) (§ 383 HGB, beachte § 383 II HGB). Der Kommissionsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Als Kommission werden auch gewisse ähnliche Geschäfte behandelt (§ 406 HGB).

bb) Entstehung

Die Kommission entsteht wie andere Verträge durch zwei sich gegenseitig entsprechende Willenserklärungen.

Zwischen den hierbei Beteiligten entstehen drei Rechtsverhältnisse. Auf Grund des mit dem Kommittenten geschlossenen Kommissionsvertrags (Grundverhältnis) vereinbart der Kommissionär mit einem Dritten einen Kaufvertrag (Ausführungsgeschäft). Das hieraus folgende Geschäftsergebnis (Eigentum an Kaufsache oder Kaufpreis) muss der Kommissionär auf den Kommittenten durch Rechtsgeschäft überführen (Abwicklungsgeschäft).

cc) Inhalt

Der Kommissionär ist auf Grund des Kommissionsvertrags verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 I HGB). Er hat dabei die Weisungen des Kommittenten (z. B. Höchstpreis, Mindestpreis) zu befolgen (§ 384 I HGB, beachte § 385 HGB, Schadensersatz, Nichtgelten des Geschäfts für den Kommittenten). Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten (z. B. von der Ausführung der Kommission) zu geben, ihm über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm das herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 384 II, III HGB).

Bei der Verkaufskommission bleibt dabei der Kommittent Eigentümer der in Kommission gegebenen Sache, über die jedoch der Kommissionär mit Einwilligung des Kommittenten (§ 185 I BGB) verfügt. Bei der Einkaufskommission wird dagegen in den Regel erst der Kommissionär Eigentümer und muss dann im Wege von Einigung (evtl. durch Selbstkontrahieren nach § 181 BGB) und Übergabe bzw. Übergabeersatz (Besitzkonstitut, evtl. antezipiertes Besitzkonstitut, evtl. Selbstkontrahieren) dem Kommittenten das Eigentum verschaffen. Unmittelbarer Eigentumsübergang vom Dritten auf den Kommittenten lässt sich dadurch erreichen, dass der Kommittent sich den Anspruch des Kommissionärs gegen den Dritten auf Übereignung abtreten lässt (und ihn dann geltend macht oder nach Vollmachterteilung vom Kommissionär als seinem Stellvertreter für ihn geltend machen lässt) oder dass der Kommissionär als Vertreter auftritt oder dass ein „Geschäft für den, den es angeht“, ausgeführt wird.

Der Kommissionär hat einen Anspruch auf Provision (§ 396 I HGB) und auf Aufwendungsersatz (§ 396 II HGB) sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem Kommissionsgut (§ 397 HGB, beachte § 398 HGB Befriedigungsrecht).

Forderungen aus einem vom Kommissionär abgeschlossenen Geschäft kann der Kommittent dem Schuldner (Dritten) gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen (§ 392 I HGB). Sie gelten jedoch auch ohne und vor Abtretung im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten (§ 392 II HGB, vgl. BGH BB 1959, 975).

dd) Beendigung

Die Kommission endet nach den allgemeinen Regeln.

c) Frachtgeschäft

aa) Wesen

Frachtvertrag ist der auf entgeltliche Beförderung von Gütern (zu Land, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen) gerichtete Werkvertrag (§§ 407ff. HGB). Da an ihm in der Regel Absender, Frachtführer und Empfänger beteiligt sind, ist er ein Fall des Vertrags zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB), bei dem allerdings die Rechte des Dritten nur schrittweise entstehen.

bb) Entstehung

Der Frachtvertrag kann formlos abgeschlossen werden, doch kann der Frachtführer, (d. h. der, welcher es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen,) die Ausstellung eines Frachtbriefs (Beweisurkunde, nicht Wertpapier,) verlangen (§ 408 HGB).

cc) Inhalt

Der Frachtführer hat das Gut vom Übernahmeort an den Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (§ 407 I HGB). Er haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, es sei denn, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruhen, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§§ 425f. HGB). Er haftet für seine Leute und für die Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient (§ 428 HGB).

Umgekehrt hat der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht. Grundsätzlich ist der Absender verpflichtet, die Fracht zu zahlen (§ 407 II HGB). Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu entrichten (§ 420 I 1 HGB). Der Empfänger, der vom Frachtführer Ablieferung des Gutes verlangt, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem aus dem Frachtbrief hervorgehenden Betrag zu zahlen (§ 421 II 1 HGB, beachte § 421 I 2 HGB bei Fehlen eines Frachtbriefs).

Wegen aller Forderungen aus dem Frachtvertrag hat der Frachtführer ein gesetzliches Pfandrecht am Gut (§ 441 HGB, mit dreitägigem Folgerecht, § 441 III HGB).

Das Verfügungsrecht über das Gut hat zunächst der Absender (§ 418 HGB). Sein Verfügungsrecht erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von dieser Zeit an steht das Verfügungsrecht dem Empfänger zu (§ 418 HGB).

dd) Beendigung

Das Frachtgeschäft endet nach den allgemeinen Regeln.

d)Speditionsgeschäft

Spedition ist die entgeltliche Besorgung der Versendung von Gut (§ 453 HGB). Für das Speditionsgeschäft gelten die §§ 453ff. HGB, hilfsweise die Regeln über die Kommission, vorrangig die allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (mit Haftungsbeschränkungen).

Der Speditionsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungswerkvertrag. Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen und dabei die Weisungen des Versenders zu befolgen. Ihm steht ein Anspruch auf Vergütung zu, den er geltend machen kann, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist (§ 456 HGB). § 464 HGB gewährt ihm ein gesetzliches Pfandrecht.

e) Lagergeschäft

Das Lagergeschäft ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag über lagerfähige Güter (z. B. Öl, Getreide, nicht Geld, Wertpapiere, Lebewesen) zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer. Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt (§ 467 HGB). Der Lagerhalter muss die Güter lagern und aufbewahren und haftet für Verlust und Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Auslieferung, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte (§ 475 HGB). Er hat einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (§ 467 II HGB, gesetzliches Pfandrecht nach § 475b HGB).

Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, so ist er für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins maßgebend (§ 475d HGB). Kann der Lagerschein durch Indossament übertragen werden, so hat, wenn das Gut von dem Lagerhalter übernommen ist, die Übergabe des Lagerscheins an den, welchen der Lagerschein zum Empfang des Guts legitimiert, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Guts (§ 475g HGB).

Sonderfälle des Lagergeschäfts sind Hinterlegungsdarlehen (§ 700 BGB), Mischlagerung und Sammellagerung (§ 469 HGB).

 

Anhang:

Im Staatsgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik gilt das Handelsgesetzbuch und sein Einführungsgesetz nach Maßgabe von Anlage I Art. 8 des Einigungsvertrags, Kapitel III, B Abschnitt III 1, 2 (§§ 62 II-IV, 63 f., 73, 75 III, 75b S 2, 82a, 83 HGB).