Gerhard Köbler

 

FERNKERNLERNKURS RECHT

 

Privatrecht

 

Gesellschaftsrecht

 

§ 1 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

§ 2 Offene Handelsgesellschaft

§ 3 Kommanditgesellschaft

§ 4 Stille Gesellschaft

§ 5 Partnerschaft

§ 6 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

§ 7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 8 Aktiengesellschaft

§ 9 Genossenschaft

 

Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden. Zu diesen Personenvereinigungen gehören nicht (die Gesamtheit aller Menschen im politischen Sinn,) die Gemeinschaften des öffentlichen Rechts (Staat, Gemeinde, Kirche, Universität, Krankenkasse, Landesversicherungsanstalt, Berufsgenossenschaft, Industrie- und Handelskammer, Handwerksinnung, Wasserverband usw.), familienrechtliche Gemeinschaften, Miterbengemeinschaften, Stiftungen und schlichte Rechtsgemeinschaften (z. B. Bruchteilsgemeinschaften, Miteigentum). Diesen Gemeinschaften gegenüber sind Gesellschaft (im weiteren Sinn) der Verein, die bürgerlichrechtliche Gesellschaft, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Partnerschaft (Partnerschaftsgesellschaft) die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eingetragene Genossenschaft, die Reederei, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (sowie bis 31. 12. 1985 die bergrechtliche Gewerkschaft).

Im engeren Sinn ist Gesellschaft die zur Errichtung eines wirtschaftlichen Zweckes durch Rechtsgeschäft begründete Personenvereinigung, so dass ein Teil der Gesellschaften im weiteren Sinn (z. B. Verein) nicht Gesellschaft im engeren Sinn ist.

Die Gesellschaften (im engeren Sinn) sind teils juristische Person (z. B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Versicherungsverein), teils nichtrechtsfähige Personenvereinigung (Gesamthand, z. B. bürgerrechtliche Gesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, stille Gesellschaft, Reederei). Der Unterschied zwischen beiden Rechtsformen besteht vor allem darin, dass die juristische Person losgelöst von der Mehrheit ihrer Mitglieder selbst Träger von Rechten und Pflichten (unbeschränkte Haftung mit ihrem eigenen Vermögen) ist, die nichtrechtsfähige Personenvereinigung dagegen nicht. Allerdings stehen manche nichtrechtsfähigen Gesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaft) der juristischen Person trotz Fehlens der Rechtsfähigkeit sehr nahe.

Manche Gesellschaften unterstellen nur das Innenverhältnis einer gesellschaftlichen Regelung, während sie nach außen nicht als Gesellschaft hervortreten (Innengesellschaft, z. B. stille Gesellschaft). In der Regel sind aber auch die Beziehungen des Gesellschafter zu dritten Personen gesellschaftsrechtlich geordnet (Außengesellschaft). Gesellschaften, die unter gemeinsamer Firma nach außen auftreten, sind notwendig auch Außengesellschaften.

Bei manchen Gesellschaften liegt der Schwerpunkt auf der persönlichen Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter (Personengesellschaft, z. B. offene Handelsgesellschaft). Demgegenüber setzen bei anderen Gesellschaften die Gesellschafter hauptsächlich Kapital ein (Kapitalgesellschaft). Diese hauptsächlich wirtschaftliche Unterscheidung hat mittelbar auch Auswirkung auf die Rechtsform.

Handelsgesellschaften sind die Gesellschaften, die notwendig ein Handelsgewerbe betreiben (z. B. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder regelmäßig ein Handelsgewerbe betreiben und deswegen schon kraft ihrer Rechtsform Kaufmann sind (z. B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, z. T. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Alle Gesellschaften haben nur wenige gemeinsame allgemeine Merkmale. Deswegen ist ein allgemeines Gesellschaftsrecht wenig entwickelt und empfiehlt sich die Gliederung nach den einzelnen besonderen Gesellschaften.

 

§ 1 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die auf Vertrag beruhende (grundsätzlich nicht rechtsfähige) Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten, nicht notwendigerweise wirtschaftlichen Zweckes ist (§ 705 BGB). Dieses (bürgerlichrechtliche, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte) Schuldverhältnis des Schuldrechts bildet die bürgerlichrechtliche Grundform der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft. Deswegen gilt ihr Recht, soweit für die handelsrechtlichen Gesamthandsgesellschaften keine Sonderregelung getroffen wurde, auch für diese Handelsgesellschaften.

 

§ 2 Offene Handelsgesellschaft

I. Wesen

Offene Handelsgesellschaft ist die (nicht rechtsfähige) Gesellschaft (nicht juristische Person), deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der sämtliche Gesellschafter (, die natürliche Person, Gesamthand oder juristische Person sein können,) unbeschränkt haften (§ 105 I HGB). Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (§ 105 II 1 HGB). Auf die offene Handelsgesellschaften finden, soweit nicht im Handelsgesetzbuch etwas anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung (§ 105 III HGB).

Nach § 124 HGB ist die offene Handelsgesellschaft in gewisser Weise rechtlich verselbständigt und damit einer juristischen Person stark angenähert.

II. Entstehung

Das Entstehen der offenen Handelsgesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag der Gesellschafter voraus. Mit seinem Abschluss entsteht eine Gesellschaft im Innenverhältnis, für welches das Recht der offenen Handelsgesellschaft gilt. Ist der Gesellschaftsvertrag wegen eines Willensmangels mangelhaft (z. B. Irrtum), so kommt nach Invollzugsetzung des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich nur eine Auflösung ab Geltendmachung des Mangels, nicht dagegen eine rückwirkende Auflösung (mit Rückabwicklungsschwierigkeiten) in Betracht (sog. fehlerhafte Gesellschaft).

Mit der nach § 106 HGB erforderlichen, auf Anmeldung durch alle Gesellschafter (§ 108 I HGB) erfolgenden Eintragung in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, entsteht die offene Handelsgesellschaft auch im Außenverhältnis zu Dritten (§ 123 I HGB). Beginnt die Gesellschaft Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein (§ 123 II HGB). Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 123 III HGB).

III. Inhalt

Innerhalb der offenen Handelsgesellschaft ist zwischen dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) und dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (Außenverhältnis) zu unterscheiden.

1. Innenverhältnis

Im Innenverhältnis herrscht grundsätzlich vollständige Vertragsfreiheit, so dass das Handelsgesetzbuch in den §§ 109ff. HGB lediglich abdingbare Regeln aufstellt.

Im Zweifel sind zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft (beachte die §§ 705 BGB, 111ff. HGB, z. B. Abschluss eines Rechtsgeschäfts, Erstellung eines Berichts, Anweisung gegenüber einem Arbeitnehmer) (bei gewöhnlichen Geschäften) alle Gesellschafter in Einzelgeschäftsführung berechtigt (§§ 114 I, 115 I HGB). Widerspricht (im Falle mehrerer nebeneinander geschäftsführungsbefugter Gesellschafter) ein anderer geschäftsführender Gesellschafter einer Handlung eines geschäftsführungsbefugten Gesellschafters, so muss diese unterbleiben (§ 115 I HGB). Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 114 HGB, Möglichkeit des Ausschlusses aller Gesellschafter von der Geschäftsführung str., beachte auch die Entziehung nach § 117 HGB).

In den Fällen, in denen die Gesellschafter zu Entscheidungen zusammenwirken, ist ein grundsätzlich nur einstimmig, evtl. aber auch nach dem Mehrheitsprinzip zu gewinnender Beschluss nötig (§ 119 HGB).

Jeder Gesellschafter ist an der offenen Handelsgesellschaft mit einem durch seine Einlage (zuzüglich Gewinn und abzüglich Entnahme und Verlust) bestimmten Kapitalanteil beteiligt. Am Schluss jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn und Verlust des Jahres ermittelt und der auf jeden Gesellschafter entfallende Anteil als Gewinn dem Kapitalanteil zugeschrieben bzw. als Verlust dem Kapitalanteil abgeschrieben (§§ 120f. HGB, für Entnahmen beachte § 122 HGB).

Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftangelegenheiten Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr verbunden sind, einen Verlust, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet (§ 110 HGB).

2. Außenverhältnis

Im Außenverhältnis kann die offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (Parteifähigkeit, str.) sowie auf Grund eines gegen sie gerichteten vollstreckbaren Schuldtitels der Zwangsvollstreckung unterworfen werden (§ 124 HGB). Materiell berechtigt und verpflichtet sind allerdings immer nur die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.

Da die offene Handelsgesellschaft nicht selbst handeln kann, bedarf sie bei Vornahme von Rechtsgeschäften der Vertretung. Zur Vertretung ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 125 I HGB, Einzelvertretungsmacht, vgl. RGZ 81, 95, zu abweichenden Gestaltungsmöglichkeiten beachte § 125 IIff. HGB, zum Umfang § 126 HGB, zur Entziehung § 128 HGB).

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (z. B. aus Kaufvertrag, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung usw.) den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (§ 128 S. 1 HGB), ohne dass diese Haftung durch Vereinbarung wirksam gegenüber Dritten abbedungen werden kann (§ 128 S. 2 HGB, für neu eintretende Gesellschafter beachte § 129 HGB, für ausscheidende § 159 HGB [grundsätzlich 5 Jahre nach der Auflösung der Gesellschaft]).

IV. Beendigung

Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst durch Ablauf einer evtl. vereinbarten Zeit, durch Gesellschafterbeschluss, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und durch gerichtliche Entscheidung (§ 131 HGB). Die Auflösung ist zum Handelsregister anzumelden (§ 143 HGB). Nach der Auflösung findet grundsätzlich eine Liquidation statt (§§ 145 ff. HGB).

Im Liquidationsstadium ist die offene Handelsgesellschaft eine mit der früheren werbenden Gesellschaft identische Abwicklungsgesellschaft. Im Zweifel sind sämtliche Gesellschafter Liquidatoren (§ 146 I 1 HGB). Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen (§ 149 HGB) und das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen nach dem Verhältnis der Kapitalanteile unter die Gesellschafter zu verteilen (§ 155 HGB).

Die in Liquidation befindliche Gesellschaft kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Beschluss wieder zur werbenden Gesellschaft werden.

 

§ 3 Kommanditgesellschaft

I. Wesen

Kommanditgesellschaft ist die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei einem oder einigen von den Gesellschaftern die Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditanteil) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter, Komplementäre, können juristische Personen sein [z. B. GmbH & Co KG]). Auf die Kommanditgesellschaft findet, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, das Recht der offenen Handelsgesellschaft (und damit auch der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft) Anwendung (§ 161 HGB).

II. Entstehung

Die Kommanditgesellschaft entsteht wie die offene Handelsgesellschaft durch Gesellschaftsvertrag. In ihm muss die beschränkte Haftung des Kommanditisten, dessen Name nicht in die Firma der Gesellschaft aufgenommen werden darf, vereinbart sein. In das Handelsregister sind die Namen der Kommanditisten und die Geldbeträge ihrer Einlagen einzutragen. Bekannt zu machen ist nur die Zahl der Kommanditisten (§ 162 HGB).

 III. Inhalt

Die Geschäftsführung steht nur den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu (§ 164 HGB abdingbar, Zustimmung (str.) der Kommanditisten bei ungewöhnlichen Geschäften nötig), doch hat der Kommanditist ein Kontrollrecht (§ 166 HGB). Zur Vertretung der Gesellschaft ist der Kommanditist nicht ermächtigt (§ 170 HGB, unabdingbar, Prokura möglich).

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage (ziffernmäßige Beschränkung) unmittelbar, doch endet seine Haftung mit der vollständigen Leistung der Einlage (§ 171 HGB).

IV. Beendigung

Der Tod des Kommanditisten beendet die Gesellschaft nicht (§ 177 HGB). An seine Stelle treten seine Erben. Sie sollen einzeln Kommanditist sein (str.).

 

§ 4 Stille Gesellschaft

I. Wesen

Stille Gesellschaft ist die Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), bei der sich jemand (stiller Gesellschafter) an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Einlage, die in das Vermögen dieses anderen übergeht, gegen Anteil am Gewinn beteiligt (§§ 230ff. HGB). Gesellschafter können natürliche Personen, gesamthänderisch verbundene Personengemeinschaften oder juristische Personen sein. Der tätige Teilhaber muss Kaufmann sein.

II. Entstehung

Die stille Gesellschaft entsteht durch Gesellschaftsvertrag der beiden Beteiligten.

III. Inhalt

Die Geschäftsführung steht ausschließlich dem tätigen Teilhaber zu, doch hat der stille Gesellschafter gewisse Kontrollrechte (§ 233 HGB, abschriftliche Mitteilung der Jahresbilanz, Einsicht in Bücher und Papiere). Die Hauptpflicht des stillen Gesellschafters besteht in der Leistung der Einlage. Am Verlust nimmt der stille Gesellschafter grundsätzlich nur bis zu dem Betrag seiner Einlage teil. Am Gewinn ist er nach Maßgabe des Vertrages beteiligt (§ 232 HGB).

Im Außenverhältnis wird der tätige Gesellschafter aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet (§ 230 II HGB).

IV. Beendigung

Die stille Gesellschaft endet im Allgemeinen wie jede bürgerlichrechtliche Gesellschaft, doch ist der Tod des stillen Gesellschafters kein Auflösungsgrund (§ 234 II HGB). Mit der Auflösung der Gesellschaft erlangt der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Rückzahlung seines Guthabens (vgl. § 340 HGB).

 

§ 5 Partnerschaft

I. Wesen

Partnerschaft ist die Gesellschaft, in der sich (vom Betreiben eines Gewerbes und damit auch eines Handelsgewerbes kraft Herkommens ausgeschlossene) Angehörige freier Berufe (z. B. Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Ingenieur, Architekt, Journalist, Wissenschaftler, Schriftsteller, Lehrer, vgl. § 1 II 2 PartGG) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen (§ 1 I 1 PartGG). Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehöriger kann nur ein Mensch sein.

Für die Partnerschaftsgesellschaft gilt das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sowie ergänzend das Bürgerliche Gesetzbuch.

II. Entstehung

Die Partnerschaft entsteht im Innenverhältnis durch Partnerschaftsvertrag. Er bedarf der Schriftform. Er muss den Namen und den Sitz der Partnerschaft, den Namen und Vornamen sowie den Beruf und den Wohnort jedes Partners und den Gegenstand der Partnerschaft enthalten (§ 3 PartGG). Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz und Partner oder Partnerschaft sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen von Nichtpartnern dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden (§ 2 PartGG).

Die Partnerschaft ist zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden (§ 4 PartGG).
Im Verhältnis zu Dritten wird die Partnerschaft mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 I HGB).

III. Inhalt

Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden. Soweit der Partnerschaftsvertrag für das Rechtsverhältnis der Partner untereinander keine Bestimmungen enthält, sind die §§ 110–116 II, 117-119 HGB entsprechend anzuwenden (§ 6 PartGG).

Die Partnerschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§§ 7 II PartGG, 124 HGB).

Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die §§ 125 I, II, IV, 126, und 127 HGB entsprechend anzuwenden (§ 7 III PartGG).

Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft grundsätzlich die Partner als Gesamtschuldner (§ 8 I PartGG).

IV. Beendigung

Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind grundsätzlich die §§ 131-144 HGB entsprechend anzuwenden. Liquidation und Nachhaftung bestimmen sich grundsätzlich nach dem Recht der offenen Handelsgesellschaft (§ 10 PartGG).

 

§ 6 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung ist die nach französischem Vorbild vom Recht der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellte Unternehmensform, die Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit ermöglicht oder erleichtert, ohne dass die Mitglieder dieser Interessenvereinigung der Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats unterworfen werden. Sie ähnelt einer offenen Handelsgesellschaft, hat aber wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung besonders bestellte Geschäftsführer. Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung geht auf eine Verordnung (EWG) des Rates vom 25. 7. 1985 zurück. Sie ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht (Art. 189 II EWGV). Sie ist durch das EWIV-Ausführungsgesetz zum 1. 1. 1989 für die Bundesrepublik Deutschland einzelstaatlich ergänzt.

 

§ 7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

I. Wesen

Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die (nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründete,) rechtsfähige Gesellschaft (§ 13 GmbHG) mit mindestens einem Gesellschafter, der beschränkt haftet (§ 1 GmbHG). Sie gilt als Handelsgesellschaft. Sie ist eine in Deutschland seit 1892 zulässige Kapitalgesellschaft für kleinere Unternehmen. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft sind die an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen deutlich geringer, weshalb ihre Zahl sehr groß ist.

II. Entstehung

Die Errichtung der Gesellschaft (durch mindestens einen Gesellschafter) bedarf eines Gesellschaftsvertrags (Satzung) in notarieller Form, der von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist (§ 2 GmbHG). Der Vertrag muss nach § 3 I GmbHG enthalten die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals (mindestens 25000 Euro, § 5 I GmbHG) und den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage, mindestens 100 Euro, § 5 GmbHG). Die Firma muss in jedem Fall die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. GmbH, GesmbH) enthalten (§ 4 GmbHG).

Die Gesellschaft entsteht mit der Eintragung (§ 11 I GmbHG, beachte § 11 II GmbHG für die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Handelnden für vorhergehende Rechtsgeschäfte), die auf die durch einen Geschäftsführer (§ 6 GmbHG) vorzunehmende Anmeldung (§§ 7f. GmbHG) und die gerichtliche Überprüfung (§ 9c GmbHG) erfolgt (§ 10 GmbHG).

III. Inhalt

1. Geschäftsanteil

Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage (§ 14 GmbHG). Die Einzahlungen auf die Stammeinlage sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten (§ 19 I GmbHG). Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden (§ 19 II 1 GmbHG, beachte die Möglichkeit der sog. Kaduzierung des § 21 GmbHG, sowie die eventuelle Nachschusspflicht §§ 26ff. GmbHG). Der Geschäftsanteil ist veräußerlich und vererblich (§ 15 GmbHG).

2. Geschäftsführung und Vertretung

Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer (gerichtlich und außergerichtlich) vertreten (§§ 35, 6 GmbHG). Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die aber nicht Gesellschafter zu sein braucht (sog. Fremdorganschaft, § 6 II, III GmbHG). Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter. Sie ist jederzeit widerruflich (§ 38 I GmbHG, beachte § 38 II GmbHG).

Im Innenverhältnis führen die Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft (zu einzelnen Pflichten beachte §§ 39ff. GmbHG). Sie haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Bei Verletzung ihrer Pflichten haften sie der Gesellschaft gesamtschuldnerisch (§ 43 GmbHG).

3. Gesellschafterversammlung

Die den Aufgaben der Geschäftsführer gegenüberstehenden Aufgaben der Gesamtheit aller Gesellschafter bestimmen sich grundsätzlich ebenfalls nach dem Gesellschaftsvertrag. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung erfassen sie vor allem die Feststellung der Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, die Rückzahlung von Nachschüssen, die Teilung und die Einziehung von Geschäftsanteilen, die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern, die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, die Bestellung von Prokuristen und Generalhandelsbevollmächtigten sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter und die Vertretung der Gesellschaft in eventuellen Prozessen gegen Geschäftsführer (§ 46 GmbHG) sowie die Abänderung des Gesellschaftvertrags (§§ 53ff. GmbHG) und die Auflösung (§ 60 GmbHG). Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei jede fünfzig Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren (§§ 47ff. GmbHG).

4. Aufsichtsrat

Ist nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach Gesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so finden, so weit im Gesellschaftvertrag nichts anderes bestimmt ist, in weitem Umfang die einschlägigen Vorschriften des Aktiengesetzes Anwendung (§ 52 GmbHG).

IV. Beendigung

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter (im Zweifel mit Dreiviertelmehrheit), durch Urteil oder Verwaltungsakt, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, durch (rechtskräftige) Verfügung des Registergerichts oder durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§ 61 GmbHG). Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister durch die Geschäftsführer anzumelden (§ 65 I 1 GmbHG). Danach erfolgt in der Regel die Liquidation durch die Geschäftsführer (§§ 66ff. GmbHG, beachte das in § 73 GmbHG für die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter vorgeschriebene Sperrjahr).

 

§ 8 Aktiengesellschaft

I. Wesen

Aktiengesellschaft ist die Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Verein, juristische Person), die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital hat und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern (nur) das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 1 AktG, unbeschränkte Haftung). Sie ist Kapitalgesellschaft und gilt als Handelsgesellschaft (§ 3 AktG). Ihr Recht ist im besonderen Aktiengesetz geregelt.

Die Aktiengesellschaft ist die Gesellschaftsform für hohen Kapitalbedarf und breite Risikostreuung. Deswegen sind die an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen ziemlich streng. Dementsprechend ist die Zahl der Aktiengesellschaften nicht sehr groß, doch werden die wichtigsten Wirtschaftsunternehmen fast ausschließlich von einer Aktiengesellschaft betrieben.

Da der Mindestnennbetrag einer Nennbetragsaktie nur einen Euro (§ 8 II AktG) bei einem Mindestnennbetrag des Grundkapitals von 50000 Euro, § 7 AktG) beträgt, können sehr viele Aktionäre an einer Aktiengesellschaft beteiligt sein (Kleinaktionäre, Publikumsaktiengesellschaft). Notwendig ist dies nicht. Wegen der evtl. erforderlichen Schutzbedürftigkeit der Aktionäre, aber auch der Gläubiger, ist das Aktienrecht von weitgehend zwingenden Bestimmungen gekennzeichnet (vgl. 23 V 1 AktG).

II. Entstehung

Die Gründung der Aktiengesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag (Satzung) voraus, dem vielfach ein ebenfalls formbedürftiger (str.) Vorgründungs(verpflichtungs)vertrag vorausgeht. An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags muss sich mindestens eine Person beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernimmt (§ 2 AktG). Die Satzung (Gesellschaftsvertrag) muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden (§ 23 I 1 AktG). In der Urkunde sind (mindestens) anzugeben die Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und gegebenenfalls die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt, und der eingezahlte Betrag des Grundkapitals (§ 23 II AktG). Die Satzung muss (weiter) bestimmen Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, Ausstellung der Aktien auf Inhaber oder auf Namen, Zahl der Mitglieder des Vorstands sowie die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft (§ 23 III AktG).

Die Firma der Aktiengesellschaft muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung der Bezeichnung enthalten (§ 4 AktG).

Fehlt eine zum Mindestinhalt gehörige Bestimmung, so ist die Satzung nichtig. Gegenüber einer gleichwohl eingetragenen Aktiengesellschaft ist u. a. die Nichtigkeitsklage möglich. Allerdings können die meisten Mängel durch nachträgliche Ergänzung der Satzung geheilt werden (§§ 275ff. AktG).

Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer (d. h. die Aktionäre, welche die Satzung festgestellt haben, § 28 AktG,) ist die Gesellschaft errichtet (§ 29 AktG). Dabei bedeutet die Übernahme nur die Eingehung der Verpflichtung zur Einzahlung, nicht schon die Einzahlung selbst. Die Errichtung bewirkt eine nichtrechtsfähige Gründungsvereinigung (nichtrechtsfähiger Verein, str.), nicht schon die Aktiengesellschaft selbst. Wer für die Gründungsvereinigung handelt, haftet persönlich (§ 41 I AktG).

Damit die Gesellschaft handeln kann, bedarf sie der Organe. Deshalb haben die Gründer in notariell beurkundetem Rechtsgeschäft den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen (§ 30 I AktG). Der (erste) Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand (§ 30 IV AktG).

Weiter ist (vor Anmeldung) auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß einzuzahlen. Seine Höhe kann von der Satzung bestimmt werden. Er muss mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags ausmachen (§ 36a I AktG). Sacheinlagen sind vollständig zu leisten.

Die Gründer haben einen schriftlichen Gründungsbericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (§ 32 AktG). Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen (§§ 33ff. AktG). Danach kann die Anmeldung der Aktiengesellschaft durch sämtliche Gründer, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder bei dem Gericht erfolgen, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat (§§ 36f. AktG). Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist (§ 38 I 1 AktG). Bejaht es diese Frage, so erfolgen Eintragung (§ 39 AktG) und Bekanntmachung der Eintragung (§ 40 AktG).

Mit der Eintragung entsteht infolge deren konstitutiver Wirkung (§ 41 I AktG) die Aktiengesellschaft (und damit die Aktie im eigentlichen Sinn). Erst jetzt dürfen Aktienurkunden ausgegeben werden. Erst jetzt können Anteilsrechte an der Gesellschaft übertragen werden (§ 41 IV AktG).

Wegen der Fälle qualifizierter Gründung beachte die §§ 26f. AktG.

III. Inhalt

1. Rechte und Pflichten der Aktionäre

In der bestehenden Aktiengesellschaft sind die Aktionäre die Mitglieder bzw. Gesellschafter, die ihre Rechtsstellung (ursprünglich) durch Mitwirkung an der Gründung oder (abgeleitet) durch späteren Erwerb einer Aktie erlangt haben können. Sie sind unter gleichen Voraussetzungen jeweils gleich zu behandeln (§ 53a AktG). Ihre Hauptverpflichtung ist die Verpflichtung zur Leistung der Einlage, die durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt wird (§ 54 I AktG). Zusätzlich kommen unter besonderen Voraussetzungen Nebenpflichten in Betracht (§ 55 AktG, str. ob Treuepflicht besteht).

Zu den Rechten der Aktionäre zählen Mitverwaltungsrechte und Vermögensrechte. Das wichtigste Mitverwaltungsrecht ist das Stimmrecht in der Hauptversammlung. Das bedeutsamste Vermögensrecht ist das Recht auf den Gewinnanteil (§ 60 I AktG, Dividende).

2. Hauptversammlung der Aktionäre

Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich in der Hauptversammlung aus, an der auch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats teilnehmen sollen (§ 118 AktG). Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über die Bestellung der (zu bestellenden) Mitglieder des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung, die Bestellung von Prüfern und über die Auflösung der Gesellschaft (§ 119 AktG). Jeder Beschluss der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden (§ 130 I 1 AktG). Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 AktG). Sie sind nur nach Maßgabe der §§ 241ff. AktG nichtig (§ 241 AktG) oder anfechtbar (§ 243 AktG).

3. Vorstand

Die laufenden Geschäfte der Aktiengesellschaft führt demgegenüber (gemeinschaftlich, § 77 AktG) der Vorstand aus, der unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten hat (§ 76 I AktG). Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen (§ 76 II AktG), die nicht Aktionäre zu sein brauchen (Fremdorganschaft). Er wird vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt (§ 84 I 1 AktG). Der Aufsichtsrat kann die Bestellung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen (§ 84 III 1 AktG). Neben der Bestellung ist ein Anstellungsvertrag erforderlich (§ 84 III 1 AktG), der die Pflichten (Geschäftsführungspflicht) und Rechte (Vergütungsanspruch, beachte § 87 AktG) des Vorstands(mitglieds) gegenüber der Aktiengesellschaft enthält. Im Außenverhältnis kommt dem Vorstand die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft zu (§ 78 I AktG).

4. Aufsichtsrat

Die Überwachung der Geschäftsführung ist demgegenüber (neben Bestellung und Abberufung des Vorstands) die Aufgabe des Aufsichtrats (§ 111 I AktG). Dieser besteht aus mindestens drei und höchstens 21 Mitgliedern (§ 95 AktG). Seine Zusammensetzung hängt von der Art des für die jeweilige Gesellschaft geltenden Rechts ab (§ 96 AktG z. B. Mitbestimmungsgesetz). Wählbar ist grundsätzlich jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person, sofern sie nicht schon in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist (§ 100 AktG).

IV. Beendigung

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt vor allem durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, durch Beschluss der Hauptversammlung (mit Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals), durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und durch Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit (§ 262 AktG). Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 263 AktG). Danach hat eine Abwicklung zu erfolgen (§§ 264ff. AktG).

 V. Kommanditgesellschaft auf Aktien

Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftgläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär) und die übrigen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre) (§ 278 I AktG). Sie ist Kapitalgesellschaft und rechtlich besonders ausgestaltete, ziemlich seltene Art der Aktiengesellschaft. Soweit es sich um die Stellung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters handelt, finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft, im Übrigen die Vorschriften des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung (§ 278 II, III AktG). Die Komplementäre haben die Stellung eines Vorstands einer Aktiengesellschaft (§ 283 AktG), können sich aber mit einer Einlage beteiligen oder Aktien erwerben, so dass sie zugleich Kommanditaktionäre sind. Der Aufsichtsrat hat dieselben Befugnisse wie ein Aufsichtrat einer Aktiengesellschaft (beachte auch § 287 AktG). Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Komplementäre.

 

§ 9 Genossenschaft

I. Wesen

Genossenschaft ist die Gesellschaft mit offener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezweckt (z. B. Konsumverein, Raiffeisengenossenschaft, Wohnungsbaugenossenschaft) (§ 1 GenG). Die (eingetragene) Genossenschaft ist juristische Person und Kaufmann, aber nur uneigentliche Handelsgesellschaft (§ 17 GenG). Es gilt das besondere Genossenschaftsgesetz.

II. Entstehung

Die Genossenschaft wird begründet durch Vertrag (Statut, Satzung) und entsteht durch Eintragung in das vom Amtsgericht (Registergericht) geführte Genossenschaftsregister (§§ 3, 13 GenG).

Die Firma muss die Bezeichnung eingetragene Genossenschaft oder die Abkürzung eG enthalten (§ 3 GenG).

III. Inhalt

Die Genossen (Mitglieder) haben die in Gesetz oder Satzung festgelegten Rechte und Pflichten (§ 18 GenG).

Organe sind Generalversammlung, Vorstand (mindestens 2 Personen, § 24 GenG) und Aufsichtsrat (mindestens 3 Personen, § 36 GenG). In der Generalversammlung hat jeder Genosse eine Stimme (§ 43 GenG). Die Genossen haften der Genossenschaft je nach der Vereinbarung entweder unbeschränkt oder auf eine bestimmte Haftungssumme beschränkt.

IV. Beendigung

Die Genossenschaft endet mit Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit, Beschluss der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit (§ 78 GenG), Beschluss des Registergerichts (z. B. bei Sinken der Genossenzahl unter 7, § 80 GenG), Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft, Fusion usw. Die Auflösung ist in das Genossenschaftsregister einzutragen. In der Regel findet eine Liquidation statt.

 

Anhang:

Im Staatsgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik wurden Handels- und Gesellschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich durch den Staatsvertrag vom 18. 5. 1990 eingeführt (Anlage II, II Nr. 6 usw., III Nr. 3, 4, 5, 6.