Gerhard Köbler
FERNKERNLERNKURS RECHT
Privatrecht
Gesellschaftsrecht
§ 1 Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts
§ 2 Offene
Handelsgesellschaft
§ 3 Kommanditgesellschaft
§ 4 Stille Gesellschaft
§ 5 Partnerschaft
§ 6 Europäische
Wirtschaftliche Interessenvereinigung
§ 7 Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
§ 8 Aktiengesellschaft
§ 9 Genossenschaft
Gesellschaftsrecht ist das
Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung
eines bestimmten gemeinsamen Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden. Zu
diesen Personenvereinigungen gehören nicht (die Gesamtheit aller Menschen im
politischen Sinn,) die Gemeinschaften des öffentlichen Rechts (Staat, Gemeinde,
Kirche, Universität, Krankenkasse, Landesversicherungsanstalt,
Berufsgenossenschaft, Industrie- und Handelskammer, Handwerksinnung,
Wasserverband usw.), familienrechtliche Gemeinschaften, Miterbengemeinschaften,
Stiftungen und schlichte Rechtsgemeinschaften (z. B. Bruchteilsgemeinschaften,
Miteigentum). Diesen Gemeinschaften gegenüber sind Gesellschaft (im
weiteren Sinn) der Verein, die bürgerlichrechtliche Gesellschaft, die offene
Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die
Partnerschaft (Partnerschaftsgesellschaft) die europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigung, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf
Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eingetragene
Genossenschaft, die Reederei, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
(sowie bis 31. 12. 1985 die bergrechtliche Gewerkschaft).
Im engeren Sinn ist
Gesellschaft die zur Errichtung eines wirtschaftlichen Zweckes durch
Rechtsgeschäft begründete Personenvereinigung, so dass ein Teil der
Gesellschaften im weiteren Sinn (z. B. Verein) nicht Gesellschaft im engeren
Sinn ist.
Die Gesellschaften (im
engeren Sinn) sind teils juristische Person (z. B. Aktiengesellschaft,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Versicherungsverein),
teils nichtrechtsfähige Personenvereinigung (Gesamthand, z. B.
bürgerrechtliche Gesellschaft, offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, stille Gesellschaft, Reederei). Der Unterschied zwischen
beiden Rechtsformen besteht vor allem darin, dass die juristische Person
losgelöst von der Mehrheit ihrer Mitglieder selbst Träger von Rechten und
Pflichten (unbeschränkte Haftung mit ihrem eigenen Vermögen) ist, die
nichtrechtsfähige Personenvereinigung dagegen nicht. Allerdings stehen manche
nichtrechtsfähigen Gesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaft) der
juristischen Person trotz Fehlens der Rechtsfähigkeit sehr nahe.
Manche Gesellschaften
unterstellen nur das Innenverhältnis einer gesellschaftlichen Regelung, während
sie nach außen nicht als Gesellschaft hervortreten (Innengesellschaft,
z. B. stille Gesellschaft). In der Regel sind aber auch die Beziehungen des
Gesellschafter zu dritten Personen gesellschaftsrechtlich geordnet (Außengesellschaft).
Gesellschaften, die unter gemeinsamer Firma nach außen auftreten, sind
notwendig auch Außengesellschaften.
Bei manchen Gesellschaften liegt
der Schwerpunkt auf der persönlichen Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter (Personengesellschaft,
z. B. offene Handelsgesellschaft). Demgegenüber setzen bei anderen
Gesellschaften die Gesellschafter hauptsächlich Kapital ein (Kapitalgesellschaft).
Diese hauptsächlich wirtschaftliche Unterscheidung hat mittelbar auch
Auswirkung auf die Rechtsform.
Handelsgesellschaften sind die Gesellschaften, die
notwendig ein Handelsgewerbe betreiben (z. B. offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder regelmäßig ein Handelsgewerbe
betreiben und deswegen schon kraft ihrer Rechtsform Kaufmann sind (z. B.
Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, z.
T. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Alle Gesellschaften haben nur wenige
gemeinsame allgemeine Merkmale. Deswegen ist ein allgemeines Gesellschaftsrecht
wenig entwickelt und empfiehlt sich die Gliederung nach den einzelnen
besonderen Gesellschaften.
§ 1 Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts
Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts ist die auf Vertrag beruhende (grundsätzlich nicht rechtsfähige) Personenvereinigung
zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten, nicht
notwendigerweise wirtschaftlichen Zweckes ist (§ 705 BGB). Dieses (bürgerlichrechtliche,
im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte) Schuldverhältnis des Schuldrechts bildet
die bürgerlichrechtliche Grundform der offenen Handelsgesellschaft und der
Kommanditgesellschaft. Deswegen gilt ihr Recht, soweit für die
handelsrechtlichen Gesamthandsgesellschaften keine Sonderregelung getroffen
wurde, auch für diese Handelsgesellschaften.
§ 2 Offene
Handelsgesellschaft
I.
Wesen
Offene Handelsgesellschaft
ist die (nicht rechtsfähige) Gesellschaft (nicht juristische Person), deren
Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma
gerichtet ist und bei der sämtliche Gesellschafter (, die natürliche Person,
Gesamthand oder juristische Person sein können,) unbeschränkt haften
(§ 105 I HGB). Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II
Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene
Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister
eingetragen ist (§ 105 II 1 HGB). Auf die offene Handelsgesellschaften finden,
soweit nicht im Handelsgesetzbuch etwas anderes vorgeschrieben ist, die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung (§
105 III HGB).
Nach § 124 HGB ist die offene
Handelsgesellschaft in gewisser Weise rechtlich verselbständigt und damit einer
juristischen Person stark angenähert.
II.
Entstehung
Das Entstehen der
offenen Handelsgesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag der
Gesellschafter voraus. Mit seinem Abschluss entsteht eine Gesellschaft im
Innenverhältnis, für welches das Recht der offenen Handelsgesellschaft gilt.
Ist der Gesellschaftsvertrag wegen eines Willensmangels mangelhaft (z. B.
Irrtum), so kommt nach Invollzugsetzung des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich
nur eine Auflösung ab Geltendmachung des Mangels, nicht dagegen eine rückwirkende
Auflösung (mit Rückabwicklungsschwierigkeiten) in Betracht (sog. fehlerhafte
Gesellschaft).
Mit der nach § 106 HGB
erforderlichen, auf Anmeldung durch alle Gesellschafter (§ 108 I HGB)
erfolgenden Eintragung in das Handelsregister des Gerichts, in dessen
Bezirk sie ihren Sitz hat, entsteht die offene Handelsgesellschaft auch im
Außenverhältnis zu Dritten (§ 123 I HGB). Beginnt die Gesellschaft Geschäfte
schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit grundsätzlich mit dem
Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein (§ 123 II HGB). Eine hiervon abweichende
Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 123 III HGB).
III.
Inhalt
Innerhalb der offenen
Handelsgesellschaft ist zwischen dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter
untereinander (Innenverhältnis) und dem Rechtsverhältnis der
Gesellschafter zu Dritten (Außenverhältnis) zu unterscheiden.
1.
Innenverhältnis
Im Innenverhältnis herrscht
grundsätzlich vollständige Vertragsfreiheit, so dass das Handelsgesetzbuch in
den §§ 109ff. HGB lediglich abdingbare Regeln aufstellt.
Im Zweifel sind zur Führung
der Geschäfte der Gesellschaft (beachte die §§ 705 BGB, 111ff. HGB, z. B.
Abschluss eines Rechtsgeschäfts, Erstellung eines Berichts, Anweisung gegenüber
einem Arbeitnehmer) (bei gewöhnlichen Geschäften) alle Gesellschafter in Einzelgeschäftsführung
berechtigt (§§ 114 I, 115 I HGB). Widerspricht (im Falle mehrerer nebeneinander
geschäftsführungsbefugter Gesellschafter) ein anderer geschäftsführender
Gesellschafter einer Handlung eines geschäftsführungsbefugten Gesellschafters,
so muss diese unterbleiben (§ 115 I HGB). Ist im Gesellschaftsvertrag die
Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen,
so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§
114 HGB, Möglichkeit des Ausschlusses aller Gesellschafter von der
Geschäftsführung str., beachte auch die Entziehung nach § 117 HGB).
In den Fällen, in denen die
Gesellschafter zu Entscheidungen zusammenwirken, ist ein grundsätzlich nur
einstimmig, evtl. aber auch nach dem Mehrheitsprinzip zu gewinnender Beschluss
nötig (§ 119 HGB).
Jeder Gesellschafter ist an
der offenen Handelsgesellschaft mit einem durch seine Einlage (zuzüglich Gewinn
und abzüglich Entnahme und Verlust) bestimmten Kapitalanteil beteiligt.
Am Schluss jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn
und Verlust des Jahres ermittelt und der auf jeden Gesellschafter
entfallende Anteil als Gewinn dem Kapitalanteil zugeschrieben bzw. als Verlust
dem Kapitalanteil abgeschrieben (§§ 120f. HGB, für Entnahmen beachte § 122
HGB).
Macht der Gesellschafter in
den Gesellschaftangelegenheiten Aufwendungen, die er nach den Umständen
für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine
Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr verbunden sind, einen Verlust,
so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet (§ 110 HGB).
2.
Außenverhältnis
Im Außenverhältnis kann die
offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an
Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (Parteifähigkeit,
str.) sowie auf Grund eines gegen sie gerichteten vollstreckbaren Schuldtitels
der Zwangsvollstreckung unterworfen werden (§ 124 HGB). Materiell
berechtigt und verpflichtet sind allerdings immer nur die Gesellschafter in
ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.
Da die offene
Handelsgesellschaft nicht selbst handeln kann, bedarf sie bei Vornahme von
Rechtsgeschäften der Vertretung. Zur Vertretung ist jeder Gesellschafter
ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung
ausgeschlossen ist (§ 125 I HGB, Einzelvertretungsmacht, vgl. RGZ 81,
95, zu abweichenden Gestaltungsmöglichkeiten beachte § 125 IIff. HGB, zum
Umfang § 126 HGB, zur Entziehung § 128 HGB).
Die Gesellschafter haften
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (z. B. aus Kaufvertrag, unerlaubter
Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung usw.) den Gläubigern als
Gesamtschuldner persönlich (§ 128 S. 1 HGB), ohne dass diese Haftung durch
Vereinbarung wirksam gegenüber Dritten abbedungen werden kann (§ 128 S. 2 HGB,
für neu eintretende Gesellschafter beachte § 129 HGB, für ausscheidende § 159
HGB [grundsätzlich 5 Jahre nach der Auflösung der Gesellschaft]).
IV.
Beendigung
Die offene Handelsgesellschaft
wird aufgelöst durch Ablauf einer evtl. vereinbarten Zeit, durch Gesellschafterbeschluss,
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gesellschaft und durch gerichtliche Entscheidung (§ 131 HGB). Die Auflösung ist
zum Handelsregister anzumelden (§ 143 HGB). Nach der Auflösung findet
grundsätzlich eine Liquidation statt (§§ 145 ff. HGB).
Im Liquidationsstadium ist
die offene Handelsgesellschaft eine mit der früheren werbenden Gesellschaft
identische Abwicklungsgesellschaft. Im Zweifel sind sämtliche
Gesellschafter Liquidatoren (§ 146 I 1 HGB). Die Liquidatoren haben die
laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige
Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen (§ 149 HGB) und das
nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen nach dem Verhältnis der
Kapitalanteile unter die Gesellschafter zu verteilen (§ 155 HGB).
Die in Liquidation
befindliche Gesellschaft kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
durch Beschluss wieder zur werbenden Gesellschaft werden.
§ 3 Kommanditgesellschaft
I.
Wesen
Kommanditgesellschaft ist die
Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei einem oder
einigen von den Gesellschaftern die Haftung auf den Betrag einer
bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditanteil) beschränkt ist (Kommanditisten),
während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung
nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter, Komplementäre, können
juristische Personen sein [z. B. GmbH & Co KG]). Auf die
Kommanditgesellschaft findet, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, das
Recht der offenen Handelsgesellschaft (und damit auch der bürgerlichrechtlichen
Gesellschaft) Anwendung (§ 161 HGB).
II.
Entstehung
Die Kommanditgesellschaft
entsteht wie die offene Handelsgesellschaft durch Gesellschaftsvertrag. In ihm
muss die beschränkte Haftung des Kommanditisten, dessen Name nicht in die Firma
der Gesellschaft aufgenommen werden darf, vereinbart sein. In das
Handelsregister sind die Namen der Kommanditisten und die Geldbeträge ihrer
Einlagen einzutragen. Bekannt zu machen ist nur die Zahl der Kommanditisten (§
162 HGB).
III. Inhalt
Die Geschäftsführung
steht nur den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu (§ 164 HGB abdingbar,
Zustimmung (str.) der Kommanditisten bei ungewöhnlichen Geschäften nötig), doch
hat der Kommanditist ein Kontrollrecht (§ 166 HGB). Zur Vertretung der
Gesellschaft ist der Kommanditist nicht ermächtigt (§ 170 HGB, unabdingbar,
Prokura möglich).
Der Kommanditist haftet den
Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage (ziffernmäßige
Beschränkung) unmittelbar, doch endet seine Haftung mit der
vollständigen Leistung der Einlage (§ 171 HGB).
IV.
Beendigung
Der Tod des
Kommanditisten beendet die Gesellschaft nicht (§ 177 HGB). An seine Stelle
treten seine Erben. Sie sollen einzeln Kommanditist sein (str.).
§ 4 Stille Gesellschaft
I.
Wesen
Stille Gesellschaft ist die
Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), bei der sich jemand
(stiller Gesellschafter) an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit
einer Einlage, die in das Vermögen dieses anderen übergeht, gegen Anteil am
Gewinn beteiligt (§§ 230ff. HGB). Gesellschafter können natürliche Personen,
gesamthänderisch verbundene Personengemeinschaften oder juristische Personen
sein. Der tätige Teilhaber muss Kaufmann sein.
II.
Entstehung
Die stille Gesellschaft
entsteht durch Gesellschaftsvertrag der beiden Beteiligten.
III.
Inhalt
Die Geschäftsführung steht
ausschließlich dem tätigen Teilhaber zu, doch hat der stille Gesellschafter
gewisse Kontrollrechte (§ 233 HGB, abschriftliche Mitteilung der Jahresbilanz,
Einsicht in Bücher und Papiere). Die Hauptpflicht des stillen Gesellschafters
besteht in der Leistung der Einlage. Am Verlust nimmt der stille Gesellschafter
grundsätzlich nur bis zu dem Betrag seiner Einlage teil. Am Gewinn ist er nach
Maßgabe des Vertrages beteiligt (§ 232 HGB).
Im Außenverhältnis wird der
tätige Gesellschafter aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein
berechtigt und verpflichtet (§ 230 II HGB).
IV.
Beendigung
Die stille Gesellschaft endet
im Allgemeinen wie jede bürgerlichrechtliche Gesellschaft, doch ist der Tod des
stillen Gesellschafters kein Auflösungsgrund (§ 234 II HGB). Mit der Auflösung
der Gesellschaft erlangt der stille Gesellschafter einen Anspruch auf
Rückzahlung seines Guthabens (vgl. § 340 HGB).
§ 5 Partnerschaft
I. Wesen
Partnerschaft ist die Gesellschaft, in der sich (vom
Betreiben eines Gewerbes und damit auch eines Handelsgewerbes kraft Herkommens
ausgeschlossene) Angehörige freier Berufe (z. B. Arzt, Rechtsanwalt,
Steuerberater, Ingenieur, Architekt, Journalist, Wissenschaftler,
Schriftsteller, Lehrer, vgl. § 1 II 2 PartGG) zur Ausübung ihrer Berufe
zusammenschließen (§ 1 I 1 PartGG). Sie übt kein Handelsgewerbe aus.
Angehöriger kann nur ein Mensch sein.
Für die
Partnerschaftsgesellschaft gilt das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sowie
ergänzend das Bürgerliche Gesetzbuch.
II. Entstehung
Die Partnerschaft
entsteht im Innenverhältnis durch Partnerschaftsvertrag. Er bedarf der
Schriftform. Er muss den Namen und den Sitz der Partnerschaft, den Namen und
Vornamen sowie den Beruf und den Wohnort jedes Partners und den Gegenstand der
Partnerschaft enthalten (§ 3 PartGG). Der Name der Partnerschaft muss den Namen
mindestens eines Partners, den Zusatz und Partner oder Partnerschaft sowie die
Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die
Namen von Nichtpartnern dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen
werden (§ 2 PartGG).
Die Partnerschaft
ist zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden (§ 4 PartGG).
Im Verhältnis zu Dritten wird die Partnerschaft mit der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 I HGB).
III. Inhalt
Die Partner
erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden
Berufsrechts. Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der
Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden. Soweit der
Partnerschaftsvertrag für das Rechtsverhältnis der Partner untereinander keine
Bestimmungen enthält, sind die §§ 110–116 II, 117-119 HGB entsprechend
anzuwenden (§ 6 PartGG).
Die Partnerschaft
kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum
und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und
verklagt werden (§§ 7 II PartGG, 124 HGB).
Auf die
Vertretung der Partnerschaft sind die §§ 125 I, II, IV, 126, und 127 HGB
entsprechend anzuwenden (§ 7 III PartGG).
Für
Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen
der Partnerschaft grundsätzlich die Partner als Gesamtschuldner (§ 8 I PartGG).
IV. Beendigung
Auf das
Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind
grundsätzlich die §§ 131-144 HGB entsprechend anzuwenden. Liquidation und
Nachhaftung bestimmen sich grundsätzlich nach dem Recht der offenen
Handelsgesellschaft (§ 10 PartGG).
§ 6
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
Europäische Wirtschaftliche
Interessenvereinigung ist die nach französischem Vorbild vom Recht der
Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellte Unternehmensform, die
Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit ermöglicht
oder erleichtert, ohne dass die Mitglieder dieser Interessenvereinigung der
Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats unterworfen werden. Sie ähnelt
einer offenen Handelsgesellschaft, hat aber wie eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung besonders bestellte Geschäftsführer. Die Europäische
Wirtschaftliche Interessenvereinigung geht auf eine Verordnung (EWG) des Rates
vom 25. 7. 1985 zurück. Sie ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes
Recht (Art. 189 II EWGV). Sie ist durch das EWIV-Ausführungsgesetz zum 1. 1.
1989 für die Bundesrepublik Deutschland einzelstaatlich ergänzt.
§ 7 Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
I.
Wesen
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ist die (nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründete,) rechtsfähige Gesellschaft
(§ 13 GmbHG) mit mindestens einem Gesellschafter, der beschränkt haftet (§ 1
GmbHG). Sie gilt als Handelsgesellschaft. Sie ist eine in Deutschland seit 1892
zulässige Kapitalgesellschaft für kleinere Unternehmen. Im Gegensatz zur
Aktiengesellschaft sind die an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen
deutlich geringer, weshalb ihre Zahl sehr groß ist.
II.
Entstehung
Die Errichtung der Gesellschaft
(durch mindestens einen Gesellschafter) bedarf eines Gesellschaftsvertrags
(Satzung) in notarieller Form, der von sämtlichen Gesellschaftern
zu unterzeichnen ist (§ 2 GmbHG). Der Vertrag muss nach § 3 I GmbHG enthalten
die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand
des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals (mindestens 25000 Euro, §
5 I GmbHG) und den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu
leistenden Einlage (Stammeinlage, mindestens 100 Euro, § 5 GmbHG). Die
Firma muss in jedem Fall die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. GmbH,
GesmbH) enthalten (§ 4 GmbHG).
Die Gesellschaft entsteht mit
der Eintragung (§ 11 I GmbHG, beachte § 11 II GmbHG für die persönliche
gesamtschuldnerische Haftung der Handelnden für vorhergehende Rechtsgeschäfte),
die auf die durch einen Geschäftsführer (§ 6 GmbHG) vorzunehmende Anmeldung (§§
7f. GmbHG) und die gerichtliche Überprüfung (§ 9c GmbHG) erfolgt (§ 10 GmbHG).
III.
Inhalt
1.
Geschäftsanteil
Der Geschäftsanteil
jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen
Stammeinlage (§ 14 GmbHG). Die Einzahlungen auf die Stammeinlage sind nach dem
Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten (§ 19 I GmbHG). Von der Verpflichtung
zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden
(§ 19 II 1 GmbHG, beachte die Möglichkeit der sog. Kaduzierung des § 21 GmbHG,
sowie die eventuelle Nachschusspflicht §§ 26ff. GmbHG). Der Geschäftsanteil
ist veräußerlich und vererblich (§ 15 GmbHG).
2.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Gesellschaft wird durch
einen oder mehrere Geschäftsführer (gerichtlich und außergerichtlich)
vertreten (§§ 35, 6 GmbHG). Geschäftsführer kann nur eine natürliche,
unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die aber nicht Gesellschafter zu sein
braucht (sog. Fremdorganschaft, § 6 II, III GmbHG). Die Bestellung des
Geschäftsführers erfolgt durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss
der Gesellschafter. Sie ist jederzeit widerruflich (§ 38 I GmbHG, beachte § 38
II GmbHG).
Im Innenverhältnis führen die
Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft (zu einzelnen Pflichten beachte
§§ 39ff. GmbHG). Sie haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns anzuwenden. Bei Verletzung ihrer Pflichten haften sie der
Gesellschaft gesamtschuldnerisch (§ 43 GmbHG).
3.
Gesellschafterversammlung
Die den Aufgaben der
Geschäftsführer gegenüberstehenden Aufgaben der Gesamtheit aller
Gesellschafter bestimmen sich grundsätzlich ebenfalls nach dem Gesellschaftsvertrag.
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung erfassen sie vor allem die
Feststellung der Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, die
Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, die Rückzahlung von
Nachschüssen, die Teilung und die Einziehung von Geschäftsanteilen, die
Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern, die Prüfung und
Überwachung der Geschäftsführung, die Bestellung von Prokuristen und
Generalhandelsbevollmächtigten sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen Geschäftsführer und Gesellschafter und die Vertretung der Gesellschaft in
eventuellen Prozessen gegen Geschäftsführer (§ 46 GmbHG) sowie die Abänderung
des Gesellschaftvertrags (§§ 53ff. GmbHG) und die Auflösung (§ 60 GmbHG).
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen
mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei jede fünfzig Euro eines
Geschäftsanteils eine Stimme gewähren (§§ 47ff. GmbHG).
4.
Aufsichtsrat
Ist nach dem Gesellschaftsvertrag
oder nach Gesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so finden, so weit im
Gesellschaftvertrag nichts anderes bestimmt ist, in weitem Umfang die
einschlägigen Vorschriften des Aktiengesetzes Anwendung (§ 52 GmbHG).
IV.
Beendigung
Die Auflösung der
Gesellschaft erfolgt durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit,
durch Beschluss der Gesellschafter (im Zweifel mit Dreiviertelmehrheit), durch
Urteil oder Verwaltungsakt, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Gesellschaft, durch (rechtskräftige) Verfügung des
Registergerichts oder durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§ 61 GmbHG). Die
Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister durch die
Geschäftsführer anzumelden (§ 65 I 1 GmbHG). Danach erfolgt in der Regel die
Liquidation durch die Geschäftsführer (§§ 66ff. GmbHG, beachte das in § 73
GmbHG für die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter vorgeschriebene
Sperrjahr).
§ 8 Aktiengesellschaft
I.
Wesen
Aktiengesellschaft ist die
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Verein, juristische Person),
die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital hat und für deren
Verbindlichkeiten den Gläubigern (nur) das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 1
AktG, unbeschränkte Haftung). Sie ist Kapitalgesellschaft und
gilt als Handelsgesellschaft (§ 3 AktG). Ihr Recht ist im besonderen Aktiengesetz
geregelt.
Die Aktiengesellschaft ist
die Gesellschaftsform für hohen Kapitalbedarf und breite Risikostreuung.
Deswegen sind die an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen ziemlich streng.
Dementsprechend ist die Zahl der Aktiengesellschaften nicht sehr groß, doch werden
die wichtigsten Wirtschaftsunternehmen fast ausschließlich von einer
Aktiengesellschaft betrieben.
Da der Mindestnennbetrag
einer Nennbetragsaktie nur einen Euro (§ 8 II AktG) bei einem Mindestnennbetrag
des Grundkapitals von 50000 Euro, § 7 AktG) beträgt, können sehr viele
Aktionäre an einer Aktiengesellschaft beteiligt sein (Kleinaktionäre,
Publikumsaktiengesellschaft). Notwendig ist dies nicht. Wegen der evtl.
erforderlichen Schutzbedürftigkeit der Aktionäre, aber auch der Gläubiger, ist
das Aktienrecht von weitgehend zwingenden Bestimmungen gekennzeichnet (vgl. 23
V 1 AktG).
II.
Entstehung
Die Gründung der
Aktiengesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag (Satzung)
voraus, dem vielfach ein ebenfalls formbedürftiger (str.)
Vorgründungs(verpflichtungs)vertrag vorausgeht. An der Feststellung des
Gesellschaftsvertrags muss sich mindestens eine Person beteiligen, welche die
Aktien gegen Einlagen übernimmt (§ 2 AktG). Die Satzung (Gesellschaftsvertrag)
muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden (§ 23 I 1 AktG).
In der Urkunde sind (mindestens) anzugeben die Gründer, bei Nennbetragsaktien
der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und gegebenenfalls
die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt, und der eingezahlte Betrag
des Grundkapitals (§ 23 II AktG). Die Satzung muss (weiter) bestimmen Firma und
Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals,
Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien,
Ausstellung der Aktien auf Inhaber oder auf Namen, Zahl der Mitglieder des
Vorstands sowie die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft (§ 23 III AktG).
Die Firma der Aktiengesellschaft
muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine allgemein verständliche
Abkürzung der Bezeichnung enthalten (§ 4 AktG).
Fehlt eine zum Mindestinhalt
gehörige Bestimmung, so ist die Satzung nichtig. Gegenüber einer
gleichwohl eingetragenen Aktiengesellschaft ist u. a. die Nichtigkeitsklage
möglich. Allerdings können die meisten Mängel durch nachträgliche Ergänzung der
Satzung geheilt werden (§§ 275ff. AktG).
Mit der Übernahme aller
Aktien durch die Gründer (d. h. die Aktionäre, welche die Satzung festgestellt
haben, § 28 AktG,) ist die Gesellschaft errichtet (§ 29 AktG). Dabei bedeutet
die Übernahme nur die Eingehung der Verpflichtung zur Einzahlung, nicht schon
die Einzahlung selbst. Die Errichtung bewirkt eine nichtrechtsfähige
Gründungsvereinigung (nichtrechtsfähiger Verein, str.), nicht schon die
Aktiengesellschaft selbst. Wer für die Gründungsvereinigung handelt, haftet
persönlich (§ 41 I AktG).
Damit die Gesellschaft
handeln kann, bedarf sie der Organe. Deshalb haben die Gründer in notariell
beurkundetem Rechtsgeschäft den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu
bestellen (§ 30 I AktG). Der (erste) Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand
(§ 30 IV AktG).
Weiter ist (vor Anmeldung)
auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß einzuzahlen. Seine Höhe
kann von der Satzung bestimmt werden. Er muss mindestens ein Viertel des
geringsten Ausgabebetrags ausmachen (§ 36a I AktG). Sacheinlagen sind
vollständig zu leisten.
Die Gründer haben einen
schriftlichen Gründungsbericht über den Hergang der Gründung zu
erstatten (§ 32 AktG). Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben
den Hergang der Gründung zu prüfen (§§ 33ff. AktG). Danach kann die Anmeldung
der Aktiengesellschaft durch sämtliche Gründer, Vorstandsmitglieder und
Aufsichtsratsmitglieder bei dem Gericht erfolgen, in dessen Bezirk die
Aktiengesellschaft ihren Sitz hat (§§ 36f. AktG). Das Gericht hat zu prüfen, ob
die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist (§ 38 I 1 AktG).
Bejaht es diese Frage, so erfolgen Eintragung (§ 39 AktG) und Bekanntmachung
der Eintragung (§ 40 AktG).
Mit der Eintragung
entsteht infolge deren konstitutiver Wirkung (§ 41 I AktG) die
Aktiengesellschaft (und damit die Aktie im eigentlichen Sinn). Erst jetzt
dürfen Aktienurkunden ausgegeben werden. Erst jetzt können Anteilsrechte an der
Gesellschaft übertragen werden (§ 41 IV AktG).
Wegen der Fälle
qualifizierter Gründung beachte die §§ 26f. AktG.
III.
Inhalt
1.
Rechte und Pflichten der Aktionäre
In der bestehenden
Aktiengesellschaft sind die Aktionäre die Mitglieder bzw.
Gesellschafter, die ihre Rechtsstellung (ursprünglich) durch Mitwirkung an der
Gründung oder (abgeleitet) durch späteren Erwerb einer Aktie erlangt haben
können. Sie sind unter gleichen Voraussetzungen jeweils gleich zu behandeln
(§ 53a AktG). Ihre Hauptverpflichtung ist die Verpflichtung zur Leistung der Einlage,
die durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt wird (§ 54 I AktG). Zusätzlich
kommen unter besonderen Voraussetzungen Nebenpflichten in Betracht (§ 55 AktG,
str. ob Treuepflicht besteht).
Zu den Rechten der Aktionäre
zählen Mitverwaltungsrechte und Vermögensrechte. Das wichtigste
Mitverwaltungsrecht ist das Stimmrecht in der Hauptversammlung. Das
bedeutsamste Vermögensrecht ist das Recht auf den Gewinnanteil (§ 60 I AktG, Dividende).
2.
Hauptversammlung der Aktionäre
Die Aktionäre üben ihre
Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich in der Hauptversammlung
aus, an der auch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats teilnehmen
sollen (§ 118 AktG). Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in
der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über die Bestellung der
(zu bestellenden) Mitglieder des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns,
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die
Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen, Maßnahmen der
Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung, die Bestellung von Prüfern und
über die Auflösung der Gesellschaft (§ 119 AktG). Jeder Beschluss der Hauptversammlung
ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu
beurkunden (§ 130 I 1 AktG). Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen (§ 133 AktG). Sie sind nur nach Maßgabe der §§ 241ff.
AktG nichtig (§ 241 AktG) oder anfechtbar (§ 243 AktG).
3.
Vorstand
Die laufenden Geschäfte der
Aktiengesellschaft führt demgegenüber (gemeinschaftlich, § 77 AktG) der Vorstand
aus, der unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten hat (§ 76 I
AktG). Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen (§ 76 II AktG), die
nicht Aktionäre zu sein brauchen (Fremdorganschaft). Er wird vom Aufsichtsrat
auf höchstens fünf Jahre bestellt (§ 84 I 1 AktG). Der Aufsichtsrat kann die
Bestellung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen (§ 84 III 1 AktG).
Neben der Bestellung ist ein Anstellungsvertrag erforderlich (§ 84 III 1
AktG), der die Pflichten (Geschäftsführungspflicht) und Rechte
(Vergütungsanspruch, beachte § 87 AktG) des Vorstands(mitglieds) gegenüber der
Aktiengesellschaft enthält. Im Außenverhältnis kommt dem Vorstand die
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft zu
(§ 78 I AktG).
4.
Aufsichtsrat
Die Überwachung der
Geschäftsführung ist demgegenüber (neben Bestellung und Abberufung des
Vorstands) die Aufgabe des Aufsichtrats (§ 111 I AktG). Dieser besteht aus
mindestens drei und höchstens 21 Mitgliedern (§ 95 AktG). Seine Zusammensetzung
hängt von der Art des für die jeweilige Gesellschaft geltenden Rechts ab (§ 96
AktG z. B. Mitbestimmungsgesetz). Wählbar ist grundsätzlich jede unbeschränkt
geschäftsfähige natürliche Person, sofern sie nicht schon in zehn
Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtrat zu bilden haben,
Aufsichtsratsmitglied ist (§ 100 AktG).
IV.
Beendigung
Die Auflösung der
Gesellschaft erfolgt vor allem durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
durch Beschluss der Hauptversammlung (mit Dreiviertelmehrheit des bei
der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals), durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft und durch Löschung im Handelsregister wegen
Vermögenslosigkeit (§ 262 AktG). Der Vorstand hat die Auflösung der
Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 263
AktG). Danach hat eine Abwicklung zu erfolgen (§§ 264ff. AktG).
V.
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Kommanditgesellschaft auf
Aktien ist die Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische
Person), bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftgläubigern unbeschränkt
haftet (Komplementär) und die übrigen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten
Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre) (§ 278 I AktG). Sie ist
Kapitalgesellschaft und rechtlich besonders ausgestaltete, ziemlich seltene Art
der Aktiengesellschaft. Soweit es sich um die Stellung des unbeschränkt
haftenden Gesellschafters handelt, finden die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft, im Übrigen die Vorschriften
des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung (§ 278 II, III AktG). Die Komplementäre
haben die Stellung eines Vorstands einer Aktiengesellschaft (§ 283 AktG),
können sich aber mit einer Einlage beteiligen oder Aktien erwerben, so dass sie
zugleich Kommanditaktionäre sind. Der Aufsichtsrat hat dieselben Befugnisse wie
ein Aufsichtrat einer Aktiengesellschaft (beachte auch § 287 AktG). Die
Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der
Komplementäre.
§ 9 Genossenschaft
I.
Wesen
Genossenschaft ist die Gesellschaft
mit offener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der
Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs
bezweckt (z. B. Konsumverein, Raiffeisengenossenschaft, Wohnungsbaugenossenschaft)
(§ 1 GenG). Die (eingetragene) Genossenschaft ist juristische Person und
Kaufmann, aber nur uneigentliche Handelsgesellschaft (§ 17 GenG). Es
gilt das besondere Genossenschaftsgesetz.
II.
Entstehung
Die Genossenschaft wird
begründet durch Vertrag (Statut, Satzung) und entsteht durch Eintragung
in das vom Amtsgericht (Registergericht) geführte Genossenschaftsregister
(§§ 3, 13 GenG).
Die Firma muss die
Bezeichnung eingetragene Genossenschaft oder die Abkürzung eG enthalten (§ 3
GenG).
III.
Inhalt
Die Genossen (Mitglieder)
haben die in Gesetz oder Satzung festgelegten Rechte und Pflichten (§ 18 GenG).
Organe sind Generalversammlung,
Vorstand (mindestens 2 Personen, § 24 GenG) und Aufsichtsrat
(mindestens 3 Personen, § 36 GenG). In der Generalversammlung hat jeder Genosse
eine Stimme (§ 43 GenG). Die Genossen haften der Genossenschaft je nach der
Vereinbarung entweder unbeschränkt oder auf eine bestimmte Haftungssumme
beschränkt.
IV.
Beendigung
Die Genossenschaft endet mit
Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit, Beschluss der Generalversammlung mit
Dreiviertelmehrheit (§ 78 GenG), Beschluss des Registergerichts (z. B. bei
Sinken der Genossenzahl unter 7, § 80 GenG), Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Genossenschaft, Fusion usw. Die Auflösung ist in das
Genossenschaftsregister einzutragen. In der Regel findet eine Liquidation
statt.
Anhang:
Im Staatsgebiet der früheren
Deutschen Demokratischen Republik wurden Handels- und Gesellschaftsrecht der
Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich durch den Staatsvertrag vom 18. 5.
1990 eingeführt (Anlage II, II Nr. 6 usw., III Nr. 3, 4, 5, 6.