Gerhard Köbler

 

FERNKERNLERNKURS RECHT

 

Privatrecht

 

Familienrecht

 

§ 1 Bürgerliche Ehe

§ 2 Eingetragene Lebenspartnerschaft

§ 3 Verwandtschaft

§ 4 Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft

 

Mit dem in den §§ 1297ff. BGB geregelten Familienrecht verlässt das Bürgerliche Gesetzbuch die ältere Dreiteilung des Privatrechts nach Personen, Sachen und Rechten. Unter dem gesetzlich nicht definierten Bezugspunkt Familie (d. h. die durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Menschen) befasst es sich in drei Abschnitten mit der bürgerlichen Ehe (§§ 1297ff. BGB), der Verwandtschaft (§§ 1589ff. BGB) und der Vormundschaft, rechtlichen Betreuung und Pflegschaft (§§ 1773ff. BGB). Familienähnliche Beziehungen (wie z. B. die nichteheliche Lebensgemeinschaft oder die gleichgeschlechtliche Partnerschaft) schließt es bis jetzt ohne Weiteres aus.

Das Familienrecht des seinerzeitigen Gesetzgebers war sehr stark patriarchalisch geprägt gewesen. Im zwanzigsten Jahrhundert hat die Familie eine Reihe von seinerzeit anerkannten Funktionen (z. B. Produktionsverband, Versorgungsverband, Kindererziehung) verändert. Die gewandelten sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben in schneller Abfolge insbesondere nach dem zweiten Weltkrieg zu tiefen gesetzgeberischen Eingriffen geführt, in deren Mittelpunkt die Entpatriarchalisierung steht (Gleichberechtigung von Mann und Frau, Ersetzung der elterlichen Gewalt durch die elterliche Sorge, individualisierende Emanzipation).

Kennzeichnend für das Familienrecht ist sein weitgehend zwingender Ordnungscharakter. Um klare und eindeutige Verhältnisse zu erreichen, sind die familienrechtlichen Verhältnisse in Begründung, Veränderung und Aufhebung stark formalisiert. Insbesondere auch über das Personenstandswesen sind staatliche Stellen in alle entsprechenden Vorgänge eingebunden.

 

§ 1 Bürgerliche Ehe

Durch den ersten Abschnitt des Buchs Familienrecht (sowie zeitweise durch das bei Gelegenheit des Anschlusses der Republik Österreich an das Deutsche Reich zum 6. 7. 1938 unter Aufbrechen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandene Ehegesetz) wird die durch Art. 6 GG als Institution geschützte, bürgerliche Ehe im Gegensatz zur kirchlichen Ehe, die bis zum Kulturkampf des späteren 19. Jahrhunderts weitgehend die ausschließliche abendländische Eheform gewesen war, geregelt. Dementsprechend bestimmt § 1588 BGB, dass die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe durch die Vorschriften des genannten Abschnitts nicht berührt werden. Für sie gilt das nichtstaatliche besondere Kirchenrecht, so dass staatliches und kirchliches Recht weitgehend getrennt nebeneinander stehen, wobei im weltlichen Bereich das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt und im kirchlichen Bereich das davon durchaus abweichende kirchliche Recht.

I. Verlöbnis

1. Wesen

Verlöbnis (§§ 1297ff. BGB) ist das Versprechen zwischen einem Mann und einer Frau, miteinander die Ehe eingehen zu wollen. In der Gegenwart hat es rechtstatsächlich seine früher vorhandene Bedeutung fast vollständig verloren. Auch die gesellschaftliche Bedeutung ist auf Grund der zahlreichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften gering geworden.

2. Entstehung

Das Verlöbnis entsteht durch Vereinbarung der Beteiligten (Verlobung, Vertrag, str.).

3. Inhalt

Durch das Verlöbnis haben sich die Verlobten zur Eingehung einer Ehe verpflichtet. Aus einem Verlöbnis kann aber auf Eingehung der Ehe d. h. also auf Erfüllung des Versprechens nicht geklagt werden (Unklagbarkeit, § 1297 I BGB).

Das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung des Eheversprechens ist nichtig (§ 1297 II BGB).

Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er (binnen 2 Jahren, vgl. § 1302 BGB) dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie eventuell bestimmten Dritten, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe (angemessene) Aufwendungen gemacht haben oder (angemessene) Verbindlichkeiten eingegangen sind. Ist für den Rücktritt ein Verschulden des anderen Teiles ursächlich, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist dieser andere zum Schadensersatz verpflichtet. Außerdem kann beim Unterbleiben der Eheschließung jeder Verlobte von dem anderen seine Geschenke nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen (§ 1301 BGB).

4. Beendigung

Das Verlöbnis endet durch Rücktritt eines Verlobten, durch Tod oder durch einverständliche Aufhebung.

II. Eingehung der Ehe

1. Ehefähigkeit, Eheverbote, Ehefähigkeitszeugnis

Voraussetzung der Eheschließung sind Ehemündigkeit, Nichtbestehen von Geschäftsunfähigkeit und Fehlen oder Befreiung von Eheverboten.

a) Ehefähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen (§ 1304 BGB).

Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs § 2 BGB) eingegangen werden (Ehemündigkeit, § 1303 I BGB). Das Familiengericht kann auf Antrag Befreiung von dieser Vorschrift erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist (§ 1303 II BGB, vgl. § 1303 III, 1303 IV für den Fall des Widerspruchs des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge).

b) Eheverbote

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einem der Menschen, welche die Ehe miteinander eingehen wollen, und einem dritten Menschen eine Ehe besteht (§ 1306 BGB, Doppelehe, Bigamie, z. B: A will B heiraten, ist aber bereits mit C verheiratet).

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie (z. B. Großvater und Enkelin oder Mutter und Sohn) und zwischen (vollbürtigen und halbbürtigen) Geschwistern, auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist (§ 1307 BGB).

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Menschen, deren Verwandtschaft als Verwandte ersten Grades oder als Geschwister durch Annahme als Kind begründet und noch nicht wieder aufgelöst ist (§ 1308 BGB I BGB, Befreiungsmöglichkeit für Verwandte in Seitenlinie § 1308 II BGB).

c) Ehefähigkeitszeugnis

Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt (Ausländer), soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (§ 1309 BGB, Befreiungsmöglichkeit).

2. Eheschließung vor dem Standesbeamten

Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem (zuständigen) Standesbeamten (d. h. dem mit der Ausführung der staatlichen Aufgaben der Eheschließung und Führung der Personenstandsbücher betrauten, grundsätzlich örtlich auf Grund des Wohnsitzes eines der Eheschließenden zuständigen kommunalen Beamten, §§ 51ff. PersStG, bzw. vor dem das Amt eines Standesbeamten öffentlich Ausübenden und die Ehe in das Heiratsbuch Eintragenden, § 1310 II BGB) persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§§ 1310ff. BGB).

Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn zwar diese Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen, aber die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und entweder (1) der Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch oder in das Familienbuch eingetragen hat oder (2) der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenbuch eingetragen hat oder (3) der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist und in jedem dieser Fälle die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tod eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben (§ 1310 III BGB).

Bei der Eheschließung soll der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind, sowie die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen (§ 1312 BGB, Trauung). Die Eheschließung kann auf Wunsch der Eheschließenden in Gegenwart eines oder zweier Zeugen erfolgen.

III. Aufhebung der Ehe

Die Eheaufhebung ist die Auflösung der Ehe auf Antrag (Aufhebungsklage) für die Zukunft auf Grund eines Eheaufhebungsgrunds durch gerichtliches Urteil (§ 1313 BGB).

Eine Ehe kann aufgehoben werden bei fehlender Ehemündigkeit, bei Geschäftsunfähigkeit, bei Doppelehe, Verwandtschaft oder mangelhafter Form (§§ 1314 I, 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 BGB) sowie dann, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt, wenn eine Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist oder wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie sich nicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichten wollten (§ 1314 BGB, vgl. § 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung). Antragsberechtigt sind meist beide Ehegatten, die zuständige Verwaltungsbehörde und bei Doppelehe auch der dritte Mensch (§ 1316 BGB). Der Antrag kann vielfach nur binnen eines Jahres gestellt werden (§ 1317 BGB). Ist die Ehe bereits aufgelöst, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden (§ 1317 III BGB). Mit Rechtskraft des aufhebenden Urteils ist die Ehe aufgelöst (§ 1313 S. 2 BGB). Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich in vom Gesetz besonders genannten Fällen nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung der Ehe (§ 1318 BGB).

IV. Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung (§§ 1319f. BGB)

V. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Die Ehe hat personenbezogene und vermögensbezogene Wirkungen. Die güterrechtlichen Wirkungen sind in den §§ 1363ff. BGB (eheliches Güterrecht) besonders eingehend geregelt.

1. Eheliche Lebensgemeinschaft

Nach § 1353 I 1 BGB wird die Ehe nach dem Leitbild des Gesetzgebers (nicht auf Zeit sondern) auf Lebenszeit geschlossen. Dementsprechend sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 I 2 BGB, anders nach § 1353 II BGB bei Rechtsmissbrauch und Scheitern der Ehe). Diese Generalklausel hat die Rechtsprechung an Hand zahlreicher Einzelfälle vorsichtig konkretisiert (Pflicht zu gegenseitiger Liebe, Achtung, Rücksichtnahme, Beistand und Hilfe, Pflicht zu Bereitschaft zu einvernehmlicher Regelung gemeinsamer Angelegenheiten, Pflicht zur Beachtung des Briefgeheimnisses, Pflicht zur Unterrichtung über wesentliche Vermögensbewegungen, evtl. Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung).

Erfüllt ein Ehegatte die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht, so kann der andere Ehegatte vor dem Familiengericht Eheherstellungsklage (Klage auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft) erheben (z. B. auch auf Unterlassung ehewidriger Beziehungen). Das stattgebende Urteil ist nicht vollstreckbar (§ 888 II ZPO). Dagegen ist ein Urteil (des Prozessgerichts) gegen den anderen Ehegatten oder einen Dritten auf Unterlassung der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 I BGB (z. B. Ehre, Persönlichkeitsrecht [z. B. bei Aufnahme eines Geliebten in die Ehewohnung oder die Geschäftsräume]) vollstreckbar (§ 890 ZPO). Umstritten ist, ob auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt.

Bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen (im häuslichen Bereich) haben die Ehegatten einander nach § 1359 BGB nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (jedenfalls für grobe Fahrlässigkeit, § 277 BGB).

2. Ehename

Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Sie führen den von ihnen bestimmten Ehenamen (§ 1355 S. 2 BGB). Legen die Ehegatten keinen Ehenamen fest, so führen sie nicht einen gemeinsamen Familiennamen, sondern ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (auch nach der Eheschließung, § 1355 I BGB). Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung oder durch später abgegebene öffentlich beglaubigte Erklärung den Geburtsnamen (d. h. den Namen der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist) des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen, nicht beide Geburtsnamen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname (§ 1355 VI BGB) nicht Ehename wird, kann durch (einmal) widerrufliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen (bei mehreren geführten Namen nur einen Namen) voranstellen oder anfügen, sofern nicht bereits der Ehename aus mehreren Namen besteht (§ 1355 IV BGB). Durch diese Beifügung wird der beigefügte Name nicht Bestandteil des Namens der Familie. Der Ehename bleibt auch nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Ehescheidung erhalten (§ 1355 BGB), doch kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ein früherer Name wieder angenommen werden.

3. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit

Nach § 1356 BGB regeln die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung(spflicht) einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. Beide Ehegatten sind zur Erwerbstätigkeit berechtigt, haben aber bei deren Wahl und Ausübung auf die Belange des jeweils anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Arbeitet ein Ehegatte im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mit, so kann bei Auflösung der Ehe ein angemessener Ausgleich für diese Dienste in Geld entsprechend dem Grundgedanken des § 1353 I 2 BGB in Betracht kommen.

4. Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

Jeder (der nicht getrennt lebenden, vgl. § 1357 III BGB) Ehegatte(n) ist grundsätzlich berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (außer mit Wirkung für sich) mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (früher sog. Schlüsselgewalt). Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, berechtigt und verpflichtet (Gesamtgläubiger, Gesamtschuldner, § 1357 BGB, beachte § 1357 II BGB [Beschränkungsmöglichkeit, Ausschlussmöglichkeit], Rechtsnatur str., hinsichtlich von Schuldverträgen eine Art Verpflichtungsermächtigung). Erfasst werden z. B. Kauf von Lebensmitteln, Kleidern, Büchern, Genussmitteln, Familienkraftfahrzeugen, Miete von Wohnung (str.), Abschluss eines Krankenhausvertrags usw., nicht dagegen z. B. Vertrag über Aufnahme eines Kindes in eine Schule, Lebensversicherung für den anderen Ehegatten, Arbeitsvertrag für den anderen Ehegatten.

Nicht erfasst hiervon werden die dinglichen Rechte. Die Person dessen, der etwa das Eigentum an den entsprechenden Sachen erwirbt, richtet sich nach dem Erfüllungsgeschäft mit dem Dritten. Miteigentum beider Ehegatten entsteht dann, wenn der Handelnde sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen seines Ehegatten auftritt (beachte auch die Eigentumsvermutungen des § 1362 BGB zugunsten der Gläubiger und der Ehegatten zueinander sowie die Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO).

5. Unterhaltspflicht

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts (z. B. Ernährung, Wohnung) zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten (z. B. Kleidung, Heilbehandlung, evtl. Prozesskosten) und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder (z. B. Kleidung, Erziehung) zu befriedigen (§ 1360a BGB, für einen angemessenen Zeitraum im Voraus § 1360a II BGB). Ist einem der Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 S. 2 BGB).

Leben die Ehegatten getrennt, so kann nach § 1361 I 1 BGB ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsverhältnissen und Unterhaltsverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt (Individualunterhalt, monatlich im Voraus zu leistende Geldrente) verlangen (vgl. für die Hausratsverteilung auch § 1361a BGB, für die Ehewohnung § 1361b BGB).

VI. Ehegüterrecht (Güterrecht der Ehegatten)

Infolge der Eheschließung entstehen zwischen den Ehegatten außer persönlichen auch vermögensrechtliche Beziehungen. Sie sind in den §§ 1363ff. BGB geregelt. Vereinbaren die Ehegatten nicht durch Ehevertrag, der nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (evtl. schon vor der Ehe) zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss und in das Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts (§§ 1558ff. BGB) mit der Wirkung negativer Publizität eingetragen werden kann, etwas anderes (Gütertrennung, Gütergemeinschaft), so leben sie im gesetzlichen Güterstand (Regelgüterstand) der Zugewinngemeinschaft (Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB).

1. Zugewinngemeinschaft (§§ 1363ff. BGB)

Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während der Ehe mit Ausgleich unterschiedlich hoher Zugewinne (Zugewinnausgleich) der Ehegatten während der Ehe nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit Hilfe eines (schuldrechtlichen) Ausgleichsanspruchs.

a) Gütertrennung und Verfügungsbeschränkung

In der seit 1. 7. 1958 als gesetzlicher Güterstand eingeführten Zugewinngemeinschaft werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau, unabhängig davon, ob es vor oder während der Ehe erworben wurde, nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, sondern bleiben getrennte Vermögen (§ 1363 II 1 BGB), wenngleich beide Ehegatten etwa durch gemeinsamen Erwerb ohne weiteres Miteigentum oder Mitbesitz an einer Sache begründen können. Werden Haushaltsgegenstände an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft, so werden sie kraft Gesetzes Eigentum des Ehegatten, dem die ersetzten Gegenstände gehört haben (dingliche Surrogation, § 1370 BGB).

Jeder der beiden Ehegatten verwaltet sein Vermögen selbständig (§ 1364 BGB) und kann deshalb in der Regel über die ihm gehörenden Gegenstände frei verfügen. Nach den §§ 1365, 1369 BGB bedarf jedoch in Abweichung hiervon jeder Ehegatte, der über sein (wesentliches) Vermögen im Ganzen (z. B. Familienhausgrundstück) oder über ihm (wenn auch nur teilweise) gehörende Haushaltsgegenstände (z. B. Waschmaschine) verfügt, der Einwilligung (d. h. der vorherigen Zustimmung) des anderen Ehegatten (absolutes Veräußerungsverbot, str., kein Schutz des guten Glaubens an Zustimmung des anderen oder Fehlen einer Zugewinngemeinschaft). Ein ohne die erforderliche Einwilligung abgeschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam und kann (nur) durch Genehmigung wirksam werden (§ 1366 BGB, beachte § 1365 II BGB). Ein ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft ist unwirksam (§ 1367 BGB). Die sich aus der Unwirksamkeit einer Verfügung ergebenden Rechte gegen Dritte kann jeder der Ehegatten gerichtlich geltend machen (§ 1368 BGB).

b) Zugewinnausgleich

Endet die Zugewinngemeinschaft, so wird der während der Zeit der Ehe von jedem der beiden Ehegatten erzielte Vermögenszugewinn (Zugewinn) gesondert ermittelt und ein gegebenenfalls vorhandener Unterschied (größerer Zugewinn, kleinerer Zugewinn) zwischen ihnen ausgeglichen (§ 1363 II 2 BGB).

Damit soll erreicht werden, dass jeder Ehegatte, insbesondere die nicht berufstätige Ehefrau, an dem während der Ehe entstandenen Vermögenszuwachs angemessen beteiligt wird. Die Durchführung dieses Zugewinnausgleichs hängt in ihrer Art davon ab, ob die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten beider Ehegatten beendet oder durch den Tod eines von ihnen aufgelöst wird.

aa) Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich (unabhängig von einem im Einzelfall erzielten Zugewinn) der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (§ 1371 I BGB, beachte auch § 1371 IIff. BGB für die Fälle der Enterbung und Ausschlagung).

bb) Wird die Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet (z. B. Ehescheidung, Aufhebung der Ehe, Aufhebung des Güterstands), so steht die Hälfte des Überschusses, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 I BGB). Zugewinn ist dabei der Betrag um den das Endvermögen eines Ehegatten (§§ 1375f. BGB) das Anfangsvermögen (§§ 1374, 1376 BGB) übersteigt (§ 1373 BGB, hatte z. B. der Ehemann ein Anfangsvermögen von 20000 Euro und ein Endvermögen von 100000 Euro und die Ehefrau ein Anfangsvermögen von 10000 Euro und ein Endvermögen von 50000 Euro und damit der Ehemann einen Zugewinn von 80000 Euro und die Ehefrau einen Zugewinn von 40000 Euro, so hat die Ehefrau gegen den Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Unterschieds der beiden Zugewinne - 40000 Euro - d. h. 20000 Euro). Nicht als Zugewinn angesehen, sondern dem Anfangsvermögen zugerechnet wird dabei grundsätzlich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt (§ 1374 II BGB).

Im Einzelfall kann es dabei ziemlich zweifelhaft sein, welche Vermögenswerte bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen sind. Um jedoch zu einer möglichst zutreffenden Ermittlung zu gelangen, verpflichtet § 1379 BGB jeden Ehegatten zur Erteilung von Auskunft über den Bestand seines Endvermögens. Die Ausgleichsforderung entsteht mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands (§ 1378 III 1 BGB). Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

2. Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand durch Vertrag (Ehevertrag) aus, heben sie ihn auf, schließen den Ausgleich des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs aus oder heben die Gütergemeinschaft auf, so tritt, falls aus dem Ehevertrag sich nicht etwas anderes ergibt, Gütertrennung ein (§ 1414 BGB, beachte auch die §§ 1388, 1449 I, 1470 I BGB). In diesem gewillkürten Güterstand stehen sich die Ehegatten wie unverheiratete Menschen gegenüber. Jeder verwaltet sein Vermögen allein, doch gelten die (vermögensrechtlichen) Vorschriften über die Gütertrennung durch Beendigung der Ehe, Aufhebung (mit der Folge des Güterstands der Zugewinngemeinschaft) oder Vereinbarung von Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft.

3. Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB)

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so können fünf unterschiedliche Vermögensmassen entstehen. Grundsätzlich wird das gesamte Vermögen des Mannes und das gesamte Vermögen der Frau, das sie vor der Ehe hatten oder in der Ehe erwerben, ohne besonderen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt gemeinschaftliches, gesamthänderisch gebundenes Gesamtgut (§ 1416 BGB, nur Grundbuchberichtigung erforderlich). Dieses Gesamtgut wird, falls der Ehevertrag nicht die Alleinverwaltung durch den Ehemann oder die Ehefrau festlegt (vgl. dazu im Einzelnen die §§ 1422ff. BGB), von beiden gemeinschaftlich verwaltet (§§ 1421 S. 2, 1450ff. BGB). Daneben kann jeder Ehegatte Sondergut (§ 1417 II BGB, z. B. nicht abtretbare Forderungen, nicht übertragbare Personengesellschaftsanteile) oder Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB, z. B. im Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärte Gegenstände, unentgeltlich erworbenes Gut, von Todes wegen erworbenes Gut) haben, das er allein verwaltet (Sondergut für Rechnung des Gesamtguts).

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander (§ 1471 BGB, vgl. die §§ 1474ff. BGB).

Die Ehegatten können durch Ehevertrag auch vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen (, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind,) fortgesetzt wird (§ 1483 I 1 BGB, fortgesetzte Gütergemeinschaft), doch kann der überlebende Ehegatte die Fortsetzung ablehnen (§ 1484 I BGB) und die Gütergemeinschaft jederzeit aufheben (§ 1492 I 1 BGB). Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten (§ 1493 I BGB).

4. Güterrechtsregister

Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind grundsätzlich bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1558 I BGB). Zur Eintragung ist grundsätzlich der Antrag beider Ehegatten erforderlich (§ 1561 I BGB). Die Einsicht des Güterrechtsregisters ist jedem gestattet (§ 1563 BGB).

VII. Scheidung der Ehe (Ehescheidung)

Die nach katholischem Kirchenrecht grundsätzlich unauflösliche Ehe konnte nach dem älteren Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Wesentlichen nur bei einer schuldhaften Pflichtverletzung eines Ehegatten (z. B. Ehebruch) geschieden werden. Dies führte vielfach zu tiefgreifenden Auseinandersetzungen mit schwierigen Beweisfragen. Im Zuge der emanzipatorisch-liberalisierenden Säkularisierung wurde zu ihrer Vermeidung mit Wirkung vom 1. 7. 1977 das Schuldprinzip (Verschuldensprinzip) durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt.

1. Scheidungsgrund

Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag (mindestens) eines der beiden Ehegatten geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 I 1 BGB). Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Eheanalyse) und nicht erwartet werden kann (Eheprognose), dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 I 2 BGB). Nach § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten entweder (1) seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Ehescheidung beantragen oder ein Ehegatte sie beantragt und der andere Ehegatte zustimmt oder (2) die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen (z. B. Misshandlung, grobe Beleidigung, Zusammenleben mit Drittem, Alkoholmissbrauch), eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 II BGB).

Die Ehegatten leben dabei getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 I 1 BGB, nicht z. B. bei Strafhaft oder berufsbedingter Trennung). Innerhalb einer ehemals gemeinschaftlichen Wohnung ist ein Getrenntleben möglich, wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und zwischen den Ehegatten keine persönliche Beziehung mehr besteht (vgl. § 1567 I 2 BGB). Ein für die Versöhnung der Ehegatten bestimmtes Zusammenleben über kürzere Zeit unterbricht das Getrenntleben nicht (§ 1567 II BGB).

Trotz ihres Scheiterns soll eine Ehe nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (Kinderschutzklausel) oder wenn und solange die Scheidung für den sie ablehnenden Antragsgegner auf Grund außergewöhnlicher Umstände (z. B. Krankheit) eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des die Ehescheidung beantragenden Ehegatten ausnahmsweise geboten erscheint (§ 1568 BGB, Härteklausel).

2. Scheidungsverfahren

Die Ehescheidung ist (seit 1. 7. 1977) als Ehesache (§ 606 ZPO) eine Familiensache, für die das Familiengericht als eine besondere Abteilung des Amtsgerichts zuständig ist (§ 23b GVG). Die Scheidungsklage ist eine Gestaltungsklage. Nach § 623 ZPO soll (auf Antrag eines Ehegatten) über den Scheidungsantrag (§ 622 BGB) und die Folgen der Ehescheidung als Einheit verhandelt und entschieden werden. Für eine Berufung ist das Oberlandesgericht (§ 119 I Nr. 1 GVG) und für eine eventuelle Revision der Bundesgerichtshof (§ 133 Nr. 1 GVG) zuständig.

3. Scheidungsfolgen

a) Unterhalt

Nach der Scheidung hat jeder geschiedene Ehegatte (an sich) grundsätzlich seinen Lebensunterhalt durch Einsatz seines Vermögens und seiner Arbeitskraft selbst zu sichern. Kann ein Ehegatte nach der Scheidung aber, wie oft, nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch (§ 1569 BGB). Dies ist vor allem der Fall, solange und soweit von einem geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1570 BGB, abhängig vom Alter des Kindes und der Zahl der Kinder). Daneben kommt eine Unterhaltsberechtigung wegen Alters (§ 1571 BGB), wegen Krankheit oder anderer Gebrechen (§ 1572 BGB), wegen Fehlens einer angemessenen Erwerbstätigkeitsmöglichkeit (§ 1573f. BGB), wegen Ausbildung (§ 1575 BGB) oder auf Grund von Billigkeit (§ 1576 BGB, z. B. Betreuung eines nichtehelichen Kindes oder der Eltern) in Betracht.

Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass der geschiedene Ehegatte sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst erhalten kann (§ 1577 I BGB), der Unterhaltsanspruch nicht wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen ist (§ 1579 BGB z. B. kurze Dauer der Ehe, Verbrechen gegen Verpflichteten) und die Ehegatten (für die Zeit nach der Scheidung) nicht eine wirksame abweichende vertragliche Vereinbarung abgeschlossen haben (§ 1585c BGB).

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB, beachte auch § 1578 II, III BGB). Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbsverhältnissen und seinen Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbsverhältnisse und die Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten, über die diese einander nach § 1580 BGB Auskunft zu erteilen haben, der Billigkeit entspricht (§§ 1581 BGB, vgl. auch § 1582 BGB für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten, für den die Dauer der geschiedenen Ehe bedeutsam sein kann).

Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente monatlich im Voraus zu entrichten (§ 1585 I BGB, evtl. bei wichtigem Grund und Fehlen unbilliger Belastung auf Verlangen Abfindung in Kapital § 1585 II BGB). Über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung können die Ehegatten Vereinbarungen treffen (§ 1585c BGB).

Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten (§ 1586 I BGB). Mit dem Tod des Verpflichteten geht er als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über (§ 1586b BGB). Nach Auflösung einer neuen Ehe kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben (§ 1586a BGB), doch haftet der Ehegatte der später aufgelösten Ehe vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe (§ 1568a II BGB).

b) Versorgungsausgleich

Um die Benachteiligung des haushaltsführenden Ehegatten (der Hausfrauenehe) zu beseitigen und vor allem der Ehefrau für den Fall der Scheidung eine eigenständige soziale Sicherung zu gewährleisten, bestimmt (seit 1. 7. 1977) § 1587 BGB, dass zwischen den geschiedenen Ehegatten ein mit dem Zugewinnausgleich vergleichbarer, aber doch von ihm verfahrensmäßig streng zu trennender Versorgungsausgleich stattfindet, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Ansprüche, Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587a II BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Da dieses Institut, ähnlich wie der Zugewinnausgleich eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an einem während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswert begründen soll, sieht § 1587a I BGB vor, dass der Ehegatte mit den wertniedrigeren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung (d. h. in der Regel die Ehefrau) gegen den Ehegatten mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung einen Anspruch auf die Hälfte des Wertunterschieds hat.

Zu den auszugleichenden Anwartschaften zählen vor allem Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Anwartschaften auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, Rentenanwartschaften aus bestimmten Versicherungsverträgen, Rentenanwartschaften aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder aus der Alterssicherung für Landwirte usw.

Der Ausgleich erfolgt in der Regel dadurch, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden (öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich). Hierfür bestehen je nach der Art der vom Ausgleichsverpflichteten begründeten Anwartschaften drei Wege.

Hat der Ausgleichsverpflichtete Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, während der andere keine oder geringere Rentenanwartschaften oder Anwartschaften in einem öffentlichen Dienstverhältnis erlangt hat, so hat das Familiengericht die Hälfte der Differenz auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragen (§ 1587b I BGB), was der Rentenversicherungsträger durch entsprechende Aufteilung und Umbuchungen (Abbuchung beim Ausgleichsverpflichteten, Zubuchung beim Ausgleichsberechtigten) umzusetzen hat (Rentensplitting).

Ist der Ausgleichsverpflichtete Beamter und der Ausgleichsberechtigte Nichtbeamter, so begründet das Familiengericht, weil auf einen Nichtbeamten beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften nicht übertragen werden können, für den Ausgleichsberechtigten neue Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587b II BGB, Quasi-Splitting). Der dadurch belastete Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hat gegen den Träger der Versorgungslast einen Erstattungsanspruch. In dessen Höhe kürzt der Träger der Versorgungslast die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sofern dieser die Kürzung nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrags an ihn abwendet (§§ 57ff. BeamtVG).

Die für beschränkt verfassungswidrig erklärte ursprünglich dritte Form des Versorgungsausgleichs, die in der Anordnung der Entrichtung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften (zum Ausgleich von Standesversorgungen, Zusatzversorgungen, Lebensversicherungen usw.) bestand, ist vom Gesetzgeber je nach den Einzelumständen durch Rentensplitting, Quasi-Splitting, durch die Heranziehung real teilungsfähiger Versorgungsanrechte zum Ausgleich nicht teilbarer Anrechte sowie (soweit wirtschaftlich zumutbar) durch die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt worden.

Ist ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich aus Rechtsgründen oder auf Grund einer Vereinbarung der Ehegatten ausgeschlossen, erfolgt auf Antrag eines Ehegatten ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB). Danach hat der ausgleichspflichtige Ehegatte dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten (§ 1587g I 1 BGB, beachte auch § 1587g I 2f. BGB).

Nach § 1408 II 1 BGB können allerdings die Ehegatten in einem schon vor der Eheschließung möglichen, der Form des § 1410 BGB bedürftigen Ehevertrag den Versorgungsausgleich gänzlich ausschließen oder in bestimmter Weise abändern (im Einzelnen str.). Diese Vereinbarung wird unwirksam, wenn ein Ehegatte binnen eines Jahres nach dem Vertragsschluss einen Antrag auf Ehescheidung stellt (§ 1408 II 2 BGB).

Nach § 1587o BGB können die Ehegatten auch im Zusammenhang mit der Ehescheidung eine Verabredung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit schließen. Sie muss notariell beurkundet (oder als gerichtlicher Vergleich protokolliert) und vom Familiengericht genehmigt werden (§ 1587o II BGB). Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung können durch sie nicht begründet oder übertragen werden (§ 1587o I 2 BGB).

 

§ 2 Eingetragene Lebenspartnerschaft

I. Wesen

Eingetragene Lebenspartnerschaft ist die von zwei Menschen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und durch Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde (d. h. dem Standesbeamten)begründete Partnerschaft auf Lebenszeit (§ 1 I 1 LPartG vom 16. Februar 2001 mit Wirkung vom 1. 8. 2001).

II. Entstehung

Die eingetragene Lebenspartnerschaft entsteht durch die gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde ohne Bedingung oder Zeitbestimmung von zwei Menschen gleichen Geschlechts abgegebene Erklärung, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1I LPartG). Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden mit einem Menschen, der minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einem anderen Menschen eine (eingetragene) Lebenspartnerschaft führt, zwischen Menschen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind (z. B. Mutter und Sohn), zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern und wenn die Lebenspartner bei Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß §2 LPartG begründen zu wollen (§ 1 II LPartG). Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand abgegeben haben (§ 1 I 4 LPartG).

III. Inhalt

1. Die Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen für einander Verantwortung (§2 LPartG), wobei sie bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 4 LPartG).

2. Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen (§ 2 LPartG).

3. Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet (§ 5 LPartG).

4. Die Lebenspartner müssen entweder den Vermögensstand der (gesetzlich vorgesehenen) Ausgleichsgemeinschaft vereinbart oder zur Niederschrift eines Notars einen besonderen Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen haben (§ 6 LPartG).

5. Der überlebende Lebenspartner ist neben Verwandten der ersten Ordnung des Erblassers zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe (§ 10 I 1 LPartG, beachte auch § 10 I 1ff. LPArtG).

6. Bei Getrenntleben kommt ein Unterhaltsanspruch in Betracht (§ 12 I LPArtG).

IV. Beendigung

Die eingetragene Lebenspartnerschaft endet durch den Tod eines Lebenspartners. Sie wird auf Antrag eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben (§ 15 I LPartG). Es besteht die Möglichkeit eines nachpartnerschaftlichen Unterhaltsanspruchs. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat (§§ 17ff. LPartG).

 

§ 3 Verwandtschaft

I. Verwandtschaft und Schwägerschaft

1. Verwandtschaft

Menschen, deren einer von dem anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (§ 1589 S. 1 BGB, z. B. Mutter und Tochter, Urgroßvater und Urenkel). Menschen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von demselben dritten Menschen abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (§ 1589 S. 2 BGB, z. B. Geschwister [über Eltern], Vettern [über Großeltern], Onkel und Nichte [über Großeltern]). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 S. 3 BGB, z. B. Geschwister im zweiten Grad [zwei Geburten], Urgroßvater und Urenkel im dritten Grad [drei Geburten], Vettern im vierten Grad [vier Geburten])(, wobei seit 1. 1. 1970 die nichteheliche Geburt von der ehelichen Geburt nicht mehr unterschieden wird).

2. Schwägerschaft

Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten (nicht dessen Verwandten) verschwägert (z. B. Geschwister des Ehegatten sind Schwager oder Schwägerin). Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft (§ 1590 I BGB, z. B. Kind des Mannes und Ehefrau im ersten Grad). Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe aufgelöst ist (§ 1590 II BGB).

II. Abstammung

Seit dem 1. 7. 1998 gilt statt des Abstammungsrechts der ehelichen Kinder und des Abstammungsrechts der nichtehelichen Kinder ein einheitliches Abstammungsrecht, obwohl Eltern eines Kindes nach wie vor bei der Geburt des Kindes verheiratet sein können oder nicht verheiratet.

1. Mutter

Mutter eines Kindes ist (beispielsweise auch bei Eispende) (immer eindeutig) die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB).

2. Vater

Vater eines Kindes ist (rechtlich) grundsätzlich der Mann, der (entweder) zum Zeitpunkt der Geburt wirksam mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft (nach § 1600d BGB) gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB, vgl. die §§ 1593ff. BGB).

a) Ehemannvater

Wird die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst, so ist der (verstorbene) Ehemann Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wird oder nachweislich mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen worden ist (§ 1593 S. 1, 2 BGB). Kommen nach diesen Regeln zwei Männer als Väter in Betracht, ist grundsätzlich nicht der frühere Ehemann, sondern der neue Ehemann der Frau Vater des Kindes (§ 1593 S. 3 BGB).

b) Anerkennungsvater

Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt durch einseitige, der Form der öffentlichen Beurkundung bedürftige, nicht empfangsbedürftige, widerrufliche Willenserklärung des Mannes (§ 1597 BGB). Sie bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 I BGB) und, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht, auch des Kindes (§ 1595 II BGB).

c) Feststellungsvater

Gerichtlich kann die Vaterschaft (durch das Familiengericht) festgestellt werden auf Grund einer Klage des Mannes gegen das Kind oder der Mutter des Kindes oder des Kindes gegen den Vater (§ 1600e BGB). In diesem Verfahren wird grundsätzlich als Vater vermutet, wer der Mutter in der Zeit vom dreihundertsten bis zum einhunderteinundachtzigsten Tag beigewohnt hat (§ 1600d II BGB), doch kann auch ein noch weiterer Zeitraum in Betracht kommen oder kann die Vermutung durch schwerwiegende Zweifel ausgeräumt sein.

d) Nichtvater

In bestimmten Fällen kann die Vaterschaft durch Klage vor dem Familiengericht (§ 1600e BGB) angefochten werden. Zur Anfechtung berechtigt können der Mann, die Mutter oder das Kind sein (§ 1600 BGB), Klagegegner dementsprechend das Kind oder der Mann. Die Anfechtung muss binnen zweier Jahre erfolgen (§ 1600b I 1 BGB). Das stattgebende Urteil beseitigt die Vaterschaft rückwirkend.

Ist der Mensch, gegen den die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht Auf Antrag des Klagebefugten (§ 1600e II BGB).

III. Unterhaltspflicht

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Unterhaltsberechtigt ist dabei nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 I BGB), wobei ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen (leistungsfähigen) Eltern (nicht anderen Unterhaltspflichtigen) auch dann Unterhalt verlangen kann, wenn es Vermögen hat (§ 1602 II BGB), aber die Einkünfte aus seinem Vermögen und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. Die nach § 1601 BGB festgelegte Unterhaltspflicht besteht nicht, wenn der Unterhaltsverpflichtete bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhaltes den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 I BGB).

Allerdings sind Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem eigenen Unterhalt und dem Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 II 1 BGB, beachte auch § 1603 II 2 BGB).

Im Verhältnis mehrerer Unterhaltspflichtiger zueinander sind Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren Verwandten vor den entfernteren Verwandten. Mehrere gleich nahe Verwandte (auch z. B. Vater und Mutter) haften anteilig nach ihren Erwerbsverhältnissen und ihren Vermögensverhältnissen, wobei der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut (z. B. die Mutter) seine Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (§ 1606 BGB). Der Ehegatte bzw. der Lebenspartner des Bedürftigen haftet nach § 1608 BGB vor dessen Verwandten (vgl. § 1360 BGB).

Das Maß des zu gewährenden Unterhaltes bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt, § 1610 I BGB). Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf (z. B. Nahrung, Kleidung, Wohnung) einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf bzw. einer Erziehung (§ 1610 II BGB).

Der Unterhalt ist grundsätzlich durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren (§ 1612 I 1, III 1 BGB). Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu leisten, so können sie (grundsätzlich gemeinsam) bestimmen, in welcher Art (Unterhalt in Natur oder in Geld) und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll (§ 1612 II 1 BGB), wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung (2003 zwischen 199 bzw. 183 Euro und 284 bzw. 262 Euro) verlangen (§ 1612a BGB). Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltsberechtigter Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung grundsätzlich nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu dem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, (oder) zu dem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (§ 1613 BGB).

Ein Verzicht auf den Unterhalt ist für die Zukunft nicht möglich (§ 1614 I BGB). Im Übrigen erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tod des Berechtigten (beachte § 1615 II BGB wegen der Beerdigungskosten) oder des Verpflichteten (§ 1615 I BGB).

Besteht für ein Kind keine Vaterschaft auf Grund Verheiratung mit der Mutter zur Zeit der Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB oder kraft § 1593 BGB) und haben die Eltern auch nicht während der Ehe das Kind gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, so gelten grundsätzlich gleichwohl die allgemeinen Bestimmungen (§ 1615a BGB). Allerdings kann auf Antrag des Kindes durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder als Vater vermutet wird, den Unterhalt für die ersten drei Lebensmonate zu zahlen hat (§ 1615o BGB). Einen begrenzten Unterhaltsanspruch hat in diesem Fall auch die Mutter gegen den Vater (§ 1615l BGB).

IV. Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind im Allgemeinen

Zwischen Eltern und Kind besteht ein Dauerrechtsverhältnis, das sich inhaltlich mit fortschreitendem Alter des Kindes in vielen Hinsichten wandelt.

1. Name

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene entsprechende Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt außer für dieses Kind auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder (§ 1617 I BGB). Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil (§ 1617 II BGB). Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt (§ 1617a BGB). Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen (§ 1618 BGB).

2. Beistandspflicht, Rücksichtspflicht, Dienstpflicht

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig (§ 1618a BGB). Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von seinen Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen oder Geschäft Dienst zu leisten (§ 1619 BGB).

V. Elterliche Sorge

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht (sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB), für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§ 1626 I BGB) sowie die Vertretung gegenüber Dritten. Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln (§ 1626 II BGB). Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Eltern sowie mit anderen Menschen, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (§ 1626 III BGB). Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben und müssen bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB). Gelingt dies in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nicht, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils einem Elternteil die Entscheidung übertragen (§ 1628 BGB). Die Vertretung erfolgt grundsätzlich durch die Eltern gemeinschaftlich, doch genügt die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Elternteil (§ 1629 I 2 BGB).

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a BGB).

1. Personensorge

Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 I BGB), wobei jede Erziehung auf das Ziel der Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auszurichten ist (vgl. Art. 6 II GG, § 1631 IIf. BGB) und Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben. Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche Bestrafungen und seelische Verletzungen, sind unzulässig (§ 1631 II BGB). In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht (§ 1631a I 1f. BGB), wobei sie bei Zweifeln den Rat eines Lehrers oder einer anderen geigneten Person einholen sollen. Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs kann das Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann es sein religiöses Bekenntnis selbst bestimmen (§§ 5 RelKErzG). Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist grundsätzlich nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig (§ 1631b BGB). Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält, sowie das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen (§ 1632 I, II BGB). Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten (§ 1633 BGB).

2. Vermögenssorge

Die Vermögenssorge erstreckt sich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die der Erhaltung, Verwertung und Vermehrung des Vermögens des Kindes dienen. Zum Zweck der Vermögenssorge nehmen die Eltern Sachen in unmittelbaren Besitz und vermitteln dem Kind den mittelbaren Besitz. Sie vertreten das Kind (§ 1629 I BGB, beachte die Einschränkungen des § 1638 BGB) und sind befugt, über das Vermögen sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen des Kindes zu verfügen, bedürfen aber bei den besonders wichtigen Geschäften der §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB ebenso der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 I BGB) wie für die Ausschlagung einer Erbschaft, die Ausschlagung eines Vermächtnisses und den Pflichtteilsverzicht (§ 1643 II BGB) (sowie die Aufnahme eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes, § 1645 BGB). Schenkungen können die Eltern in Vertretung des Kindes grundsätzlich nicht vornehmen (§ 1641 BGB). Geld haben die Eltern nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (§ 1642 BGB). Die Einkünfte des Vermögens des Kindes sind zunächst für dessen Verwaltung, dann für den Unterhalt des Kindes und danach evtl. für den Unterhalt der Eltern und der minderjährigen, unverheirateten Geschwister zu verwenden (§ 1649 BGB).

Erwerben die Eltern im eigenen Namen mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum (ohne Durchgangserwerb der Eltern) auf das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen (§ 1646 I 1 BGB, dingliche Surrogation).

Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Sind für einen Schaden beide Elterteile verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner (§ 1664 BGB).

3. Vertretung

Die Vertretung als Teil der elterlichen Sorge reicht nicht weiter als die Personensorge und die Vermögenssorge. Aktivvertretung ist Gesamtvertretung beider Eltern, die Passivvertretung (Empfang von Willenserklärungen für das Kind) Alleinvertretung jedes Elternteils (§ 1629 I 2 BGB). Zur alleinigen Vertretung ist ein Elternteil berechtigt, wenn er die elterliche Sorge allein ausübt (z. B. §§ 1629 I 3, 1671f. BGB) oder ihm die Entscheidung in der einzelnen Angelegenheit vom Familiengericht übertragen worden ist (§ 1629 I 3 BGB). Eine Vertretung des Kindes durch die Eltern ist insoweit ausgeschlossen, als auch ein Vormund das Kind nach § 1795 BGB wegen möglicher Interessenkollision nicht vertreten kann (§ 1629 II 1 BGB, z. B. Selbstkontrahieren, ausgenommen das lediglich einen rechtlichen Vorteil bewirkende Geschäft [z. B. Schenkung]).

Zu den Geschäften, welche die Eltern nur mit Genehmigung des Familiengerichts vornehmen können, gehören Grundstücksgeschäfte, Geschäfte über das gesamte Vermögen, Geschäfte über eine Erbschaft, Erwerb und Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts, Kreditgeschäfte, Prokuraerteilung usw. (§§ 1643, 1821f. BGB). Die Genehmigung des Familiengerichts ist keine einfache Willenserklärung, sondern eine Staatswillenserklärung. Bis zu ihrer Erteilung ist ein eventuell abgeschlossener Vertrag schwebend unwirksam (§§ 1643 II, 1829 I BGB).

Die Haftung für Verbindlichkeiten, welche die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes (§ 1629a BGB).

4. Verhinderung der Ausübung der elterlichen Sorge

Ist ein Elternteil aus tatsächlichen Gründen (z. B. Abwesenheit, Krankheit) nicht in der Lage, die elterliche Sorge auszuüben, übt sie der andere Elternteil allein aus (§ 1678 BGB, beachte § 1674 I BGB Ruhen der elterlichen Sorge). Sind beide Eltern tatsächlich verhindert, so hat das Familiengericht von sich aus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (§ 1693 BGB, evtl. Pflegerbestellung, § 1773 BGB Vormundbestellung). Ist ein Elternteil aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die elterliche Sorge auszuüben (z. B. Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit), so hat dies das gänzliche oder teilweise Ruhen der elterlichen Sorge zur Folge (§ 1673 BGB, beachte § 1675 BGB Entfall der Ausübungsberechtigung).

5. Beendigung der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge endet mit dem Tod des Kindes (§ 1698b BGB), der Volljährigkeit des Kindes (§ 1626 I BGB), der Adoption des Kindes durch einen Dritten (§ 1755 I BGB) (und hinsichtlich der tatsächlichen Personensorge mit der Heirat des minderjährigen Kindes) sowie mit dem Tod der Eltern und dem Entzug (aller Bestandteile) der elterlichen Sorge durch das Familiengericht (§§ 1666ff. BGB). Bei einem Getrenntleben oder einer Scheidung endet die gemeinsame Sorge der Eltern, wenn das Familiengericht die elterliche Sorge einem Elternteil (z. B. der Mutter) allein zuweist (§§ 1671f. BGB), wie dies zum Wohl des Kindes häufig der Fall ist.

VI. Beistandschaft

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt mit Zugang des Antrags Beistand des Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, für die Feststellung der Vaterschaft oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§§ 1712ff. BGB).

VII. Annahme als Kind

Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 I BGB). Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen (§ 1741 II BGB).

Für die Annahme bestehen bestimmte Erfordernisse des Alters und der Einwilligung auf Seiten der Betroffenen (§§ 1743ff. BGB).

Die Annahme (nach einer Probezeit) erfolgt auf Antrag des Annehmenden und durch Ausspruch des Vormundschaftsgerichts (§ 1752 BGB). Mit der Annahme wird ein Verwandschaftverhältnis des Angenommenen mit dem Annehmenden (und dessen Familie) hergestellt, während die Verwandschaftbeziehungen zur bisherigen Familie fast vollständig erlöschen (§§ 1754f. BGB). Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses ist nur ausnahmsweise möglich (§§ 1759ff. BGB).

Die Annahme Volljähriger (§§ 1767ff. BGB) ist möglich, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist (nicht z. B. bei hauptsächlich wirtschaftlichen Zwecken). Sie erfordert einen Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden (§ 1768 I 1 BGB). Grundsätzlich erstrecken sich die Wirkungen der Annahme nur auf den Annehmenden, nicht auch auf dessen Verwandte (§ 1770 I 1 BGB).

 

§ 4 Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft

I. Vormundschaft

1. Entstehung

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind oder wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist (§ 1773 BGB).

Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen (§ 1774 I BGB). Als Vormund ist vor allem berufen, wer von den Eltern (evtl. dem zuletzt verstorbenen Elternteil) als Vormund benannt ist (§ 1776 BGB). Jeder Deutsche hat, wenn ihm nicht ein besonderes Ablehnungsrecht (§ 1786 BGB) zusteht, die Vormundschaft, für die er vom Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu übernehmen (§ 1785 BGB). Vormund kann auch ein rechtsfähiger Verein sein (§ 1791a BGB). Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt (§ 1789 BGB).

2. Inhalt

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten (§ 1793 S. 1 BGB). Die Vertretungsmacht ist jedoch für die in § 1795 BGB genannten Geschäfte ausgeschlossen. Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis dem Vormundschaftsgericht einzureichen (§ 1802 BGB). Geld hat er verzinslich vor allem in den in § 1807 BGB genannten Möglichkeiten anzulegen § 1817 BGB Befreiungsmöglichkeit).

Für die in §§ 1821f. BGB genannten Geschäfte bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, bis zu deren Erteilung ein eventuell abgeschlossener Vertrag schwebend unwirksam ist (§ 1829 I 1 BGB). Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung.

Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1836 I 1BGB). Der Vormund hat einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (§1835 BGB). Der berufsmäßige Vormund hat einen Vergütungsanspruch (§ 1836 I 2f. BGB).

Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten (§ 1837 I BGB). Auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts hat der Vormund jederzeit Auskunft zu erteilen (§ 1839 BGB). Über seine Vermögensverwaltung hat der Vormund dem Vormundschaftsgericht grundsätzlich jährlich Rechnung zu legen (§ 1840 BGB).

3. Beendigung

Die Vormundschaft endet außer durch den Wegfall der für ihre Begründung bestimmten Voraussetzungen (§§ 1882, 1773 BGB) durch Aufhebung nach Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels (§ 1884 BGB), durch Entlassung des Vormunds (§§ 1886ff. BGB) sowie durch Tod des Vormunds (§ 1894 BGB).

Nach der Beendigung seines Amtes hat der Vormund dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen (§ 1890 BGB).

II. Rechtliche Betreuung

Rechtliche Betreuung ist die staatliche Fürsorge für psychisch Kranke oder körperlich, geistig oder seelisch Behinderte (§§ 1896ff. BGB).

1. Entstehung

Ein Volljähriger erhält auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 I BGB). Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Ein Betreuer darf nur für Angelegenheiten bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 II BGB).

Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht einen Menschen, der geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn persönlich zu betreuen. Kann der Volljährige durch einen oder mehrere Menschen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer (§ 1900 I BGB).

2. Inhalt

Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (§ 1901 BGB). In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.

Vereinsbetreuer können eine Vergütung verlangen.

3. Beendigung

Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen entfallen (§ 1908d BGB).

III. Pflegschaft

Pflegschaft (§§ 1909ff. BGB) ist das durch das Vormundschaftsgericht zu begründende Fürsorgeverhältnis einer Person (Pfleger) für eine andere (Pflegebefohlener) zur Besorgung einer besonderen Angelegenheit. Sie berechtigt den Pfleger zum Handeln nur innerhalb der ihm bestimmten Grenzen und lässt die Geschäftsfähigkeit des Pflegebefohlenen an sich unberührt. Sie kann Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB), Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB), Nachlasspflegschaft (§ 1975 BGB) sowie Pflegschaft für eine Leibesfrucht (§ 1912 BGB), Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) und Pflegschaft für ein Sammelvermögen (§ 1914 BGB) sein. Auf die Pflegschaft finden grundsätzlich die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung (§ 1915 BGB).

 

Anhang:

Im Staatsgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik gilt das Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur nach Maßgabe des Art. 230 EGBGB (Anlage I zu Art. 8 des Einigungsvertrags Kapitel III B Abschnitt II) und Art. 234 EGBGB (z. B. konnte durch Erklärung jedes Ehegatten gegenüber dem Kreisgericht bis 3. 10. 1992 die Fortgeltung des bisherigen Güterstands der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der DDR erreicht werden).