Gerhard Köbler
FERNKERNLERNKURS
RECHT
Privatrecht
Familienrecht
§ 1 Bürgerliche
Ehe
§ 2 Eingetragene
Lebenspartnerschaft
§ 3
Verwandtschaft
§ 4
Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Mit dem in den §§
1297ff. BGB geregelten Familienrecht verlässt das Bürgerliche Gesetzbuch die
ältere Dreiteilung des Privatrechts nach Personen, Sachen und Rechten. Unter
dem gesetzlich nicht definierten Bezugspunkt Familie (d. h. die durch Ehe oder
Verwandtschaft verbundenen Menschen) befasst es sich in drei Abschnitten mit
der bürgerlichen Ehe (§§ 1297ff. BGB), der Verwandtschaft (§§
1589ff. BGB) und der Vormundschaft, rechtlichen Betreuung und Pflegschaft
(§§ 1773ff. BGB). Familienähnliche Beziehungen (wie z. B. die nichteheliche
Lebensgemeinschaft oder die gleichgeschlechtliche Partnerschaft)
schließt es bis jetzt ohne Weiteres aus.
Das Familienrecht
des seinerzeitigen Gesetzgebers war sehr stark patriarchalisch geprägt
gewesen. Im zwanzigsten Jahrhundert hat die Familie eine Reihe von seinerzeit
anerkannten Funktionen (z. B. Produktionsverband, Versorgungsverband,
Kindererziehung) verändert. Die gewandelten sozialen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen haben in schneller Abfolge insbesondere nach dem zweiten
Weltkrieg zu tiefen gesetzgeberischen Eingriffen geführt, in deren Mittelpunkt
die Entpatriarchalisierung steht (Gleichberechtigung von Mann und Frau,
Ersetzung der elterlichen Gewalt durch die elterliche Sorge,
individualisierende Emanzipation).
Kennzeichnend für
das Familienrecht ist sein weitgehend zwingender Ordnungscharakter. Um
klare und eindeutige Verhältnisse zu erreichen, sind die familienrechtlichen
Verhältnisse in Begründung, Veränderung und Aufhebung stark formalisiert.
Insbesondere auch über das Personenstandswesen sind staatliche Stellen in alle
entsprechenden Vorgänge eingebunden.
§ 1 Bürgerliche Ehe
Durch den ersten
Abschnitt des Buchs Familienrecht (sowie zeitweise durch das bei Gelegenheit
des Anschlusses der Republik Österreich an das Deutsche Reich zum 6. 7.
1938 unter Aufbrechen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandene Ehegesetz)
wird die durch Art. 6 GG als Institution geschützte, bürgerliche Ehe im
Gegensatz zur kirchlichen Ehe, die bis zum Kulturkampf des späteren 19.
Jahrhunderts weitgehend die ausschließliche abendländische Eheform gewesen war,
geregelt. Dementsprechend bestimmt § 1588 BGB, dass die kirchlichen
Verpflichtungen in Ansehung der Ehe durch die Vorschriften des genannten
Abschnitts nicht berührt werden. Für sie gilt das nichtstaatliche besondere Kirchenrecht,
so dass staatliches und kirchliches Recht weitgehend getrennt nebeneinander
stehen, wobei im weltlichen Bereich das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches
gilt und im kirchlichen Bereich das davon durchaus abweichende kirchliche Recht.
I. Verlöbnis
1. Wesen
Verlöbnis (§§
1297ff. BGB) ist das Versprechen zwischen einem Mann und einer Frau,
miteinander die Ehe eingehen zu wollen. In der Gegenwart hat es
rechtstatsächlich seine früher vorhandene Bedeutung fast vollständig verloren.
Auch die gesellschaftliche Bedeutung ist auf Grund der zahlreichen
nichtehelichen Lebensgemeinschaften gering geworden.
2. Entstehung
Das Verlöbnis
entsteht durch Vereinbarung der Beteiligten (Verlobung, Vertrag, str.).
3. Inhalt
Durch das
Verlöbnis haben sich die Verlobten zur Eingehung einer Ehe verpflichtet. Aus
einem Verlöbnis kann aber auf Eingehung der Ehe d. h. also auf Erfüllung
des Versprechens nicht geklagt werden (Unklagbarkeit, § 1297 I BGB).
Das Versprechen
einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung des Eheversprechens
ist nichtig (§ 1297 II BGB).
Tritt ein
Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er (binnen 2 Jahren, vgl. § 1302
BGB) dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie eventuell bestimmten
Dritten, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der
daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe (angemessene) Aufwendungen
gemacht haben oder (angemessene) Verbindlichkeiten eingegangen sind. Ist für
den Rücktritt ein Verschulden des anderen Teiles ursächlich, das
einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist dieser
andere zum Schadensersatz verpflichtet. Außerdem kann beim Unterbleiben
der Eheschließung jeder Verlobte von dem anderen seine Geschenke nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herausverlangen (§ 1301 BGB).
4. Beendigung
Das Verlöbnis
endet durch Rücktritt eines Verlobten, durch Tod oder durch einverständliche
Aufhebung.
II. Eingehung
der Ehe
1.
Ehefähigkeit, Eheverbote, Ehefähigkeitszeugnis
Voraussetzung der
Eheschließung sind Ehemündigkeit, Nichtbestehen von Geschäftsunfähigkeit und
Fehlen oder Befreiung von Eheverboten.
a) Ehefähigkeit
Wer
geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen (§ 1304 BGB).
Eine Ehe soll
nicht vor Eintritt der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs §
2 BGB) eingegangen werden (Ehemündigkeit, § 1303 I BGB). Das Familiengericht
kann auf Antrag Befreiung von dieser Vorschrift erteilen, wenn der
Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte
volljährig ist (§ 1303 II BGB, vgl. § 1303 III, 1303 IV für den Fall des
Widerspruchs des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der
Personensorge).
b) Eheverbote
Eine Ehe darf
nicht geschlossen werden, wenn zwischen einem der Menschen, welche die Ehe
miteinander eingehen wollen, und einem dritten Menschen eine Ehe besteht (§
1306 BGB, Doppelehe, Bigamie, z. B: A will B heiraten, ist aber bereits mit C
verheiratet).
Eine Ehe darf
nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie (z. B. Großvater
und Enkelin oder Mutter und Sohn) und zwischen (vollbürtigen und halbbürtigen)
Geschwistern, auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind
erloschen ist (§ 1307 BGB).
Eine Ehe soll
nicht geschlossen werden zwischen Menschen, deren Verwandtschaft als Verwandte
ersten Grades oder als Geschwister durch Annahme als Kind begründet und noch
nicht wieder aufgelöst ist (§ 1308 BGB I BGB, Befreiungsmöglichkeit für
Verwandte in Seitenlinie § 1308 II BGB).
c) Ehefähigkeitszeugnis
Wer hinsichtlich
der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt
(Ausländer), soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren
Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung
nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (§ 1309
BGB, Befreiungsmöglichkeit).
2.
Eheschließung vor dem Standesbeamten
Die Ehe wird
nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem (zuständigen) Standesbeamten
(d. h. dem mit der Ausführung der staatlichen Aufgaben der Eheschließung und
Führung der Personenstandsbücher betrauten, grundsätzlich örtlich auf Grund des
Wohnsitzes eines der Eheschließenden zuständigen kommunalen Beamten, §§ 51ff.
PersStG, bzw. vor dem das Amt eines Standesbeamten öffentlich Ausübenden und
die Ehe in das Heiratsbuch Eintragenden, § 1310 II BGB) persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§§ 1310ff. BGB).
Eine Ehe gilt
auch dann als geschlossen, wenn zwar diese Voraussetzungen nicht vollständig
vorliegen, aber die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu
wollen, und entweder (1) der Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch oder in
das Familienbuch eingetragen hat oder (2) der Standesbeamte im Zusammenhang mit
der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis
auf die Eheschließung in das Geburtenbuch eingetragen hat oder (3) der
Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer
Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den
Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt
worden ist und in jedem dieser Fälle die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis
zum Tod eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten
miteinander gelebt haben (§ 1310 III BGB).
Bei der
Eheschließung soll der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln befragen, ob
sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese
Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig
verbundene Eheleute sind, sowie die Eheschließung in das Heiratsbuch
eintragen (§ 1312 BGB, Trauung). Die Eheschließung kann auf Wunsch der
Eheschließenden in Gegenwart eines oder zweier Zeugen erfolgen.
III. Aufhebung
der Ehe
Die Eheaufhebung
ist die Auflösung der Ehe auf Antrag (Aufhebungsklage) für die Zukunft auf
Grund eines Eheaufhebungsgrunds durch gerichtliches Urteil (§ 1313 BGB).
Eine Ehe kann
aufgehoben werden bei fehlender Ehemündigkeit, bei Geschäftsunfähigkeit, bei
Doppelehe, Verwandtschaft oder mangelhafter Form (§§ 1314 I, 1303, 1304, 1306,
1307, 1311 BGB) sowie dann, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im
Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit
befand, wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich
um eine Eheschließung handelt, wenn eine Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch
arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei
Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der
Eingehung der Ehe abgehalten hätten, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe
widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist oder wenn beide Ehegatten sich
bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie sich nicht zur ehelichen
Lebensgemeinschaft verpflichten wollten (§ 1314 BGB, vgl. § 1315 BGB Ausschluss
der Aufhebung). Antragsberechtigt sind meist beide Ehegatten, die zuständige
Verwaltungsbehörde und bei Doppelehe auch der dritte Mensch (§ 1316 BGB). Der
Antrag kann vielfach nur binnen eines Jahres gestellt werden (§ 1317 BGB). Ist
die Ehe bereits aufgelöst, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden (§ 1317
III BGB). Mit Rechtskraft des aufhebenden Urteils ist die Ehe aufgelöst
(§ 1313 S. 2 BGB). Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich in vom
Gesetz besonders genannten Fällen nach den Vorschriften über die Folgen der
Scheidung der Ehe (§ 1318 BGB).
IV.
Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung (§§ 1319f. BGB)
V. Wirkungen
der Ehe im Allgemeinen
Die Ehe hat
personenbezogene und vermögensbezogene Wirkungen. Die güterrechtlichen
Wirkungen sind in den §§ 1363ff. BGB (eheliches Güterrecht) besonders eingehend
geregelt.
1. Eheliche
Lebensgemeinschaft
Nach § 1353 I 1
BGB wird die Ehe nach dem Leitbild des Gesetzgebers (nicht auf Zeit sondern)
auf Lebenszeit geschlossen. Dementsprechend sind die Ehegatten einander
zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander
Verantwortung (§ 1353 I 2 BGB, anders nach § 1353 II BGB bei Rechtsmissbrauch
und Scheitern der Ehe). Diese Generalklausel hat die Rechtsprechung an Hand
zahlreicher Einzelfälle vorsichtig konkretisiert (Pflicht zu gegenseitiger
Liebe, Achtung, Rücksichtnahme, Beistand und Hilfe, Pflicht zu Bereitschaft zu
einvernehmlicher Regelung gemeinsamer Angelegenheiten, Pflicht zur Beachtung
des Briefgeheimnisses, Pflicht zur Unterrichtung über wesentliche
Vermögensbewegungen, evtl. Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen
Einkommensteuerveranlagung).
Erfüllt ein
Ehegatte die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht, so kann der andere
Ehegatte vor dem Familiengericht Eheherstellungsklage (Klage auf
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft) erheben (z. B. auch auf
Unterlassung ehewidriger Beziehungen). Das stattgebende Urteil ist nicht
vollstreckbar (§ 888 II ZPO). Dagegen ist ein Urteil (des Prozessgerichts)
gegen den anderen Ehegatten oder einen Dritten auf Unterlassung der Verletzung
eines absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 I BGB (z. B. Ehre, Persönlichkeitsrecht
[z. B. bei Aufnahme eines Geliebten in die Ehewohnung oder die Geschäftsräume])
vollstreckbar (§ 890 ZPO). Umstritten ist, ob auch ein
Schadensersatzanspruch in Betracht kommt.
Bei der Erfüllung
der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen (im häuslichen
Bereich) haben die Ehegatten einander nach § 1359 BGB nur für die Sorgfalt
einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (jedenfalls
für grobe Fahrlässigkeit, § 277 BGB).
2. Ehename
Die Ehegatten sollen
einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Sie führen den von
ihnen bestimmten Ehenamen (§ 1355 S. 2 BGB). Legen die Ehegatten keinen
Ehenamen fest, so führen sie nicht einen gemeinsamen Familiennamen, sondern
ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (auch nach der Eheschließung,
§ 1355 I BGB). Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten bei der Eheschließung oder durch später abgegebene öffentlich
beglaubigte Erklärung den Geburtsnamen (d. h. den Namen der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt
der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist) des Mannes
oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen, nicht beide Geburtsnamen. Ein
Ehegatte, dessen Geburtsname (§ 1355 VI BGB) nicht Ehename wird, kann durch
(einmal) widerrufliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen
seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des
Ehenamens geführten Namen (bei mehreren geführten Namen nur einen Namen)
voranstellen oder anfügen, sofern nicht bereits der Ehename aus mehreren Namen
besteht (§ 1355 IV BGB). Durch diese Beifügung wird der beigefügte Name nicht
Bestandteil des Namens der Familie. Der Ehename bleibt auch nach Auflösung der
Ehe durch Tod oder Ehescheidung erhalten (§ 1355 BGB), doch kann durch
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ein früherer Name wieder angenommen
werden.
3.
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
Nach § 1356 BGB
regeln die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen.
Ist die Haushaltsführung(spflicht) einem der Ehegatten überlassen, so leitet
dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. Beide Ehegatten sind zur
Erwerbstätigkeit berechtigt, haben aber bei deren Wahl und Ausübung auf die
Belange des jeweils anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu
nehmen.
Arbeitet ein
Ehegatte im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mit, so kann bei
Auflösung der Ehe ein angemessener Ausgleich für diese Dienste in Geld
entsprechend dem Grundgedanken des § 1353 I 2 BGB in Betracht kommen.
4. Geschäfte
zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
Jeder (der nicht
getrennt lebenden, vgl. § 1357 III BGB) Ehegatte(n) ist grundsätzlich
berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie
(außer mit Wirkung für sich) mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu
besorgen (früher sog. Schlüsselgewalt). Durch solche Geschäfte werden
beide Ehegatten, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt,
berechtigt und verpflichtet (Gesamtgläubiger, Gesamtschuldner, §
1357 BGB, beachte § 1357 II BGB [Beschränkungsmöglichkeit,
Ausschlussmöglichkeit], Rechtsnatur str., hinsichtlich von Schuldverträgen eine
Art Verpflichtungsermächtigung). Erfasst werden z. B. Kauf von Lebensmitteln,
Kleidern, Büchern, Genussmitteln, Familienkraftfahrzeugen, Miete von Wohnung
(str.), Abschluss eines Krankenhausvertrags usw., nicht dagegen z. B. Vertrag
über Aufnahme eines Kindes in eine Schule, Lebensversicherung für den anderen
Ehegatten, Arbeitsvertrag für den anderen Ehegatten.
Nicht erfasst
hiervon werden die dinglichen Rechte. Die Person dessen, der etwa das Eigentum
an den entsprechenden Sachen erwirbt, richtet sich nach dem Erfüllungsgeschäft
mit dem Dritten. Miteigentum beider Ehegatten entsteht dann, wenn der
Handelnde sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen seines Ehegatten auftritt
(beachte auch die Eigentumsvermutungen des § 1362 BGB zugunsten der
Gläubiger und der Ehegatten zueinander sowie die Gewahrsamsfiktion des § 739
ZPO).
5.
Unterhaltspflicht
Die Ehegatten sind
einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen
die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB). Der angemessene
Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten
erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts (z. B. Ernährung, Wohnung) zu
bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten (z. B. Kleidung,
Heilbehandlung, evtl. Prozesskosten) und den Lebensbedarf der gemeinsamen
unterhaltsberechtigten Kinder (z. B. Kleidung, Erziehung) zu befriedigen (§
1360a BGB, für einen angemessenen Zeitraum im Voraus § 1360a II BGB). Ist einem
der Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine
Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel
durch die Führung des Haushalts (§ 1360 S. 2 BGB).
Leben die
Ehegatten getrennt, so kann nach § 1361 I 1 BGB ein Ehegatte von dem
anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsverhältnissen und
Unterhaltsverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt (Individualunterhalt,
monatlich im Voraus zu leistende Geldrente) verlangen (vgl. für die Hausratsverteilung
auch § 1361a BGB, für die Ehewohnung § 1361b BGB).
VI.
Ehegüterrecht
(Güterrecht der Ehegatten)
Infolge der
Eheschließung entstehen zwischen den Ehegatten außer persönlichen auch vermögensrechtliche
Beziehungen. Sie sind in den §§ 1363ff. BGB geregelt. Vereinbaren die
Ehegatten nicht durch Ehevertrag, der nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile (evtl. schon vor der Ehe) zur Niederschrift eines Notars
geschlossen werden muss und in das Güterrechtsregister des zuständigen
Amtsgerichts (§§ 1558ff. BGB) mit der Wirkung negativer Publizität
eingetragen werden kann, etwas anderes (Gütertrennung, Gütergemeinschaft),
so leben sie im gesetzlichen Güterstand (Regelgüterstand) der Zugewinngemeinschaft
(Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, §
1363 BGB).
1.
Zugewinngemeinschaft
(§§ 1363ff. BGB)
Zugewinngemeinschaft
bedeutet Gütertrennung während der Ehe mit Ausgleich
unterschiedlich hoher Zugewinne (Zugewinnausgleich) der Ehegatten
während der Ehe nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit Hilfe eines (schuldrechtlichen)
Ausgleichsanspruchs.
a) Gütertrennung
und Verfügungsbeschränkung
In der seit 1. 7.
1958 als gesetzlicher Güterstand eingeführten Zugewinngemeinschaft werden das Vermögen
des Mannes und das Vermögen der Frau, unabhängig davon, ob es vor oder während
der Ehe erworben wurde, nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten,
sondern bleiben getrennte Vermögen (§ 1363 II 1 BGB), wenngleich beide
Ehegatten etwa durch gemeinsamen Erwerb ohne weiteres Miteigentum oder
Mitbesitz an einer Sache begründen können. Werden Haushaltsgegenstände an
Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen
angeschafft, so werden sie kraft Gesetzes Eigentum des Ehegatten, dem die
ersetzten Gegenstände gehört haben (dingliche Surrogation, § 1370 BGB).
Jeder der beiden
Ehegatten verwaltet sein Vermögen selbständig (§ 1364 BGB) und kann deshalb in
der Regel über die ihm gehörenden Gegenstände frei verfügen. Nach den §§ 1365,
1369 BGB bedarf jedoch in Abweichung hiervon jeder Ehegatte, der über sein
(wesentliches) Vermögen im Ganzen (z. B. Familienhausgrundstück) oder
über ihm (wenn auch nur teilweise) gehörende Haushaltsgegenstände (z. B.
Waschmaschine) verfügt, der Einwilligung (d. h. der vorherigen Zustimmung) des
anderen Ehegatten (absolutes Veräußerungsverbot, str., kein Schutz des
guten Glaubens an Zustimmung des anderen oder Fehlen einer
Zugewinngemeinschaft). Ein ohne die erforderliche Einwilligung abgeschlossener
Vertrag ist schwebend unwirksam und kann (nur) durch Genehmigung wirksam
werden (§ 1366 BGB, beachte § 1365 II BGB). Ein ohne die erforderliche
Einwilligung vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft ist unwirksam (§ 1367
BGB). Die sich aus der Unwirksamkeit einer Verfügung ergebenden Rechte gegen
Dritte kann jeder der Ehegatten gerichtlich geltend machen (§ 1368 BGB).
b)
Zugewinnausgleich
Endet die
Zugewinngemeinschaft, so wird der während der Zeit der Ehe von jedem der beiden
Ehegatten erzielte Vermögenszugewinn (Zugewinn) gesondert ermittelt und ein gegebenenfalls
vorhandener Unterschied (größerer Zugewinn, kleinerer Zugewinn) zwischen ihnen
ausgeglichen (§ 1363 II 2 BGB).
Damit soll
erreicht werden, dass jeder Ehegatte, insbesondere die nicht berufstätige
Ehefrau, an dem während der Ehe entstandenen Vermögenszuwachs angemessen
beteiligt wird. Die Durchführung dieses Zugewinnausgleichs hängt in
ihrer Art davon ab, ob die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten beider Ehegatten
beendet oder durch den Tod eines von ihnen aufgelöst wird.
aa) Wird die
Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der
Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich (unabhängig von einem
im Einzelfall erzielten Zugewinn) der gesetzliche Erbteil des
überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (§ 1371 I BGB,
beachte auch § 1371 IIff. BGB für die Fälle der Enterbung und Ausschlagung).
bb) Wird die
Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet
(z. B. Ehescheidung, Aufhebung der Ehe, Aufhebung des Güterstands), so steht
die Hälfte des Überschusses, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den
Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung
zu (§ 1378 I BGB). Zugewinn ist dabei der Betrag um den das Endvermögen
eines Ehegatten (§§ 1375f. BGB) das Anfangsvermögen (§§ 1374, 1376 BGB)
übersteigt (§ 1373 BGB, hatte z. B. der Ehemann ein Anfangsvermögen von 20000 Euro
und ein Endvermögen von 100000 Euro und die Ehefrau ein Anfangsvermögen von
10000 Euro und ein Endvermögen von 50000 Euro und damit der Ehemann einen
Zugewinn von 80000 Euro und die Ehefrau einen Zugewinn von 40000 Euro, so hat
die Ehefrau gegen den Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe der
Hälfte des Unterschieds der beiden Zugewinne - 40000 Euro - d. h. 20000 Euro).
Nicht als Zugewinn angesehen, sondern dem Anfangsvermögen zugerechnet wird
dabei grundsätzlich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von
Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt (§ 1374 II
BGB).
Im Einzelfall
kann es dabei ziemlich zweifelhaft sein, welche Vermögenswerte bei der
Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen sind.
Um jedoch zu einer möglichst zutreffenden Ermittlung zu gelangen, verpflichtet
§ 1379 BGB jeden Ehegatten zur Erteilung von Auskunft über den Bestand
seines Endvermögens. Die Ausgleichsforderung entsteht mit dem Zeitpunkt der
Beendigung des Güterstands (§ 1378 III 1 BGB). Wird die Ehe geschieden, so
tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des
Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384
BGB).
2.
Gütertrennung (§
1414 BGB)
Schließen die
Ehegatten den gesetzlichen Güterstand durch Vertrag (Ehevertrag) aus, heben sie
ihn auf, schließen den Ausgleich des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs
aus oder heben die Gütergemeinschaft auf, so tritt, falls aus dem Ehevertrag
sich nicht etwas anderes ergibt, Gütertrennung ein (§ 1414 BGB, beachte auch
die §§ 1388, 1449 I, 1470 I BGB). In diesem gewillkürten Güterstand stehen sich
die Ehegatten wie unverheiratete Menschen gegenüber. Jeder verwaltet sein Vermögen
allein, doch gelten die (vermögensrechtlichen) Vorschriften über die
Gütertrennung durch Beendigung der Ehe, Aufhebung (mit der Folge des
Güterstands der Zugewinngemeinschaft) oder Vereinbarung von
Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft.
3.
Gütergemeinschaft
(§§ 1415ff. BGB)
Vereinbaren die
Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so können fünf unterschiedliche
Vermögensmassen entstehen. Grundsätzlich wird das gesamte Vermögen des Mannes
und das gesamte Vermögen der Frau, das sie vor der Ehe hatten oder in der Ehe
erwerben, ohne besonderen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt
gemeinschaftliches, gesamthänderisch gebundenes Gesamtgut (§ 1416
BGB, nur Grundbuchberichtigung erforderlich). Dieses Gesamtgut wird, falls der
Ehevertrag nicht die Alleinverwaltung durch den Ehemann oder die Ehefrau
festlegt (vgl. dazu im Einzelnen die §§ 1422ff. BGB), von beiden
gemeinschaftlich verwaltet (§§ 1421 S. 2, 1450ff. BGB). Daneben kann jeder
Ehegatte Sondergut (§ 1417 II BGB, z. B. nicht abtretbare Forderungen,
nicht übertragbare Personengesellschaftsanteile) oder Vorbehaltsgut (§
1418 BGB, z. B. im Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärte Gegenstände,
unentgeltlich erworbenes Gut, von Todes wegen erworbenes Gut) haben, das er
allein verwaltet (Sondergut für Rechnung des Gesamtguts).
Nach der
Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut
auseinander (§ 1471 BGB, vgl. die §§ 1474ff. BGB).
Die Ehegatten
können durch Ehevertrag auch vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft
nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen (, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind,)
fortgesetzt wird (§ 1483 I 1 BGB, fortgesetzte Gütergemeinschaft), doch kann
der überlebende Ehegatte die Fortsetzung ablehnen (§ 1484 I BGB) und die
Gütergemeinschaft jederzeit aufheben (§ 1492 I 1 BGB). Die fortgesetzte
Gütergemeinschaft endet mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten
(§ 1493 I BGB).
4.
Güterrechtsregister
Die Eintragungen
in das Güterrechtsregister sind grundsätzlich bei jedem Amtsgericht zu
bewirken, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat (§ 1558 I BGB). Zur Eintragung ist grundsätzlich der Antrag beider
Ehegatten erforderlich (§ 1561 I BGB). Die Einsicht des Güterrechtsregisters
ist jedem gestattet (§ 1563 BGB).
VII. Scheidung
der Ehe
(Ehescheidung)
Die nach
katholischem Kirchenrecht grundsätzlich unauflösliche Ehe konnte nach
dem älteren Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Wesentlichen nur bei einer schuldhaften
Pflichtverletzung eines Ehegatten (z. B. Ehebruch) geschieden werden. Dies
führte vielfach zu tiefgreifenden Auseinandersetzungen mit schwierigen
Beweisfragen. Im Zuge der emanzipatorisch-liberalisierenden Säkularisierung
wurde zu ihrer Vermeidung mit Wirkung vom 1. 7. 1977 das Schuldprinzip (Verschuldensprinzip) durch das
Zerrüttungsprinzip ersetzt.
1.
Scheidungsgrund
Eine Ehe kann nur
durch gerichtliches Urteil auf Antrag (mindestens) eines der beiden Ehegatten
geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 I 1 BGB).
Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten
nicht mehr besteht (Eheanalyse) und nicht erwartet werden kann (Eheprognose),
dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 I 2 BGB). Nach § 1566 BGB wird
unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten
entweder (1) seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Ehescheidung
beantragen oder ein Ehegatte sie beantragt und der andere Ehegatte zustimmt
oder (2) die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Leben die Ehegatten
noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre
Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen
Ehegatten liegen (z. B. Misshandlung, grobe Beleidigung, Zusammenleben mit
Drittem, Alkoholmissbrauch), eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 II
BGB).
Die Ehegatten
leben dabei getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die
eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 I 1 BGB, nicht z. B. bei Strafhaft
oder berufsbedingter Trennung). Innerhalb einer ehemals gemeinschaftlichen
Wohnung ist ein Getrenntleben möglich, wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr
geführt wird und zwischen den Ehegatten keine persönliche Beziehung mehr
besteht (vgl. § 1567 I 2 BGB). Ein für die Versöhnung der Ehegatten bestimmtes Zusammenleben
über kürzere Zeit unterbricht das Getrenntleben nicht (§ 1567 II BGB).
Trotz ihres
Scheiterns soll eine Ehe nicht geschieden werden, wenn und solange die
Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen
minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (Kinderschutzklausel)
oder wenn und solange die Scheidung für den sie ablehnenden Antragsgegner auf
Grund außergewöhnlicher Umstände (z. B. Krankheit) eine so schwere Härte
darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter
Berücksichtigung der Belange des die Ehescheidung beantragenden Ehegatten
ausnahmsweise geboten erscheint (§ 1568 BGB, Härteklausel).
2.
Scheidungsverfahren
Die Ehescheidung
ist (seit 1. 7. 1977) als Ehesache (§ 606 ZPO) eine Familiensache, für
die das Familiengericht als eine besondere Abteilung des Amtsgerichts
zuständig ist (§ 23b GVG). Die Scheidungsklage ist eine Gestaltungsklage.
Nach § 623 ZPO soll (auf Antrag eines Ehegatten) über den Scheidungsantrag (§
622 BGB) und die Folgen der Ehescheidung als Einheit verhandelt und entschieden
werden. Für eine Berufung ist das Oberlandesgericht (§ 119 I Nr.
1 GVG) und für eine eventuelle Revision der Bundesgerichtshof (§
133 Nr. 1 GVG) zuständig.
3.
Scheidungsfolgen
a) Unterhalt
Nach der
Scheidung hat jeder geschiedene Ehegatte (an sich) grundsätzlich seinen
Lebensunterhalt durch Einsatz seines Vermögens und seiner Arbeitskraft selbst
zu sichern. Kann ein Ehegatte nach der Scheidung aber, wie oft, nicht selbst
für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch
(§ 1569 BGB). Dies ist vor allem der Fall, solange und soweit von einem
geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1570 BGB,
abhängig vom Alter des Kindes und der Zahl der Kinder). Daneben kommt eine
Unterhaltsberechtigung wegen Alters (§ 1571 BGB), wegen Krankheit
oder anderer Gebrechen (§ 1572 BGB), wegen Fehlens einer angemessenen Erwerbstätigkeitsmöglichkeit
(§ 1573f. BGB), wegen Ausbildung (§ 1575 BGB) oder auf Grund von Billigkeit (§
1576 BGB, z. B. Betreuung eines nichtehelichen Kindes oder der Eltern) in
Betracht.
Voraussetzung ist
allerdings in jedem Fall, dass der geschiedene Ehegatte sich aus seinen
Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst erhalten kann (§ 1577 I BGB), der
Unterhaltsanspruch nicht wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen ist (§ 1579
BGB z. B. kurze Dauer der Ehe, Verbrechen gegen Verpflichteten) und die
Ehegatten (für die Zeit nach der Scheidung) nicht eine wirksame abweichende
vertragliche Vereinbarung abgeschlossen haben (§ 1585c BGB).
Das Maß des
Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578
I BGB, beachte auch § 1578 II, III BGB). Ist der Verpflichtete nach seinen
Erwerbsverhältnissen und seinen Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen
angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er
nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und
die Erwerbsverhältnisse und die Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten,
über die diese einander nach § 1580 BGB Auskunft zu erteilen haben, der Billigkeit
entspricht (§§ 1581 BGB, vgl. auch § 1582 BGB für den Fall des Zusammentreffens
von Ansprüchen eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten, für den die Dauer
der geschiedenen Ehe bedeutsam sein kann).
Der laufende
Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente monatlich im Voraus zu
entrichten (§ 1585 I BGB, evtl. bei wichtigem Grund und Fehlen unbilliger
Belastung auf Verlangen Abfindung in Kapital § 1585 II BGB). Über die
Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung können die Ehegatten
Vereinbarungen treffen (§ 1585c BGB).
Der
Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer
Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten (§ 1586 I BGB). Mit dem Tod
des Verpflichteten geht er als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über (§
1586b BGB). Nach Auflösung einer neuen Ehe kann der Unterhaltsanspruch wieder
aufleben (§ 1586a BGB), doch haftet der Ehegatte der später aufgelösten Ehe vor
dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe (§ 1568a II BGB).
b) Versorgungsausgleich
Um die
Benachteiligung des haushaltsführenden Ehegatten (der Hausfrauenehe) zu
beseitigen und vor allem der Ehefrau für den Fall der Scheidung eine
eigenständige soziale Sicherung zu gewährleisten, bestimmt (seit 1. 7. 1977) §
1587 BGB, dass zwischen den geschiedenen Ehegatten ein mit dem
Zugewinnausgleich vergleichbarer, aber doch von ihm verfahrensmäßig streng zu
trennender Versorgungsausgleich stattfindet, soweit für sie oder einen von
ihnen in der Ehezeit Ansprüche, Anwartschaften oder Aussichten
auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit der in § 1587a II BGB genannten Art begründet oder
aufrechterhalten worden sind. Da dieses Institut, ähnlich wie der
Zugewinnausgleich eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an einem während der
Ehezeit geschaffenen Vermögenswert begründen soll, sieht § 1587a I BGB vor,
dass der Ehegatte mit den wertniedrigeren Anwartschaften oder Aussichten auf
eine auszugleichende Versorgung (d. h. in der Regel die Ehefrau) gegen den
Ehegatten mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine
auszugleichende Versorgung einen Anspruch auf die Hälfte des
Wertunterschieds hat.
Zu den
auszugleichenden Anwartschaften zählen vor allem Versorgungsanwartschaften
aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, Rentenanwartschaften aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, Anwartschaften auf Leistungen aus einer
betrieblichen Altersversorgung, Rentenanwartschaften aus bestimmten Versicherungsverträgen,
Rentenanwartschaften aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder aus
der Alterssicherung für Landwirte usw.
Der Ausgleich
erfolgt in der Regel dadurch, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Anwartschaften
in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden (öffentlichrechtlicher
Versorgungsausgleich). Hierfür bestehen je nach der Art der vom
Ausgleichsverpflichteten begründeten Anwartschaften drei Wege.
Hat der
Ausgleichsverpflichtete Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
erworben, während der andere keine oder geringere Rentenanwartschaften oder
Anwartschaften in einem öffentlichen Dienstverhältnis erlangt hat, so hat das
Familiengericht die Hälfte der Differenz auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragen
(§ 1587b I BGB), was der Rentenversicherungsträger durch entsprechende
Aufteilung und Umbuchungen (Abbuchung beim Ausgleichsverpflichteten, Zubuchung
beim Ausgleichsberechtigten) umzusetzen hat (Rentensplitting).
Ist der
Ausgleichsverpflichtete Beamter und der Ausgleichsberechtigte Nichtbeamter, so
begründet das Familiengericht, weil auf einen Nichtbeamten beamtenrechtliche
Versorgungsanwartschaften nicht übertragen werden können, für den
Ausgleichsberechtigten neue Anwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 1587b II BGB, Quasi-Splitting). Der dadurch
belastete Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hat gegen den Träger der
Versorgungslast einen Erstattungsanspruch. In dessen Höhe kürzt der Träger der
Versorgungslast die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten,
sofern dieser die Kürzung nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrags an ihn
abwendet (§§ 57ff. BeamtVG).
Die für
beschränkt verfassungswidrig erklärte ursprünglich dritte Form des
Versorgungsausgleichs, die in der Anordnung der Entrichtung von Beiträgen zur
Begründung von Rentenanwartschaften (zum Ausgleich von Standesversorgungen,
Zusatzversorgungen, Lebensversicherungen usw.) bestand, ist vom Gesetzgeber je
nach den Einzelumständen durch Rentensplitting, Quasi-Splitting, durch die
Heranziehung real teilungsfähiger Versorgungsanrechte zum Ausgleich nicht
teilbarer Anrechte sowie (soweit wirtschaftlich zumutbar) durch die
Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen in der gesetzlichen
Rentenversicherung ersetzt worden.
Ist ein
öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich aus Rechtsgründen oder auf Grund
einer Vereinbarung der Ehegatten ausgeschlossen, erfolgt auf Antrag eines
Ehegatten ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB).
Danach hat der ausgleichspflichtige Ehegatte dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des
jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten (§ 1587g I 1 BGB, beachte auch §
1587g I 2f. BGB).
Nach § 1408 II 1
BGB können allerdings die Ehegatten in einem schon vor der Eheschließung
möglichen, der Form des § 1410 BGB bedürftigen Ehevertrag den
Versorgungsausgleich gänzlich ausschließen oder in bestimmter Weise abändern
(im Einzelnen str.). Diese Vereinbarung wird unwirksam, wenn ein
Ehegatte binnen eines Jahres nach dem Vertragsschluss einen Antrag auf
Ehescheidung stellt (§ 1408 II 2 BGB).
Nach § 1587o BGB
können die Ehegatten auch im Zusammenhang mit der Ehescheidung eine Verabredung
über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen
Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit schließen. Sie muss notariell
beurkundet (oder als gerichtlicher Vergleich protokolliert) und vom
Familiengericht genehmigt werden (§ 1587o II BGB). Anwartschaftsrechte in einer
gesetzlichen Rentenversicherung können durch sie nicht begründet oder
übertragen werden (§ 1587o I 2 BGB).
§ 2 Eingetragene Lebenspartnerschaft
I. Wesen
Eingetragene Lebenspartnerschaft
ist die von zwei Menschen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und durch
Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde (d. h. dem
Standesbeamten)begründete Partnerschaft auf Lebenszeit (§ 1 I 1 LPartG vom 16.
Februar 2001 mit Wirkung vom 1. 8. 2001).
II. Entstehung
Die eingetragene
Lebenspartnerschaft entsteht durch die gegenseitig persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde ohne Bedingung oder
Zeitbestimmung von zwei Menschen gleichen Geschlechts abgegebene Erklärung,
miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1I LPartG).
Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden mit einem
Menschen, der minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einem anderen
Menschen eine (eingetragene) Lebenspartnerschaft führt, zwischen Menschen, die
in gerader Linie miteinander verwandt sind (z. B. Mutter und Sohn), zwischen
vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern und wenn die Lebenspartner bei
Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen
gemäß §2 LPartG begründen zu wollen (§ 1 II LPartG). Weitere Voraussetzung für
die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine
Erklärung über ihren Vermögensstand abgegeben haben (§ 1 I 4 LPartG).
III. Inhalt
1. Die Lebenspartner sind einander
zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung
verpflichtet und tragen für einander Verantwortung (§2 LPartG), wobei sie bei
der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden
Verpflichtungen nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 4 LPartG).
2. Die Lebenspartner können einen
gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen (§ 2 LPartG).
3. Die Lebenspartner sind einander
zum angemessenen Unterhalt verpflichtet (§ 5 LPartG).
4. Die Lebenspartner müssen
entweder den Vermögensstand der (gesetzlich vorgesehenen)
Ausgleichsgemeinschaft vereinbart oder zur Niederschrift eines Notars einen
besonderen Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen haben (§ 6 LPartG).
5. Der überlebende Lebenspartner
ist neben Verwandten der ersten Ordnung des Erblassers zu einem Viertel, neben
Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft
gesetzlicher Erbe (§ 10 I 1 LPartG, beachte auch § 10 I 1ff. LPArtG).
6. Bei Getrenntleben kommt ein
Unterhaltsanspruch in Betracht (§ 12 I LPArtG).
IV. Beendigung
Die eingetragene
Lebenspartnerschaft endet durch den Tod eines Lebenspartners. Sie wird auf
Antrag eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner durch gerichtliches
Urteil aufgehoben (§ 15 I LPartG). Es besteht die Möglichkeit eines
nachpartnerschaftlichen Unterhaltsanspruchs. Im Streitfall entscheidet das
Familiengericht über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat (§§ 17ff. LPartG).
§ 3 Verwandtschaft
I.
Verwandtschaft und Schwägerschaft
1. Verwandtschaft
Menschen, deren
einer von dem anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (§ 1589
S. 1 BGB, z. B. Mutter und Tochter, Urgroßvater und Urenkel). Menschen, die
nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von demselben dritten Menschen
abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (§ 1589 S. 2 BGB, z. B.
Geschwister [über Eltern], Vettern [über Großeltern], Onkel und Nichte [über
Großeltern]). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl
der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 S. 3 BGB, z. B. Geschwister im
zweiten Grad [zwei Geburten], Urgroßvater und Urenkel im dritten Grad [drei
Geburten], Vettern im vierten Grad [vier Geburten])(, wobei seit 1. 1. 1970 die
nichteheliche Geburt von der ehelichen Geburt nicht mehr unterschieden wird).
2. Schwägerschaft
Die Verwandten
eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten (nicht dessen Verwandten)
verschwägert (z. B. Geschwister des Ehegatten sind Schwager oder Schwägerin).
Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem
Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft (§ 1590 I BGB, z. B. Kind des Mannes
und Ehefrau im ersten Grad). Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die sie
begründende Ehe aufgelöst ist (§ 1590 II BGB).
II. Abstammung
Seit dem 1. 7.
1998 gilt statt des Abstammungsrechts der ehelichen Kinder und des
Abstammungsrechts der nichtehelichen Kinder ein einheitliches Abstammungsrecht,
obwohl Eltern eines Kindes nach wie vor bei der Geburt des Kindes verheiratet
sein können oder nicht verheiratet.
1. Mutter
Mutter eines Kindes
ist (beispielsweise auch bei Eispende) (immer eindeutig) die Frau, die es
geboren hat (§ 1591 BGB).
2. Vater
Vater eines Kindes
ist (rechtlich) grundsätzlich der Mann, der (entweder) zum Zeitpunkt der Geburt
wirksam mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft
anerkannt hat oder dessen Vaterschaft (nach § 1600d BGB) gerichtlich
festgestellt ist (§ 1592 BGB, vgl. die §§ 1593ff. BGB).
a) Ehemannvater
Wird die Ehe
durch den Tod des Ehemanns aufgelöst, so ist der (verstorbene) Ehemann Vater,
wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wird oder
nachweislich mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen worden ist (§ 1593
S. 1, 2 BGB). Kommen nach diesen Regeln zwei Männer als Väter in Betracht, ist
grundsätzlich nicht der frühere Ehemann, sondern der neue Ehemann der Frau
Vater des Kindes (§ 1593 S. 3 BGB).
b)
Anerkennungsvater
Die Anerkennung
der Vaterschaft erfolgt durch einseitige, der Form der öffentlichen Beurkundung
bedürftige, nicht empfangsbedürftige, widerrufliche Willenserklärung des Mannes
(§ 1597 BGB). Sie bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 I BGB) und, wenn der
Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht, auch des Kindes (§ 1595 II
BGB).
c) Feststellungsvater
Gerichtlich kann
die Vaterschaft (durch das Familiengericht) festgestellt werden auf Grund einer
Klage des Mannes gegen das Kind oder der Mutter des Kindes oder des Kindes
gegen den Vater (§ 1600e BGB). In diesem Verfahren wird grundsätzlich als Vater
vermutet, wer der Mutter in der Zeit vom dreihundertsten bis zum
einhunderteinundachtzigsten Tag beigewohnt hat (§ 1600d II BGB), doch kann auch
ein noch weiterer Zeitraum in Betracht kommen oder kann die Vermutung durch
schwerwiegende Zweifel ausgeräumt sein.
d) Nichtvater
In bestimmten
Fällen kann die Vaterschaft durch Klage vor dem Familiengericht (§ 1600e BGB) angefochten
werden. Zur Anfechtung berechtigt können der Mann, die Mutter oder das Kind
sein (§ 1600 BGB), Klagegegner dementsprechend das Kind oder der Mann. Die
Anfechtung muss binnen zweier Jahre erfolgen (§ 1600b I 1 BGB). Das
stattgebende Urteil beseitigt die Vaterschaft rückwirkend.
Ist der Mensch,
gegen den die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das
Familiengericht Auf Antrag des Klagebefugten (§ 1600e II BGB).
III.
Unterhaltspflicht
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet,
einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Unterhaltsberechtigt
ist dabei nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 I BGB), wobei
ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen (leistungsfähigen) Eltern
(nicht anderen Unterhaltspflichtigen) auch dann Unterhalt verlangen kann, wenn
es Vermögen hat (§ 1602 II BGB), aber die Einkünfte aus seinem Vermögen und der
Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. Die nach § 1601 BGB
festgelegte Unterhaltspflicht besteht nicht, wenn der Unterhaltsverpflichtete
bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne
Gefährdung seines angemessenen Unterhaltes den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 I
BGB).
Allerdings sind Eltern
ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle
verfügbaren Mittel zu ihrem eigenen Unterhalt und dem Unterhalt der Kinder
gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 II 1 BGB, beachte auch § 1603 II 2 BGB).
Im Verhältnis
mehrerer Unterhaltspflichtiger zueinander sind Abkömmlinge vor den Verwandten
der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. Unter den Abkömmlingen und unter
den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren Verwandten vor den
entfernteren Verwandten. Mehrere gleich nahe Verwandte (auch z. B. Vater und
Mutter) haften anteilig nach ihren Erwerbsverhältnissen und ihren
Vermögensverhältnissen, wobei der Elternteil, der ein minderjähriges
unverheiratetes Kind betreut (z. B. die Mutter) seine Verpflichtung, zum
Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel
durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (§ 1606 BGB). Der Ehegatte
bzw. der Lebenspartner des Bedürftigen haftet nach § 1608 BGB vor dessen
Verwandten (vgl. § 1360 BGB).
Das Maß des zu
gewährenden Unterhaltes bestimmt sich nach der Lebensstellung des
Bedürftigen (angemessener Unterhalt, § 1610 I BGB). Der Unterhalt
umfasst den gesamten Lebensbedarf (z. B. Nahrung, Kleidung, Wohnung)
einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf bzw.
einer Erziehung (§ 1610 II BGB).
Der Unterhalt ist
grundsätzlich durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente
zu gewähren (§ 1612 I 1, III 1 BGB). Haben Eltern einem unverheirateten
Kind Unterhalt zu leisten, so können sie (grundsätzlich gemeinsam) bestimmen,
in welcher Art (Unterhalt in Natur oder in Geld) und für welche Zeit im Voraus
der Unterhalt gewährt werden soll (§ 1612 II 1 BGB), wobei auf die Belange des Kindes
die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Ein minderjähriges Kind kann von einem
Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als
Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrags nach der
Regelbetragsverordnung (2003 zwischen 199 bzw. 183 Euro und 284 bzw. 262 Euro) verlangen
(§ 1612a BGB). Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltsberechtigter Erfüllung
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung grundsätzlich nur von dem Zeitpunkt an
fordern, zu dem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein
Vermögen Auskunft zu erteilen, (oder) zu dem der Verpflichtete in Verzug
gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (§ 1613 BGB).
Ein Verzicht
auf den Unterhalt ist für die Zukunft nicht möglich (§ 1614 I BGB). Im Übrigen erlischt
der Unterhaltsanspruch mit dem Tod des Berechtigten (beachte § 1615 II
BGB wegen der Beerdigungskosten) oder des Verpflichteten (§ 1615 I BGB).
Besteht für ein
Kind keine Vaterschaft auf Grund Verheiratung mit der Mutter zur Zeit der
Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB oder kraft § 1593 BGB) und haben die Eltern auch nicht
während der Ehe das Kind gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander
geschlossen, so gelten grundsätzlich gleichwohl die allgemeinen Bestimmungen (§
1615a BGB). Allerdings kann auf Antrag des Kindes durch einstweilige Verfügung
angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder als
Vater vermutet wird, den Unterhalt für die ersten drei Lebensmonate zu zahlen
hat (§ 1615o BGB). Einen begrenzten Unterhaltsanspruch hat in diesem Fall auch
die Mutter gegen den Vater (§ 1615l BGB).
IV.
Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind im Allgemeinen
Zwischen Eltern
und Kind besteht ein Dauerrechtsverhältnis, das sich inhaltlich mit
fortschreitendem Alter des Kindes in vielen Hinsichten wandelt.
1. Name
Das Kind erhält
den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Führen die
Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die
Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der
Beurkundung der Geburt abgegebene entsprechende Erklärung muss öffentlich
beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt außer für dieses Kind auch
für ihre weiteren gemeinsamen Kinder (§ 1617 I BGB). Treffen die Eltern binnen
eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das
Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil (§ 1617 II BGB). Führen
die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil
zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt
des Kindes führt (§ 1617a BGB). Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für
ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht
Elternteil des Kindes ist, können dem Kind durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen (§ 1618 BGB).
2. Beistandspflicht, Rücksichtspflicht, Dienstpflicht
Eltern und Kinder
sind einander Beistand und Rücksicht schuldig (§ 1618a BGB). Das
Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von seinen Eltern
erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner
Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen oder Geschäft
Dienst zu leisten (§ 1619 BGB).
V. Elterliche
Sorge
Die Eltern haben
die Pflicht und das Recht (sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB), für das
minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge
umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und für das
Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§ 1626 I BGB) sowie die Vertretung
gegenüber Dritten. Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die
wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem
verantwortungsbewusstem Handeln (§ 1626 II BGB). Zum Wohl des Kindes gehört in
der Regel der Umgang mit beiden Eltern sowie mit anderen Menschen, zu denen das
Kind Bindungen hat, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung
förderlich ist (§ 1626 III BGB). Die Eltern haben die elterliche Sorge in
eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes
auszuüben und müssen bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen
(§ 1627 BGB). Gelingt dies in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nicht,
kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils einem Elternteil
die Entscheidung übertragen (§ 1628 BGB). Die Vertretung erfolgt
grundsätzlich durch die Eltern gemeinschaftlich, doch genügt die Abgabe einer
Willenserklärung gegenüber einem Elternteil (§ 1629 I 2 BGB).
Sind die Eltern
bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die
elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge
gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter
die elterliche Sorge (§ 1626a BGB).
1.
Personensorge
Die Personensorge
umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu
erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 I
BGB), wobei jede Erziehung auf das Ziel der Entwicklung einer
eigenverantwortlichen Persönlichkeit auszurichten ist (vgl. Art. 6 II
GG, § 1631 IIf. BGB) und Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben.
Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche Bestrafungen und
seelische Verletzungen, sind unzulässig (§ 1631 II BGB). In Angelegenheiten der
Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf
Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht (§ 1631a I 1f. BGB), wobei sie bei
Zweifeln den Rat eines Lehrers oder einer anderen geigneten Person einholen
sollen. Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs kann das Kind nicht mehr gegen
seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Nach
Vollendung des 14. Lebensjahres kann es sein religiöses Bekenntnis selbst
bestimmen (§§ 5 RelKErzG). Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist, ist grundsätzlich nur mit Genehmigung des Familiengerichts
zulässig (§ 1631b BGB). Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe
des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil
widerrechtlich vorenthält, sowie das Recht, den Umgang des Kindes auch mit
Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen (§ 1632 I, II BGB). Die Personensorge
für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich
auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten (§ 1633 BGB).
2.
Vermögenssorge
Die Vermögenssorge
erstreckt sich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die der
Erhaltung, Verwertung und Vermehrung des Vermögens des Kindes dienen.
Zum Zweck der Vermögenssorge nehmen die Eltern Sachen in unmittelbaren Besitz
und vermitteln dem Kind den mittelbaren Besitz. Sie vertreten das Kind (§ 1629
I BGB, beachte die Einschränkungen des § 1638 BGB) und sind befugt, über das
Vermögen sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen des Kindes zu verfügen,
bedürfen aber bei den besonders wichtigen Geschäften der §§ 1821, 1822 Nr. 1,
3, 5, 8 bis 11 BGB ebenso der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 I
BGB) wie für die Ausschlagung einer Erbschaft, die Ausschlagung eines
Vermächtnisses und den Pflichtteilsverzicht (§ 1643 II BGB) (sowie die Aufnahme
eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes, § 1645 BGB). Schenkungen
können die Eltern in Vertretung des Kindes grundsätzlich nicht vornehmen (§
1641 BGB). Geld haben die Eltern nach den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (§ 1642 BGB). Die Einkünfte
des Vermögens des Kindes sind zunächst für dessen Verwaltung, dann für den
Unterhalt des Kindes und danach evtl. für den Unterhalt der Eltern und der
minderjährigen, unverheirateten Geschwister zu verwenden (§ 1649 BGB).
Erwerben die
Eltern im eigenen Namen mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit
dem Erwerb das Eigentum (ohne Durchgangserwerb der Eltern) auf das Kind über,
es sei denn, dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen (§
1646 I 1 BGB, dingliche Surrogation).
Die Eltern haben
bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt
einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Sind für
einen Schaden beide Elterteile verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner
(§ 1664 BGB).
3. Vertretung
Die Vertretung
als Teil der elterlichen Sorge reicht nicht weiter als die Personensorge und
die Vermögenssorge. Aktivvertretung ist Gesamtvertretung beider Eltern,
die Passivvertretung (Empfang von Willenserklärungen für das Kind) Alleinvertretung
jedes Elternteils (§ 1629 I 2 BGB). Zur alleinigen Vertretung ist ein
Elternteil berechtigt, wenn er die elterliche Sorge allein ausübt (z. B. §§
1629 I 3, 1671f. BGB) oder ihm die Entscheidung in der einzelnen Angelegenheit
vom Familiengericht übertragen worden ist (§ 1629 I 3 BGB). Eine Vertretung des
Kindes durch die Eltern ist insoweit ausgeschlossen, als auch ein Vormund das
Kind nach § 1795 BGB wegen möglicher Interessenkollision nicht vertreten kann
(§ 1629 II 1 BGB, z. B. Selbstkontrahieren, ausgenommen das lediglich
einen rechtlichen Vorteil bewirkende Geschäft [z. B. Schenkung]).
Zu den
Geschäften, welche die Eltern nur mit Genehmigung des Familiengerichts
vornehmen können, gehören Grundstücksgeschäfte, Geschäfte über das gesamte
Vermögen, Geschäfte über eine Erbschaft, Erwerb und Veräußerung eines
Erwerbsgeschäfts, Kreditgeschäfte, Prokuraerteilung usw. (§§ 1643, 1821f. BGB).
Die Genehmigung des Familiengerichts ist keine einfache Willenserklärung,
sondern eine Staatswillenserklärung. Bis zu ihrer Erteilung ist ein
eventuell abgeschlossener Vertrag schwebend unwirksam (§§ 1643 II, 1829
I BGB).
Die Haftung für
Verbindlichkeiten, welche die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen
Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer
Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung
für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der
Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt
sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens
des Kindes (§ 1629a BGB).
4.
Verhinderung der Ausübung der elterlichen Sorge
Ist ein
Elternteil aus tatsächlichen Gründen (z. B. Abwesenheit, Krankheit) nicht in
der Lage, die elterliche Sorge auszuüben, übt sie der andere Elternteil allein
aus (§ 1678 BGB, beachte § 1674 I BGB Ruhen der elterlichen Sorge). Sind
beide Eltern tatsächlich verhindert, so hat das Familiengericht von sich aus
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (§ 1693 BGB, evtl. Pflegerbestellung,
§ 1773 BGB Vormundbestellung). Ist ein Elternteil aus rechtlichen Gründen nicht
in der Lage, die elterliche Sorge auszuüben (z. B. Geschäftsunfähigkeit,
beschränkte Geschäftsfähigkeit), so hat dies das gänzliche oder teilweise Ruhen
der elterlichen Sorge zur Folge (§ 1673 BGB, beachte § 1675 BGB Entfall der
Ausübungsberechtigung).
5. Beendigung
der elterlichen Sorge
Die elterliche
Sorge endet mit dem Tod des Kindes (§ 1698b BGB), der Volljährigkeit
des Kindes (§ 1626 I BGB), der Adoption des Kindes durch einen Dritten
(§ 1755 I BGB) (und hinsichtlich der tatsächlichen Personensorge mit der Heirat
des minderjährigen Kindes) sowie mit dem Tod der Eltern und dem Entzug (aller
Bestandteile) der elterlichen Sorge durch das Familiengericht (§§ 1666ff. BGB).
Bei einem Getrenntleben oder einer Scheidung endet die gemeinsame
Sorge der Eltern, wenn das Familiengericht die elterliche Sorge einem
Elternteil (z. B. der Mutter) allein zuweist (§§ 1671f. BGB), wie dies zum Wohl
des Kindes häufig der Fall ist.
VI.
Beistandschaft
Auf
schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt mit Zugang des
Antrags Beistand des Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
für die Feststellung der Vaterschaft oder die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen (§§ 1712ff. BGB).
VII.
Annahme als Kind
Die
Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu
erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein
Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 I BGB). Ein Ehepaar kann ein Kind nur
gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein
annehmen. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen (§ 1741
II BGB).
Für die Annahme
bestehen bestimmte Erfordernisse des Alters und der Einwilligung auf Seiten der
Betroffenen (§§ 1743ff. BGB).
Die Annahme (nach
einer Probezeit) erfolgt auf Antrag des Annehmenden und durch Ausspruch des Vormundschaftsgerichts
(§ 1752 BGB). Mit der Annahme wird ein Verwandschaftverhältnis des Angenommenen
mit dem Annehmenden (und dessen Familie) hergestellt, während die
Verwandschaftbeziehungen zur bisherigen Familie fast vollständig erlöschen (§§
1754f. BGB). Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses ist nur ausnahmsweise
möglich (§§ 1759ff. BGB).
Die Annahme Volljähriger
(§§ 1767ff. BGB) ist möglich, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist (nicht z. B.
bei hauptsächlich wirtschaftlichen Zwecken). Sie erfordert einen Antrag des
Annehmenden und des Anzunehmenden (§ 1768 I 1 BGB). Grundsätzlich erstrecken
sich die Wirkungen der Annahme nur auf den Annehmenden, nicht auch auf dessen
Verwandte (§ 1770 I 1 BGB).
§ 4 Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft
I.
Vormundschaft
1. Entstehung
Ein Minderjähriger
erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder
wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden
Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind oder wenn
sein Familienstand nicht zu ermitteln ist (§ 1773 BGB).
Das Vormundschaftsgericht
hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen (§ 1774 I BGB). Als Vormund ist
vor allem berufen, wer von den Eltern (evtl. dem zuletzt verstorbenen
Elternteil) als Vormund benannt ist (§ 1776 BGB). Jeder Deutsche hat, wenn ihm
nicht ein besonderes Ablehnungsrecht (§ 1786 BGB) zusteht, die Vormundschaft,
für die er vom Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu übernehmen (§ 1785
BGB). Vormund kann auch ein rechtsfähiger Verein sein (§ 1791a BGB). Der
Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und
gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt (§ 1789 BGB).
2. Inhalt
Der Vormund hat
das Recht und die Pflicht für die Person und das Vermögen des
Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten (§ 1793 S. 1
BGB). Die Vertretungsmacht ist jedoch für die in § 1795 BGB genannten Geschäfte
ausgeschlossen. Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der
Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und
das Verzeichnis dem Vormundschaftsgericht einzureichen (§ 1802 BGB). Geld
hat er verzinslich vor allem in den in § 1807 BGB genannten Möglichkeiten
anzulegen § 1817 BGB Befreiungsmöglichkeit).
Für die in §§
1821f. BGB genannten Geschäfte bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
bis zu deren Erteilung ein eventuell abgeschlossener Vertrag schwebend
unwirksam ist (§ 1829 I 1 BGB). Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt
seine Genehmigung an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung.
Die Vormundschaft
wird grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1836 I 1BGB). Der Vormund hat einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (§1835 BGB). Der berufsmäßige Vormund hat
einen Vergütungsanspruch (§ 1836 I 2f. BGB).
Das
Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht
zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote
einzuschreiten (§ 1837 I BGB). Auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts hat der
Vormund jederzeit Auskunft zu erteilen (§ 1839 BGB). Über seine
Vermögensverwaltung hat der Vormund dem Vormundschaftsgericht grundsätzlich
jährlich Rechnung zu legen (§ 1840 BGB).
3. Beendigung
Die Vormundschaft
endet außer durch den Wegfall der für ihre Begründung bestimmten
Voraussetzungen (§§ 1882, 1773 BGB) durch Aufhebung nach Verschollenheit und
Todeserklärung des Mündels (§ 1884 BGB), durch Entlassung des Vormunds (§§
1886ff. BGB) sowie durch Tod des Vormunds (§ 1894 BGB).
Nach der
Beendigung seines Amtes hat der Vormund dem Mündel das verwaltete Vermögen
herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen (§ 1890 BGB).
II. Rechtliche
Betreuung
Rechtliche
Betreuung ist die staatliche Fürsorge für psychisch Kranke oder körperlich,
geistig oder seelisch Behinderte (§§ 1896ff. BGB).
1. Entstehung
Ein Volljähriger
erhält auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn er auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§
1896 I BGB). Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Ein Betreuer
darf nur für Angelegenheiten bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist (§ 1896 II BGB).
Zum Betreuer
bestellt das Vormundschaftsgericht einen Menschen, der geeignet ist, die
Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn persönlich zu
betreuen. Kann der Volljährige durch einen oder mehrere Menschen nicht
hinreichend betreut werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht einen
anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer (§ 1900 I BGB).
2. Inhalt
Die Betreuung
umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des
Betreuten rechtlich zu besorgen (§ 1901 BGB). In seinem Aufgabenkreis vertritt
der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Vereinsbetreuer
können eine Vergütung verlangen.
3. Beendigung
Die Betreuung ist
aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen entfallen (§ 1908d BGB).
III.
Pflegschaft
Pflegschaft (§§
1909ff. BGB) ist das durch das Vormundschaftsgericht zu begründende
Fürsorgeverhältnis einer Person (Pfleger) für eine andere (Pflegebefohlener)
zur Besorgung einer besonderen Angelegenheit. Sie berechtigt den Pfleger zum
Handeln nur innerhalb der ihm bestimmten Grenzen und lässt die Geschäftsfähigkeit
des Pflegebefohlenen an sich unberührt. Sie kann Ergänzungspflegschaft (§ 1909
BGB), Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB), Nachlasspflegschaft (§ 1975 BGB)
sowie Pflegschaft für eine Leibesfrucht (§ 1912 BGB), Pflegschaft für
unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) und Pflegschaft für ein Sammelvermögen (§
1914 BGB) sein. Auf die Pflegschaft finden grundsätzlich die Vorschriften über
die Vormundschaft Anwendung (§ 1915 BGB).
Anhang:
Im Staatsgebiet der früheren
Deutschen Demokratischen Republik gilt das Familienrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nur nach Maßgabe des Art. 230 EGBGB (Anlage I zu Art. 8 des
Einigungsvertrags Kapitel III B Abschnitt II) und Art. 234 EGBGB (z. B. konnte
durch Erklärung jedes Ehegatten gegenüber dem Kreisgericht bis 3. 10. 1992 die
Fortgeltung des bisherigen Güterstands der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
des Familiengesetzbuchs der DDR erreicht werden).